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Vorlage - 176/2016  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2017 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
25.10.2016 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
08.11.2016 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Gebührenkalkulation 2017 - Anlage 1
Änderungen Abfallwirtschaftssatzung 2017 - Anlage 2
Entwurf Änderungsssatzung 2017_Anlage 3

Antrag der Verwaltung

 

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

I.Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2.Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wird zugestimmt.

 

3.        Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird ab 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:

 

Gefäße (§§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 AWS)

 

Gefäßvolumen

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

(9)  30-l-Säcke

    96,06 €

60 l MGB

   107,21 €

80 l MGB

   114,67 €

120 l MGB

   129,50 €

240 l MGB

   174,07 €

660 l Container

   643,25 €

770 l Container

   750,46 €

1,1 m³ Container

1.179,29 €

 

         Müllgemeinschaften (§ 29 Absatz 2 AWS)

 

Gebührenbereich

Gebührenfestsetzung

Jahresgebühr

Euro/Jahr

Müllgemeinschaft mit 2 Haushalten

180,98 €

Müllgemeinschaft mit 3 Haushalten

265,90 €

Müllgemeinschaft mit 4 Haushalten

350,82 €

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS) sowie die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleiben unverändert.

 

  1. Die Gebühr für die mit den Entsorgungsschecks beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Sprintertarif“ beträgt ab 01.01.2017 25,00 € (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 AWS) und die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird ab 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:

 

Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 AWS)

 

Volumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Anlieferung

bis 30 l

  3,50 €

> 30 l bis 50 l

  4,50 €

> 50 l bis 100 l

  9,00 €

> 100 l bis 200 l

18,00 €

> 200 l bis 500 l

35,00 €

              > 500 l bis 1 cbm

65,00 €

 

Selbstanlieferung von Erdaushub/Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS)

 

Volumen

Gebührenfestsetzung

Euro/Anlieferung

bis 50 l (ca. 5 Eimer) 

0,90 €

> 50 l bis 100 l 

1,80 € 

> 100 l bis 200 l 

3,60 €

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem derzeit vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2017 beläuft sich auf 481.605,21 €.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 824.915,00 € als Einnahme zugeführt.
     
  2. Im Hausmüllbereich wird der Überschuss aus dem Jahr 2013 in Höhe von

389.738,55 € komplett, der Überschuss aus dem Jahr 2014 zu einem Teil von 432.252,45 € als Einnahme verrechnet. Fehlbeträge sind im Hausmüllbereich keine mehr abzudecken. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2015 in Höhe von 7.336,15 € vollständig abgedeckt.

 

II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 20. Oktober 2015 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2017

 

Die Abfallgebühren können nach einer Gebührensenkung im Jahr 2014 um rd. 5,0 % und einer Senkung im Jahr 2016 um rd. 3,6 % im Jahr 2017 erneut um weitere rd. 8,0 % gesenkt werden.

 

Im Hausmüllbereich wird der Überschuss aus dem Jahr 2013 in Höhe von 389.738,55 € und der Überschuss aus dem Jahr 2014 in Höhe von 432.252,45 € als Einnahme verrechnet. Fehlbeträge sind im Hausmüllbereich keine mehr abzudecken. Im Bereich Erdaushub und Bauschutt wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2015 in Höhe von

7.336,15 € vollständig abgedeckt. Für das Jahr 2016 zeichnet sich im Hausmüllbereich ab, dass voraussichtlich kein belastender Fehlbetrag entstehen wird.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2017 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2017 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2017 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von

3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

b)        Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2017 beträgt:

 

- für die Hausmülldeponien14.570.339,76

- für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen1.463.629,58

 

c)         Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Die Reduzierung des Entgelts für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 17,4 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (17,8 Mio. ) ist auf Kostenoptimierungen und Einsparungen zurückzuführen.

 

d)        Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 824.915 als Einnahme zugeführt. 

 

e)         Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

 

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2017 mit rund 20,1 Mio.  niedrigere über Gebühren abzudeckende Kosten als im Vorjahr mit rund 20,9 Mio. €. Dadurch wird eine Reduzierung bei den Jahresgebühren um durchschnittlich 8,02 % ermöglicht. Bei einer Veranlagung mit einem 60-l-Behälter entspricht dies einer Reduzierung um 9,36 €.

 

Die Gebührenkalkulation 2017 ist als Anlage 1 beigefügt.
 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 20.10.2015 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten.

 

Zum 01.01.2017 werden folgende Satzungsänderungen vorgenommen:

 

  1. Änderung der Gebührensätze (§§ 29,30 AWS)

 

Da sich die Gebührensätze für die Jahresgebühren ab 01.01.2017 verändern, werden die entsprechenden Paragraphen mit Gebührenregelungen (§§ 29, 30 AWS) in der Abfallwirtschaftssatzung angepasst. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS) sowie die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleiben unverändert.

 

  1. Änderung des Gebührensatzes „Sprintertarif“ (§§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 5 AWS)

 

Die Gebühr für die mit Sperrmüll-, Schrott- oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Entsorgungsschecks beantragte sofortige Abholung verringert sich von 50,00 € auf 25,00 €. Im Gegenzug verlängert sich der Zeitraum für die Abholung der Abfälle von bisher 48 Stunden auf 5 Werktage nach Eingang des Entsorgungsschecks bei der GOA. Die bisherige Gebühr in Höhe von 50,00 € hat viele Bürger davon abgeschreckt, den „Sprintertarif“ in Anspruch zu nehmen. Zudem war für die Bürger der Zeitraum von 2 Werktagen für die Bereitstellung der Abfälle oftmals zu kurz. Im Jahr 2015 wurden 460 Sprinter-Abholungen, im Jahr 2016 bisher 363 Sprinter-Abholungen beantragt.

 

  1. Änderung der Gebührenstaffelung (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 AWS)

 

Bei der Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen wurde die Gebührenstaffelung um den Passus „bis 30 l“ ergänzt. Die Gebühr in Höhe von 3,50 € entspricht der Gebühr für den 30-l-Zusatzsack. Bei der Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen wurden ebenfalls zusätzliche Mengenstaffelungen zugunsten der Bürger eingeführt. Damit können die Anlieferungen künftig gerechter abgerechnet werden.

 

  1. Weitere Satzungsänderungen/-ergänzungen

 

§ 7 Abs. 5 AWS:

Die zur Gebührenveranlagung und -erhebung notwendigen Daten werden von den Städten und Gemeinden an den Ostalbkreis übermittelt. Durch die Ergänzung in § 7 Abs. 5 AWS sollen auch Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Gebührenpflicht anknüpft, verpflichtet werden, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten dem Ostalbkreis oder unmittelbar dem von ihm beauftragten Dritten mitzuteilen. Es wird damit lediglich die Regelung des § 2 Abs. 4 KAG in der Abfallwirtschaftsatzung verankert.

 

§ 10 Abs. 1 AWS:

Die Aufzählung wird vollständigkeitshalber um die Fraktion „Altholz“ ergänzt. Altholz wird in der Praxis ebenfalls getrennt erfasst. Besonders überwachungsbedürftiges  Altholz (A IV) kann allerdings nur auf den Wertstoffzentren Ellert und Reutehau und aus Platzgründen nur auf einzelnen Wertstoffhöfen angeliefert werden.

 

 

§ 15 Abs. 1 AWS:

Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Haushaltungen, Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen werden auf Abruf abgeholt. Von der Abfuhr sollen künftig Altgeräte der Gerätegruppe 6 (Photovoltaikmodule) sowie Nachtspeicherheizgeräte der Gerätegruppe 1 ausgenommen werden. Für diese Abfälle gelten u.a. aufgrund des neuen ElektroG gesonderte Annahmebedingungen. Photovoltaikmodule sind im Ostalbkreis daher künftig an den Wertstoffzentren Ellert und Reutehau anzuliefern. Nachtspeicherheizgeräte müssen ordnungsgemäß von Fachpersonal abgebaut und verpackt werden und dürfen nicht beschädigt sein. Sie sind - nach Voranmeldung - ausschließlich auf dem Wertstoffzentrum Ellert anzuliefern.

 

§ 27 Abs. 4 AWS:

Alle Haushaltsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für die Abfallgebühren ihres Haushalts. Die entsprechenden Bescheide werden dabei jedoch grundsätzlich nur an eine Person des Haushalts versandt. Dieser Haushaltsvorstand wird vom Einwohnermeldeamt festgelegt. Mit der Ergänzung in § 27 Abs. 4 AWS soll dem Ostalbkreis die Möglichkeit eingeräumt werden, in Sonderfällen (z.B. Insolvenz) Änderungen veranlassen zu können.

 

§ 29 Abs. 1 AWS:

Für Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht ein Anschlusszwang an die öffentliche Müllentsorgung. Dementsprechend werden alle Haushalte im Ostalbkreis zu den Abfallgebühren herangezogen. Durch den Zusatz in § 29 Abs. 1 soll der Begriff „Haushalt“ lediglich näher bestimmt werden. Es soll zugleich eine Änderung durch den Ostalbkreis bei Fehleingaben oder geänderten Sachlagen beim jeweiligen Einwohnermeldeamt ermöglicht werden.

 

§ 33 Abs. 4 AWS:

Bei der Selbstanlieferung von Sperrmüll gegen Abgabe des Sperrmüll-Entsorgungsschecks wird keine Gebühr erhoben. Der entsprechende Entsorgungscheck muss allerdings bei der Anlieferung vorliegen. Eine nachträgliche Anrechnung bzw. ein Nachreichen ist grundsätzlich nicht möglich. Mit dieser Ergänzung soll die in der Praxis gehandhabte Regelung auch in der Satzung verankert werden.

 

§ 34 Abs. 2 AWS:

Die Mengenbegrenzung von Grünabfallanlieferungen auf dem Wertstoffzentrum Ellert von max. 2 cbm ist aufgrund der inzwischen von der GOA eigens betriebenen Grünabfallaufbereitung hinfällig. Die Begrenzung wird daher gestrichen.

 

Alle übrigen Änderungen der Satzung können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Neu gefasste Textpassagen wurden durch Unterstreichung hervorgehoben, entfallene Textpassagen sind durchgestrichen.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2017

2. Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung

3. Entwurf der Änderungssatzung

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Geschäftsbereich     

__________________________________________

 

GraberSchneider

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation 2017 - Anlage 1 (1159 KB)    
Anlage 3 2 Änderungen Abfallwirtschaftssatzung 2017 - Anlage 2 (207 KB)    
Anlage 2 3 Entwurf Änderungsssatzung 2017_Anlage 3 (65 KB)