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Vorlage - 123/2016  

 
 
Betreff: Ausschreibung der Linie 266/266a durch den Rems-Murr-Kreis – Vertragliche Regelungen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
11.07.2016 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt den Bericht über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Rems-Murr-Kreis zur Kenntnis. Bei Bedarf ist ihm erneut Bericht zu erstatten.

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Vorbemerkung

 

Am 31. Mai 2017 endet die Genehmigungslaufzeit der Firma Regiobus Stuttgart (RBS) für  die Linie 266/266a von Welzheim bzw. Gschwend nach Schwäbisch Gmünd und Alfdorf nach Lorch. Auf dieser Strecke fahren sehr viele Schüler zu Schulen in Mutlangen, Schwäbisch Gmünd und Lorch.

 

Ursprünglich war diese Linie über den Ostalbkreis konzessioniert und wurde eigenwirtschaftlich betrieben. Nunmehr liegt die genehmigungsrechtliche Zuständigkeit beim Regierungspräsidium Stuttgart, da diese Linie Bestandteil des Nahverkehrsplanes des Rems-Murr-Kreises und des Linienbündels 6 „Wieslauftal/Welzheimer Wald“ ist.

 

Der Rems-Murr-Kreis hat am 10. Juni 2015 eine Vorabbekanntmachung der Ausschreibung des Linienbündels veröffentlicht. Es ging beim Rems-Murr-Kreis kein Antrag auf einen eigenwirtschaftlichen Verkehr ein. Der Rems-Murr-Kreis beabsichtigt nun bis zum 31. Juli 2016 das Linienbündel europaweit auszuschreiben und fortan gemeinwirtschaftlich für 8 Jahre zu betreiben.

 

Folglich ändern sich die Einflussmöglichkeiten auf die Organisation der Schülerbeförderung und die Struktur der Finanzierung dieser Linie, was eine Übereinkunft zwischen beiden betroffenen Landkreisen erforderlich macht.

 

Für solche Fälle geben weder das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) noch sonstige normative Regelungen Vorgaben hinsichtlich einer Umsetzung bei kreisgrenzenüberschreitenden Verkehren vor. Aus Eigeninteresse sind aber vertragliche Vereinbarungen zwischen den beiden Landkreisen zu treffen, um die auszuschreibende Verkehrsleistung und spätere Abrechnung möglichst genau zu definieren.

 

 

  1. Verfahren

 

Nach einem intensiven Abstimmungsprozess zwischen den Partnern bestand Einigung darüber, die notwendigen Übereinkünfte durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

 

Der Ostalbkreis hat einen Vertragsentwurf ausgearbeitet, diesen intern abgestimmt und dem Rems-Murr-Kreis zugesandt.

 

Im Rems-Murr-Kreis findet zur Zeit noch der Prüfungsprozess statt. Der Vertrag tritt nach der Berichterstattung in den jeweiligen Ausschüssen mit der Unterschrift der Landräte in Kraft und gilt bis zum Ablauf der Laufzeit der Vergabe des Linienbündels 6.

 

 

  1. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Folgende Festsetzungen sollen Inhalt eines Vertrags zwischen dem Ostalbkreis und dem Rems-Murr-Kreis werden:

 

  • das künftige Basisangebot öffentlicher Verkehrsleistungen im Linienverkehr inklusive Schülerbeförderungsleistungen,
  • Sicherstellung von Busverbindungen zur 1., 2. Schulstunde und nach der 5., 6., 8., 9., 10. Schulstunde zu den Schulen im Ostalbkreis,
  • besondere Kapazitätsvorgaben bei einzelne Fahrten im Rahmenfahrplan aufgrund der hohen Schülerzahlen Alfdorf – Lorch zur 1. Schulstunde (3 Buseinheiten) und nach der 6. , 8. Stunde (dienstags und donnerstags) 2 Buseinheiten,
  • die Ausgabe von OstalbMobil-Fahrscheinen im Gebiet von OstalbMobil sowie die Einhaltung der Tarif- und Beförderungsbedingungen nach der ÖPNV-Höchsttarifsatzung des Ostalbkreises,
  • die Ausgabe und Abrechnung der Ostalb-Abos für Schülermonatskarten für Schulwegstrecken im Ostalbkreis nach der Satzung des Ostalbkreises über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten (SBKS) inklusive dem Einzug der Eigenanteile nach § 6 SBKS bei den Schülern/Schülerinnen,
  • im Überlappungsgebiet von VVS-Gebiet und OstalbMobil-Gebiet Wahlmöglichkeit im Schülerverkehr zwischen VVS-Tarif (Scool-Abo) und OstalbMobil-Tarif (Ostalb-Abo) und Festlegung des OstalbMobil-Tarifs für Beförderungsleistungen aus dem OstalbMobil-Gebiet, die in der Gemeinde Alfdorf (VVS-Gebiet) beginnen oder enden,
  • Verpflichtung des künftigen Betreibers den Verkauf des OstalbMobil-Tarifs in den Bussen über mobile Verkaufsgeräte sicherzustellen und die abgestimmten Fahrausweislayouts zu verwenden,
  • Verpflichtung des neuen Betreibers Gesellschafter der OstalbMobil GmbH zu werden, um den Verbundfördervertrag mit dem Land Baden-Württemberg einzuhalten,
  • Laufzeit des Vertrages ab 1. August 2017 bis zum Ablauf der Laufzeit der vereinbarten Verkehrsleistung mit außerordentlichem Kündigungsrecht, wenn ein Dritter die Vergabe der Verkehrsleistung gerichtlich erfolgreich anfechten sollte.

 

 

  1. Wertung der Landkreisverwaltung

 

Der Rems-Murr-Kreis finanziert nach der Ausschreibung die Linie 266/266a, indem er die Kosten abzüglich der erzielten Einnahmen (Fahrgelderlöse, Ausgleichsleistungen nach §45 a PBefG, Schwerbehindertengesetz, Durchtarifierungsverluste) trägt. Für den neuen Anbieter ist das genehmigte Beförderungsentgelt nach § 39 PBefG der VVS-Tarif bzw. OstalbMobil-Tarif. Damit gibt es für den neuen Anbieter keinen Haustarif und für den Ostalbkreis entfällt die Übernahme von Harmonisierungsverlusten aus der Differenz zwischen dem Unternehmenstarif bei eigenwirtschaftlichem Verkehr und dem OstalbMobil-Tarif. Der Ostalbkreis hat hierdurch für die Laufzeit des Vertrages eine höhere Finanzsicherheit.

 

Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag wird die Basis für eine gute Zusammenarbeit geschaffen und, soweit prognostizierbar, kommunale Zubestellungen des Ostalbkreises für die Schülerbeförderung während der langen Laufzeit nicht notwendig.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Mehrkosten in der Schülerbeförderung und für den ÖPNV-Haushalt entstehen keine.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

keine

 

 

 

Sichtvermerke

 

VII/73 - Nahverkehr

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Gehlhaus

 

 

Dezernat VII

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Wagenblast

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel