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Vorlage - 098/2016  

 
 
Betreff: Optimierung der Verfahrensabläufe zum Kinderschutz im Geschäftsbereich Jugend und Familie
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
14.06.2016 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 


Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Von den Medien wird seit Jahren immer wieder über besonders gravierende Fälle von vernachlässigten oder misshandelten Kindern berichtet. Dabei wird oftmals der Eindruck erzeugt, die Jugendämter handelten vorschnell, zu spät, falsch oder gar nicht.

Trotz mehrerer Gesetzesänderungen, allesamt mit dem Ziel, den Schutz von Kindern zu verbessern, bleibt die Zahl schwerer Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen erschreckend hoch. Im Fall Alessio, einem 3-jährigen Jungen aus Lenzkirch bei Freiburg, der in Folge schwerer Misshandlung durch den Stiefvater im Januar 2015 starb, sieht der unabhängige Gutachter Dr. Heinz Kindler in seinem jüngst veröffentlichten Abschlussbericht Verbesserungsbedarf in der Kinderschutzpraxis des zuständigen Jugendamts. Für die Verwaltung ist der Fall Alessio auch mit ein Anlass, die Umsetzung des staatlichen Wächteramts im Geschäftsbereich Jugend und Familie einmal mehr auf den Prüfstand zu stellen und den Jugendhilfeausschuss aktuell zu informieren.

 

 

II. Rahmenbedingungen

 

In Abgrenzung zum präventiven Kinderschutz und den gesetzlichen Neuerungen für freie Jugendhilfeträger, Ehrenamtliche und mit Kindern befasste Berufsgruppen, geht es an dieser Stelle um das sogenannte staatliche Wächteramt. Das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und wortgleich in Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) formulierte staatliche Wächteramt beinhaltet die Aufgabe und die Pflicht des Staates zur Kontrolle der Wahrnehmung des Elternrechts. Es verleiht dem Staat kein eigenes Erziehungsrecht, vielmehr sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Als zentrale Verfahrensvorschrift im Kinderschutz wurde durch das KICK (Kinder- u. Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) im Jahr 2005 der § 8a SGB VIII neu eingeführt und durch das Bundeskinderschutzgesetz 2012 modifiziert.

 

Bereits seit 1956 gilt in Deutschland durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die Gefährdung entsteht im Hinblick auf das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes. Kindeswohlgefährdung wird im Allgemeinen in die Erscheinungsformen Vernachlässigung, Misshandlung sowie sexueller Missbrauch unterteilt.

 

 

III. Umsetzung des Schutzauftrags im Ostalbkreis

 

In der konkreten Umsetzung des Schutzauftrags sind die Jugendämter gehalten, durch interne aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Schutzauftrag im eigenen Verantwortungsbereich hinreichend Rechnung getragen wird. Im Geschäftsbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Ostalbkreis ist vorrangig der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen beauftragt. Der ASD ist, wie in den meisten Jugendämtern, der zentrale soziale Dienst und im Ostalbkreis an den Dienststellen Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen mit aktuell 36 Fachkräften vertreten. Im Geschäftsbereich Jugend und Familie wurde insbesondere seit 2005 mit dem KICK die Verfahrensweise in Kinderschutzfällen weiterentwickelt und standardisiert. Im sogenannten ASD-Handbuch sind die Verfahrensabläufe detailliert festgelegt sowie Hilfsmittel wie Leitfragen und Vordrucke eingestellt. Die mit dem Schutzauftrag beauftragten Fachkräfte verfügen über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit.

 

Verantwortlich für die Einhaltung der strukturellen Vorgaben bei Kinderschutzfällen sind an den Dienststellen Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd neben dem ASD-Sachgebietsleiter die ASD-Teamleiter. Durch die Rufbereitschaft stellt der Geschäftsbereich Jugend und Familie seit 2006 seine Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten für alle wichtigen Kooperationspartner rund um die Uhr sicher. 

 

 

IV. Überprüfung und Optimierung der Verfahrensabläufe

 

Um ein größtmögliches Maß an Fachlichkeit zu erreichen, hat die Verwaltung zusätzlich zu den internen Prüfungen und Bewertungen den Jugendhilfeexperten Prof. Dr. Jan Kepert von der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl gebeten, eine Einschätzung der Verfahrensabläufe im Geschäftsbereiche Jugend und Familie vorzunehmen. Die gesamte Ablauforganisation und das ASD-Handbuch mit den zugehörigen Dokumentationsvorlagen im Bereich Kinderschutz wurden dabei überprüft und überarbeitet.

 

Die wichtigsten Erkenntnisse wird Prof. Dr. Jan Kepert in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.06.2016 vorstellen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Für den Auftrag an Herrn Prof. Dr. Jan Kepert sind Kosten in Höhe von 2.800 € angefallen. Diese sind aus dem Jugendhilfehaushalt 2016 zu finanzieren

 


Anlagen

 

-

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich

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Funk

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel