Bürgerinformationssystem

Vorlage - 197/2016  

 
 
Betreff: Bericht über die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II - budgetneutrale Umrechnung von Pflegestufen auf Pflegegrade, zukünftiger Eigenanteil der BewohnerInnen
Status:öffentlich  
Federführend:Hospitalstiftung zum Heiligen Geist   
Beratungsfolge:
Stiftungsausschuss Kenntnisnahme
08.12.2016 
Sitzung des Stiftungsausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Stiftungsausschuss nimmt den Bericht über die Umsetzung des Pflegestärkungs-gesetzes II - budgetneutrale Umrechnung von Pflegestufen auf Pflegegrade, zukünftiger Eigenanteil der BewohnerInnen zur Kenntnis.


Sachverhalt/Begründung

 

Allgemeines

 

Für bestehende Pflegesatzvereinbarungen, deren Laufzeit bis in das Jahr 2017 hinein reicht, werden die Pflegevergütungen von Pflegestufen nach der Überleitungsformel in Vergütungen nach Pflegegraden übergeleitet. Dies gilt auch für das Schönborn Haus. Grundlage der Überleitung ist hier gemäß § 92e Abs. 2 SGB XI der Gesamtbetrag der Pflegesätze (Budget), die dem Pflegeheim am 30. September 2016 zustehen.

 

Dies wurde von der Pflegesatzkommission SGB XI stationär am 22.07.2016 beschlossen.

 

Es musste demnach die Bewohnerstruktur (Pflegestufe, Entgelt) des Schönborn Hauses zum Stichtag 30.09.2016 erfasst werden. Nach einer Überleitungsformel wurde diese Struktur folglich in Pflegegrade umgerechnet und der zukünftige Eigenanteil der Bewohnerinnen und Bewohner ab 01.01.2017 festgesetzt. Sollte dieser höher sein als die aktuell zu zahlenden Eigenanteile, haben die Bewohnerinnen und Bewohner, die derzeit im Pflegeheim untergebracht sind, einen Besitzstandsschutz und müssen die Differenz nicht bezahlen. Neueinzüge haben den ggfs. höheren Eigenanteil zu tragen. Dies betrifft v.a. zukünftige Bewohner mit niedriger Einstufung (Pflegegrade 1 und 2). Bei höheren Pflegegraden kann man davon ausgehen, dass die Eigenanteile im Vergleich zur derzeitigen Zuzahlung geringer werden.

 

Die der Umstellung jeweils zugrunde liegende Vereinbarung nach § 85 SGB XI bleibt hinsichtlich der Laufzeit und sonstigen Inhalten unverändert bestehen.

 

 

Pflegestärkungsgesetz II, Auswirkungen

 

Zum 01.01.2017 tritt das Pflegestärkungsgesetz 2 in Kraft, dies hat Auswirkungen auf verschiedene Bereiche in den Pflegeeinrichtungen.

Die auffälligste Auswirkung ist sicher die Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade. Bei der Überleitung wird auch berücksichtigt, ob der Bewohner schon eine sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz (EAK) bescheinigt bekommen hat. Mit der eingeschränkten Alltagskompetenz wird beurteilt, ob eine demenzielle Erkrankung vorliegt. Ohne EAK wird aus der Pflegestufe 1 der Pflegegrad 2, mit EAK wird daraus Pflegegrad 3.

 

 

Die Zuzahlungen der Pflegekassen verändern sich ebenfalls. Über die neuen Beträge für die Pflegegrade wird ein klares Signal gesetzt, dass Menschen mit niederen Pflegegraden nicht in stationären Einrichtungen versorgt werden sollen. So bekam der Bewohner mit Pflegestufe 2 bisher 1.330,00 € im übergeleiteten Pflegegrad 3 bekommt er 1.262,00 €. Das Gleiche zeigt sich in der Überleitung der Pflegestufe 1. Die Bewohner die eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben, also eine demenzielle Erkrankung bescheinigt bekommen haben, kommen durch den doppelten Aufstieg besser weg. Überhaupt keine Leistungen der Pflegekasse ist beim Pflegegrad 1 vorgesehen.

 

 

 

Ebenfalls neu wird Pflegebedürftigkeit definiert.

§ 14 SGB XI alt: Begriff der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016

Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen.

 

§ 14 Abs. 1 neu: Begriff der Pflegebedürftigkeit ab 1.1.2017

Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingt Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die körperlich, kognitiv oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

 

Aus diesem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit leiten sich die Richtlinien ab nach denen ab 1.1.2017 der MDK die Pflegebedürftigkeit beurteilt. Wurden bisher die Defizite beurteilt, wird jetzt der Grad der Selbständigkeit in 6 Lebensbereichen beurteilt.

 

Die größte spürbare Auswirkung für die Bewohner des Schönborn Hauses wird der einheitliche Zuzahlungsbetrag für alle Pflegegrade sein. Bisher steigerte sich mit der Pflegestufe der Zuzahlungsbetrag des Bewohners, was häufig bei Höherstufungsanträgen zu längeren Diskussionen mit den Angehörigen führte.

 

Eigenanteil für Bewohner

 

Ab Januar 2017 hat jeder Bewohner den gleichen Zuzahlungsbetrag, unabhängig vom Pflegegrad. Nach Stand 7. November wird jeder Bewohner 71,31 € am Tag für Pflege, Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Ausbildungsumlage bezahlen müssen. Das sind in 30 Tagen 2.139,30 €. Zurzeit hat der Bewohner in Pflegestufe 1 eine Zuzahlung von 2.049,40 € und in Pflegestufe 3 liegt die Zuzahlung bei 2.702,30 €. Dies resultiert aus den steigenden Sachleistungen der Pflegeversicherung in stationären Einrichtungen nach Pflegegrad.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Keine.

 


 

Sichtvermerke

 

Hospitalgeschäftsführung

__________________________________________

 

Freytag

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel