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Vorlage - 155-2/2016  

 
 
Betreff: Strukturveränderung der Kliniken des Ostalbkreises (Klinikkonzept 2020)
a) Gründung einer gemeinnützigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts
b) Änderung der Betriebssatzung der Kliniken des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Büro des Landrats   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Vorberatung
Kreistag Entscheidung
08.11.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage_1_Vorstand_Geschaeftsbereiche_13-10-201
Anlage_2_Satzung_zur_Aenderung_Eignenbetreibss
Anlage_3_Synopse_Betriebssatzungsaenderung_Kli

Antrag der Verwaltung

 

Der Krankenhausausschuss empfiehlt / Der Kreistag beschließt

 

a)    Gründung einer gemeinnützigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts

 

1)      Der Prozess und die erforderlichen Schritte zur Umwandlung und Gründung der Kliniken Ostalb gemeinnützige kAdöR werden zur Kenntnis genommen.

 

2)      Die Krankenhausdirektoren der drei Klinik-Eigenbetriebe werden mit Gründung der Kommunalanstalt zum gemeinsamen Vorstand bestellt. Herrn Janischowski soll die Funktion des Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Die Aufgaben/Ressorts werden gemäß der Übersicht der Aufgabenbereiche (Anlage 1) verteilt.

 

b)    Änderung der Betriebssatzung der Kliniken des Ostalbkreises

 

1)      Die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kliniken des Ostalbkreises wird als Satzung beschlossen.

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

a)      Gründung einer gemeinnützigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts

 

Der Kreistag hat am 26.07.2016 der Ausgliederung der drei bestehenden Klinik-Eigenbetriebe des Ostalbkreises im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine selbständige gemeinnützige Kommunalanstalt grundsätzlich zugestimmt und die Verwaltung mit der notwendigen rechtlichen, personellen, steuerlichen, bilanziellen und finanzwirtschaftlichen Aufarbeitung der Detailthemen beauftragt.

 

Auf Grundlage des Kreistagsbeschlusses wurden in der Sommerpause zahlreiche Themen vorangebracht. Aufgrund der in Baden-Württemberg neuen Rechtsform und der Tatsache, dass diese bei Krankenhäusern im Land bis dato noch nicht zum Tragen kam, sind viele Fragestellungen gegeben, die Präzedenzwirkung entfalten und daher einer grundlegenden Klärung bedürfen.

 

Ein wichtiger Punkt betraf z. B. die Frage nach der Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung von Grundstücken auf die künftige Kommunalanstalt. Nachdem der Anfall der Grunderwerbsteuer eindeutig bejaht werden musste, wird vorgeschlagen (ähnlich wie bei vielen kommunalen Klinik-GmbHs), die Grundstücke nicht auf die Kommunalanstalt zu übertragen, sondern bei einem Eigenbetrieb zu belassen, der aus den bisherigen drei Klinik-Eigen-betrieben entsteht. Der Eigenbetreib verpachtet dann die Grundstücke mit Betriebsbauten an die Kommunalanstalt, die an den Klinikstandorten die medizinischen Dienstleistungen erbringt.

Die Besetzungen des Betriebsausschusses des Immobilien-Eigenbetriebs soll mit dem Verwaltungsrat der Anstalt identisch sein, damit die Themen, die die Kliniken betreffen, aus einer Hand und effizient (Sitzungstermine unmittelbar nacheinander) beraten werden können. Der Vorstand der Kommunalanstalt soll den Immobilien-Eigenbetrieb als Betriebsleitung in Personalunion leiten.

Die Servicegesellschaften der Kliniken, die Rehabilitationsmedizin sowie ein Geschäftsanteil an der AGKAMED (Einkaufskooperation) sind bis dato aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Kliniken beim Landkreis gesellschaftsrechtlich verankert. Die Gesellschaftsanteile des Landkreises sollen nun auch auf die Kommunalanstalt übertragen werden wodurch und die Servicegesellschaften und die Rehabilitationsmedizin zu Tochtergesellschaften der Kommunalanstalt werden.

 

Im Folgenden wird der Gesamtprozess zur Anstaltsgründung mit den wesentlichen Punkten skizziert:

 

  1. Änderung der bestehenden Eigenbetriebssatzung

Aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen ist eine Anpassung der gültigen Betriebssatzung der Klinik-Eigenbetriebe erforderlich, damit die Ausgliederung des Vermögens der Eigenbetriebe gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich auf die Kommunalanstalt erfolgen kann.

 

  1. Umwandlungs- und Satzungsbeschluss zur Kommunalanstalt

Mit dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss werden die Grundlagen für die neue Rechtsform geschaffen. Neben der Anstaltssatzung müssen die Details der Umwandlung und die zu übertragenden Vermögenswerte nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genau beschrieben werden. Die Teilung des Vermögens ist aktuell in Vorbereitung. Da die drei Standorte als Plankrankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausplans und als drei Steuerpflichtige weiter bestehen sollen, ist der Erlass von steuerlichen Ergänzungssatzungen sinnvoll. Dies wird auch im Umwandlungs- und Satzungsbeschluss vollzogen. Der Entwurf der Anstaltssatzung wird momentan mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt und eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt. Ob der Umwandlungs- und Satzungsbeschluss nach dem Umwandlungs- und Registerrecht einer notariellen Beurkundung bedarf, oder im Sinne der in der Gemeindeordnung verankerten Gesamtrechtsnachfolge geschehen kann, wird derzeit geklärt.

Ebenfalls mit dem Umwandlungs- und Satzungsbeschluss sollen die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter der Kommunalanstalt erfolgen. Es wird vorgeschlagen, die Mitglieder des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit in den Verwaltungsrat zu berufen.

 

  1. Verschmelzung der bestehenden drei Eigenbetriebe zu einem Immobilien-Eigenbetrieb und Neufassung dessen Betriebssatzung

Mit dem Entstehen der Kommunalanstalt verlieren die drei Klinik-Eigenbetriebe ihre heutige Aufgabe. In ihnen bleibt das Grundstücksvermögen zurück, wobei die Gebäude dann der Kommunalanstalt zur Nutzung überlassen werden. Zur Verwaltung des Vermögens sollen die drei Klinik-Eigenbetriebe zu einem Immobilien-Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Mit der Verschmelzung geht die Neufassung der Eigenbetriebssatzung einher, da die Aufgabe des neuen Eigenbetriebs die Gebäudebewirtschaftung und nicht mehr der Klinikbetrieb sein wird.

 

  1. Änderung der Hauptsatzung des Ostalbkreises

Die Paragraphen der Hauptsatzung des Landkreises, die die Kliniken betreffen (insbesondere §§ 5, 8, 13) müssen entsprechend angepasst werden.

 

  1. Mitarbeiter-Information über den Betriebsübergang und ggf. Abschluss einer Überleitungsvereinbarung mit dem Personalrat

Die Ausgliederung der Eigenbetriebe stellt arbeitsrechtlich einen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. Hierüber sind die Arbeitnehmer zu informieren. Jede/r Mitarbeiter/in der drei Eigenbetriebe wird mit einem entsprechenden Schreiben unterrichtet werden.

Darüber hinaus hat der Gesamtpersonalrat den Abschluss einer Personalüberleitungsvereinbarung zwischen dem Ostalbkreis und der Kommunalanstalt angeregt und einen Entwurf eingebracht. Zwischen den Betriebsleitungen und den Personalräten fanden bereits konstruktive Gespräche statt, es wurden weitere Abstimmungstermine vereinbart, in denen die Details der vorgeschlagenen Vereinbarung abgestimmt werden sollen.

 

  1. Betrauung der Kommunalanstalt und des Immobilien-Eigenbetriebes mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Betrauungsakt)

Der Kreistag hat zuletzt am 17.12.2013 die Kliniken des Ostalbkreises sowie die Wachkoma Aktivpflege mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragt. Diese Betrauung ist nach den EU-Beihilfenbestimmungen Voraussetzung, dass von Seiten des Krankenhausträgers Ausgleichsleistungen (z. B. Ausgleich Jahresfehlbetrag, Investitionszuschüssen etc.) geleistet werden können. Künftig werden nicht mehr die Krankenhaus-Eigenbetriebe, sondern die Kommunalanstalt und auch der Immobilien-Eigenbetrieb zu betrauen sein. Die Änderungen sind in Vorbereitung und müssen in einer Sitzung vor Jahresende noch beschlossen werden.

 

  1. Ggf. Bürgschaft des Landkreises zu Gunsten der Kommunalanstalt zur Sicherung der Kommunalkreditzinshöhe bei Fremdfinanzierung

Die gesetzlichen Regelungen in Baden-Württemberg sehen für die Kommunalanstalt eine Anstaltslast der gründenden Kommune, jedoch explizit keine Gewährträgerhaftung vor. Hierdurch ergibt sich möglicherweise bei der Finanzierung mit Fremdmitteln ein anderes Kreditwürdigkeitsrating bei der selbständigen Kommunalanstalt gegenüber den beim Eigenbetrieb eingeräumten Kommunalkreditkonditionen. Aktuell werden verschiedene Möglichkeiten geprüft, ggf. könnte eine Bürgschaft des Landkreises zu Gunsten der Kommunalanstalt erforderlich werden.

 

  1. Weisungsbeschlüsse an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstände und des Vorsitzenden des Vorstands sowie zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand

Der Entwurf der Anstaltssatzung sieht ein Weisungsrecht des Kreistags bei wichtigen Entscheidungen des Verwaltungsrats vor. Dies wäre nach der Satzung bei der Bestellung der Vorstände und des Vorsitzenden des Vorstands sowie der Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand gegeben. Die entsprechenden Weisungsbeschlüsse sind vor der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats der Kommunalanstalt zu fassen.

 

 

Neben der Unternehmensverfassung waren die zukünftigen Abläufe und Entscheidungswege in der Kommunalanstalt Gegenstand der Überlegungen der letzten Wochen. Wie bereits im Memorandum Klinikkonzept 2020 formuliert, ist vorgesehen, die Krankenhausdirektoren zum Vorstand der Anstalt zu bestellen. Die Zuständigkeiten in den einzelnen Ressorts wurden mit dem Krankenhausträger und innerhalb der designierten Vorstände abgestimmt, sodass die Aufgabenbereiche heute vorgestellt werden können (vgl. Anlage 1). Es ist vorgesehen, dass Herr Janischowski zum Vorstandsvorsitzenden bestellt wird und ihm die Ressorts Politik / Gremien, Fusionsprojekt, Unternehmens- und Medizinentwicklung übertragen werden. Aufgabenschwerpunkte von Herrn Hees sollen die Bereiche Personal, IT-Strategie und Medizintechnik sein. Herr Schneider würde dann für Finanzen, Controlling, Erlösmanagement / Patientenzufriedenheit und Kooperationen verantwortlich zeichnen. Zur Sicherung der umsatzsteuerlichen Organschaft ist es erforderlich, dass die Vorstände die Zuständigkeit für die Servicegesellschafen, bei denen sie die Geschäftsführung haben, auch im Rahmen des Vorstands der Kommunalanstalt behalten. Ab 2018 ist dann auch eine Verschmelzung in eine Gesellschaft sowie die Zuständigkeit eines Vorstandsmitglieds vorgesehen.

 

Da bestimmte Geschäftsprozesse im Vorfeld des Entstehens der Kommunalanstalt vorbereitet und auf den Weg gebracht werden müssen, empfiehlt sich aus Gründen der Transparenz, die Aufgabenschwerpunkte bereits frühzeitig festzulegen und zu kommunizieren.

 

 

b)      Änderung der Betriebssatzung der Kliniken des Ostalbkreises

 

Bei der Überführung von Eigenbetrieben in die Kommunalanstalten liegt steuerrechtlich keine Gesamtrechtsnachfolge vor. Da die Klinik-Eigenbetriebe des Landkreises in eine gemeinnützige Kommunalanstalt ausgegliedert werden sollen, ist hierfür die Beachtung des Gemeinnützigkeitsrechts erforderlich. Im Rahmen dessen ist eine Änderung der bestehenden Eigenbetriebssatzung zwingend im Rahmen der Umgründung in die Kommunalanstalt erforderlich.

 

Alle drei Kliniken sind durch den jeweiligen Betrieb der Krankenhäuser derzeit Einrichtungen, die überwiegend eigene gemeinnützige Zwecke erfüllen. Für die Übertragung des Vermögens gelten die Bestimmungen des § 58 AO. Unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes ist daher die Änderung in § 2 der Eigenbetriebssatzung erforderlich.

 

Aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen ist auch der Vermögensübergang auf die Kommunalanstalt sicherzustellen. Dies wird insbesondere durch die Änderung in § 3 der Eigenbetriebssatzung vollzogen.

 

Im Zuge der Änderung wird auch der Name des Betriebsausschusses angepasst, der in der Betriebssatzung noch Krankenhausausschuss lautete.

 

Die Änderungen sollen in Form einer Änderungssatzung (Anlage 2) beschlossen werden und können in der Synopse (Anlage 3) nachvollzogen werden.

 


 

Finanzierung und Folgekosten

 

-

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage 1: Geschäftsbereiche des zukünftigen Vorstands der Kommunalanstalt

Anlage 2: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Kliniken des Ostalbkreises

Anlage 3: Synopse der Betriebssatzungsänderung

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Koord. Krankenhausdirektor

__________________________________________

 

Janischowski

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1_Vorstand_Geschaeftsbereiche_13-10-201 (1030 KB)    
Anlage 2 2 Anlage_2_Satzung_zur_Aenderung_Eignenbetreibss (1004 KB)    
Anlage 3 3 Anlage_3_Synopse_Betriebssatzungsaenderung_Kli (608 KB)