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Vorlage - 202/2016  

 
 
Betreff: Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
07.12.2016 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung

 

Der Unterhaltsvorschuss ist eine familienpolitische Leistung, die das Ziel hat, zumindest zeitweise das Risiko des ausfallenden Kindesunterhalts von der Alleinerziehendenfamilie auf den Staat zu verlagern. Seit seiner Einführung im Jahr 1980 hat der Unterhaltsvorschuss an Bedeutung gewonnen. Trotzdem erreicht er nicht alle Alleinerziehendenfamilien, da er bisher mit einer Höchstdauer von 72 Monaten und einer Altersgrenze (Vollendung des 12. Lebensjahres) versehen war. Empirische Untersuchungen von Kindesunterhalt zeigen deutlich, dass ausfallender, unregelmäßiger oder nicht in voller Höhe gezahlter Kindesunterhalt ein großes Problem für viele Alleinerziehendenhaushalte darstellt.

In etwa 75% der Fälle kann durch Kindesunterhaltszahlungen weder der angemessene Bedarf eines Kindes gedeckt noch eine Mindestsicherung erreicht werden. Angesichts der geringen Sicherungsfunktion, die der Kindesunterhalt in der sozialen Wirklichkeit entfaltet, wurde das Konzept der temporären Unterstützung durch den Unterhaltsvorschuss überdacht und zu einer Leistung für Alleinerziehende umgewandelt, die dauerhaft zumindest das sächliche Existenzminimum des Kindes absichern soll.

 

Die Konferenz der Regierungen von Bund und Ländern hat daher am 14.10.2016 in Berlin beschlossen, dass ab 01.01.2017 die Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss von bisher 12 auf 18 Jahre angehoben und die Bezugsdauergrenze von 72 Monaten aufgehoben werden soll.

 

Die erforderliche Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) soll noch im Dezember 2016 beschlossen werden, sodass ein Inkrafttreten zum 01.01.2017 zu erwarten ist.

 

Die Umsetzung dieser Reform des UVG bedeutet nach Einschätzung des Städtetags und des Landkreistags mindestens eine Verdoppelung des Aufwands für die Unterhaltsvorschusskassen, durch Neuanträge für Kinder im Alter zwischen 12 bis 18 Jahren oder Fälle, die bisher aufgrund der Bezugsdauergrenze von 72 Monaten eingestellt wurden. Zusätzlich sind Einkommensprüfungen der Jugendlichen ab Ausbildungsbeginn vorzunehmen, zur Feststellung, ob der Unterhaltsanspruch durch die Ausbildungsvergütung gedeckt ist oder noch ein ergänzender Anspruch besteht.

 

Durch diese Verdoppelung des Verwaltungsaufwands ist mit einer Verdoppelung der erforderlichen Personalkapazität zu rechnen.

 

Aktuell bearbeitet die Unterhaltsvorschusskasse des Ostalbkreises 2.997 Fälle. Darunter sind 865 Fälle mit laufenden Auszahlungen und 2.132 Rückgriffsfälle (Geltendmachung von Unterhalt beim Unterhaltsschuldner bei beendeten Fällen). Diese Fälle werden von 8 SachbearbeiterInnen mit 6 Vollzeitstellenanteilen bearbeitet. Dies entspricht einer durchschnittlichen Fallzahlenbelastung von rd. 500 Fällen pro Vollzeitstelle.

Bei einer Verdoppelung der zu erwartenden Fälle durch die Reform des UVG muss mit bis zu 6 zusätzlichen Vollzeitstellen, einschließlich Räumlichkeiten und Arbeitsplatzausstattungen gerechnet werden.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistungen erfolgt zu je einem Drittel vom Bund, dem Land Baden-Württemberg und dem Ostalbkreis.

 

Im Haushaltsplanentwurf 2017 sind 2.000.000 € an Aufwendungen für Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt. Nach Abzug der Einnahmen von Unterhaltspflichtigen (850.000 €) verbleiben Aufwendungen in Höhe von 1.150.000 €. Unter Berücksichtigung der o. a. Drittelfinanzierung ergibt sich ein Zuschussbedarf für den Ostalbkreis von 383.333 €.

 

Je nach Entwicklung der Fallzahlen in Folge der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes kann dieser Betrag deutlich ansteigen. Verschiedene Experten gehen sogar von einer Verdoppelung aus.

 

Die Verwaltungsausgaben für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes tragen die Stadt- und Landkreise.

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Funk

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel