Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation
Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2016 den Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz beschlossen. Dieser befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren und wird von September bis Dezember 2016 im Bundestag und Bundesrat beraten. Für die Verabschiedung des zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat ist der 16.12.2016 vorgesehen. Das Bundesteilhabegesetz soll stufenweise vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen weiterentwickelt. Gleichzeitig werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode umgesetzt, die unter anderem vorsehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern sowie die Eingliederungshilfe und das Schwerbehindertenrecht weiterzuentwickeln. Kernziele des Bundesteilhabegesetzes sind, mehr Selbstbestimmung und umfangreichere Teilhabe sicherzustellen sowie in Zukunft staatliche Leistungen aus einer Hand zu gewähren.
II. Inhalte des Bundesteilhabegesetzes
Mit dem Bundesteilhabegesetz wird das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) neu gestaltet und damit gleichzeitig ein Systemwechsel vollzogen. Das Bundesteilhabegesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
II. Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes
Laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll trotz der Weiterentwicklung des Rechts der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht gleichzeitig keine neue Ausgabendynamik entstehen und die bestehende durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe gebremst werden.
Nach Auffassung der kommunalen Landesverbände sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist entgegen den Musterberechnungen des Gesetzesentwurfs jedoch mit erheblichen Mehrkosten für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen zu rechnen. Diese resultieren zum einen aus der Verbesserung der Einkommens- und Vermögensanrechnung, aus Leistungsverbesserungen sowie der weit gefassten und offenen Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in der Eingliederungshilfe, die eine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises erwarten lassen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass durch neue Leistungstatbestände und das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehungsweise der Pflegeversicherung die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe verstärkt wird. Darüber hinaus erfordert die Einführung aufwändiger Verfahren einen erheblichen Personaleinsatz. Dies gilt auch für das kurzfristig umzusetzende neue Vertragsrecht.
Finanzierung und Folgekosten
Der Ostalbkreis gewährt als Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Im Rahmen der Eingliederungshilfe beläuft sich der jährliche Zuschussbedarf derzeit auf rund 50 Millionen Euro. Nach Auffassung der kommunalen Landesverbände können die oben genannten Leistungsausweitungen für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen allein in Baden-Württemberg zu einem Mehraufwand von über 200 Millionen Euro führen. Legt man die dort gemachten Annahmen zu Grunde, würde das Bundesteilhabegesetz mit vollständigem Inkrafttreten für die künftigen Eingliederungshilfeaufwendungen im Ostalbkreis jährlich Mehrausgaben in Höhe von 6,7 Millionen Euro bedeuten. Hinzu kämen Mehrkosten durch steigenden Personalbedarf.
Anlagen
- - -
Sichtvermerke
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||