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Vorlage - 149/2016  

 
 
Betreff: Inhalte und Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
11.10.2016 
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses (offen)   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation

 

Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2016 den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz beschlossen. Dieser befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und wird von September bis Dezember 2016 im Bundestag und Bundesrat beraten. Für die Verabschiedung des zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat ist der 16.12.2016 vorgesehen. Das Bundesteilhabegesetz soll stufenweise vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiterentwickelt. Gleichzeitig werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode umgesetzt, die unter anderem vorsehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern sowie die Eingliederungshilfe und das Schwerbehindertenrecht weiterzuentwickeln. Kernziele des Bundesteilhabegesetzes sind, mehr Selbstbestimmung und umfangreichere Teilhabe sicherzustellen sowie in Zukunft staatliche Leistungen aus einer Hand zu gewähren.

 

 

II. Inhalte des Bundesteilhabegesetzes

 

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) neu gestaltet und damit gleichzeitig ein Systemwechsel vollzogen. Das Bundesteilhabegesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

 

  • Der Behinderungsbegriff wird im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention neu gefasst. Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention resultiert eine Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen dem Menschen mit seiner Beeinträchtigung und den einstellungs- und umweltbedingten Barrieren. Durch den neuen Behinderungsbegriff, der an Stelle der „wesentlichen Behinderung“ künftig die „erhebliche Teilhabebeschränkung“ setzt, wird zugleich der leistungsberechtigte Personenkreis neu definiert.

 

  • Das Recht der Eingliederungshilfe wird personenzentriert ausgerichtet. Die notwendige Unterstützung erwachsener Menschen mit Behinderung wird nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Es erfolgt eine Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen. Die Gliederung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen wird für erwachsene Menschen mit Behinderung aufgegeben. Zudem werden die Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Leistungskatalog konkretisiert.

 

  • Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe können nun deutlich mehr vom eigenen Einkommen behalten und sparen. Die Verbesserungen beim Einkommenseinsatz führen dazu, dass den Menschen mit Behinderung ab dem vollständigen Inkrafttreten der Reform im Jahr 2020 durchschnittlich bis zu 300 Euro monatlich mehr zur Verfügung stehen. Zusätzlich zur Verbesserung der Einkommensanrechnung erfolgt eine weitere Anhebung des Vermögensfrei-betrags. Der Vermögensfreibetrag steigt von derzeit 2.600 Euro im ersten Schritt ab 2017 um 25.000 Euro und im zweiten Schritt ab 2020 auf rund 50.000 Euro. Die Ehegatten und Lebenspartner werden zukünftig weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Vermögen herangezogen. Die Verbesserungen gelten auch beim gleichzeitigen Bezug von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, wenn der Betroffene erwerbstätig ist.

 

  • Künftig reicht ein Reha-Antrag aus, um alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten; Leistungen "wie aus einer Hand" werden möglich. Hierzu wird künftig für alle Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben. Zudem werden die Betroffenen durch eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung gestärkt.

 

  • Die Steuerungsfunktion der Leistungsträger in der Eingliederungshilfe wird durch verschiedene Maßnahmen ausgebaut. Unter anderem wird das Gesamtplanverfahren als Grundlage für die bessere Koordination der Reha-Träger weiterentwickelt und mit dem Teilhabeplanverfahren eng verzahnt.

 

  • Mit dem Budget für Arbeit wird Menschen mit Behinderungen bundesweit mehr Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Bei Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderung soll ein geringerer Anteil ihres Arbeitsentgelts auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Zudem werden die Vertretungsrechte für Schwerbehindertenvertretungen und Werkstatträte gestärkt.

 

  • Ein eigenes Kapitel zur Teilhabe an Bildung ermöglicht erstmals Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse.

 

  • In der Sozialen Teilhabe wird ein eigener Tatbestand für Elternassistenz eingeführt und das ehrenamtliche Engagement von Menschen mit Behinderungen wird gestärkt.

 

  • Unterstützungsmaßnahmen setzen bereits vor der Rehabilitation ein, um bereits vor Eintritt einer chronischen Erkrankung oder Behinderung durch geeignete präventive Maßnahmen entgegenzuwirken und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

 

 

II. Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes

 

Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll trotz der Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht gleichzeitig keine neue Ausgabendynamik entstehen und die bestehende durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe gebremst werden.

 

Nach Auffassung der kommunalen Landesverbände sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist entgegen den Musterberechnungen des Gesetzesentwurfs jedoch mit erheblichen Mehrkosten für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen zu rechnen. Diese resultieren zum einen aus der Verbesserung der Einkommens- und Vermögensanrechnung, aus Leistungsverbesserungen sowie der weit gefassten und offenen Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in der Eingliederungshilfe, die eine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises erwarten lassen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass durch neue Leistungstatbestände und das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehungsweise der Pflegeversicherung die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe verstärkt wird. Darüber hinaus erfordert die Einführung aufwändiger Verfahren einen erheblichen Personaleinsatz. Dies gilt auch für das kurzfristig umzusetzende neue Vertragsrecht.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Ostalbkreis gewährt als Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe beläuft sich der jährliche Zuschussbedarf derzeit auf rund 50 Millionen Euro. Nach Auffassung der kommunalen Landesverbände können die oben genannten Leistungsausweitungen für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen allein in Baden-Württemberg zu einem Mehraufwand von über 200 Millionen Euro führen. Legt man die dort gemachten Annahmen zu Grunde, würde das Bundesteilhabegesetz mit vollständigem Inkrafttreten für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen im Ostalbkreis jährlich Mehrausgaben in Höhe von 6,7 Millionen Euro bedeuten. Hinzu kämen Mehrkosten durch steigenden Personalbedarf.

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Stivala

 

 

Sozialdezernat

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel