Bürgerinformationssystem

Vorlage - 186/2016  

 
 
Betreff: Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises (Klinikkonzept 2020)
- Änderung der Hauptsatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag Beteiligt:Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Einbringung
15.11.2016 
Sitzung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
22.11.2016 
Sitzung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung und Finanzen Vorberatung
05.12.2016 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen (offen)   
Kreistag Entscheidung
20.12.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Synopse der Änderung der Hauptsatzung des Ostalbkreises
Neufassung der Hauptsatzung

Antrag der Verwaltung

 

 

Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit bzw. der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung.


Sachverhalt/Begründung

 

Die Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 22. Juli 2014 geändert. Auslöser der damaligen Satzungsänderung war die Änderung der Sitzzahl des Ausschusses für Bildung und Finanzen nach den Kommunalwahlen 2014, die Zuständigkeit bei der Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten sowie die Änderung der Bezeichnung des Krankenhausausschusses. Die aktuelle Änderung der Hauptsatzung wird aufgrund der Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises erforderlich. Gleichzeitig sollen im Rahmen der anstehenden Änderung auf Anregung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA-BW) formale Richtigstellungen bei der Zuständigkeit des Landrats (§ 12 der Hauptsatzung) erfolgen.

 

 

Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises

 

Mit der Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises und deren Überführung in eine gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts verlieren die drei Klinik-Eigenbetriebe ihre heutige Aufgabe. In ihnen bleibt das Grundstücksvermögen zurück, wobei die Gebäude der neuen Kommunalanstalt zur Nutzung überlassen werden. Die drei Klinik-Eigenbetriebe sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden, der ausschließlich für die Verwaltung und die Unterhaltung des Immobilien-Vermögens zuständig ist. Der Ausschuss für Kliniken und Gesundheit wird daher in der heutigen Form nicht mehr bestehen. Für Angelegenheiten der Klinikbetriebe ist künftig der Verwaltungsrat der neuen Kommunalanstalt zuständig. Für Angelegenheiten der Gebäudebewirtschaftung ist künftig der Ausschuss des Eigenbetriebs „Immobilien Kliniken Ostalb“ zuständig.

 

Durch den Wegfall des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit wird es erforderlich, den Bereich Gesundheit betreffende Angelegenheiten einem anderen Ausschuss zuzuordnen. Die den Bereich Gesundheit betreffenden Themen sollen aus diesem Grund künftig dem Sozialausschuss zugeordnet werden und damit verbunden eine Umbenennung des Ausschusses in „Ausschuss für Soziales und Gesundheit“ erfolgen. Eine entsprechende Information hierzu erfolgte in der Sitzung des Ältestenrats am

10. Oktober 2016 mit der Bitte, die Umbenennung und den Zuständigkeitswechsel innerhalb den Fraktionen zu besprechen.

 

 

Zuständigkeit des Landrats

 

Die GPA-BW hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten entgegen der bestehenden Regelung in § 12 Abs. 4 Ziffer 1 der Hauptsatzung aufgrund der generellen Zuständigkeit des Kreistags für solche Personalangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der Landkreisordnung keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sein können, sondern vom Kreistag im Wege der Delegation nur auf einen beschließenden Ausschuss oder auf den Landrat übertragen werden können. Eine weitere Delegation des Landrats auf Verwaltungseinheiten hat im Wege einer internen Zuständigkeitsregelung zu erfolgen.

 

In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung der GPA-BW auch klarstellend geregelt werden, dass „alle sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen“ auf den Landrat delegiert werden. Dies betrifft z.B. die Gewährung von Elternzeit, die Änderung des Beschäftigungsumfangs etc. .

 

Des Weiteren hat die GPA-BW gebeten, die bisher unter die allgemeinen Freiwilligkeitsleistungen des § 12 Abs. 4 Ziffer 4 der Hauptsatzung subsumierte Zuständigkeit für die Bewilligung von über- und außertariflichen Leistungen bis 10.000,00 € je Einzelfall und Jahr inhaltlich den entsprechenden Regelungen über Personalangelegenheiten anzugliedern und sie darüber hinaus dem Bereich der vom Kreistag delegierten Zuständigkeiten zuzuordnen.

 

 

In den §§ 9 und 12 der Hauptsatzung ist die Gesetzesangabe im Beamtenbereich von BBesG auf LBesGBW zu korrigieren.

 

Im Übrigen wird der Begriff des Beschäftigten einheitlich verwendet, da seit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst – TVöD und TV-L – die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern aufgegeben wurde.

 

 

Aus Gründen der Vereinfachung sowie der Transparenz ist vorgesehen, die Satzung komplett neu zu fassen und nicht nur eine Änderung der betroffenen Paragraphen zu beschließen. In der als Anlage beigefügten Synopse sind die geänderten Paragraphen

ersichtlich.

 


 

 

 


Anlagen

 

- Synopse der von der Änderung betroffenen Paragraphen der Hauptsatzung des Ostalbkreises

- Neufassung der Hauptsatzung

 

 

 

Sichtvermerke
 

Geschäftsstelle Kreistag

__________________________________________


 

Hauber

Dezernat I / Büro des Landrats

__________________________________________

 

                                 Wagenknecht

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse der Änderung der Hauptsatzung des Ostalbkreises (69 KB)    
Anlage 2 2 Neufassung der Hauptsatzung (93 KB)