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Vorlage - 012/2016  

 
 
Betreff: Inhalte und Auswirkungen der Wohngeldreform 2016
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
16.02.2016 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation

 

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums benötigen. Es dient zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird auf Antrag gewährt. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch.

 

Für das Bestehen eines Wohngeldanspruchs muss grundsätzlich Einkommen vorhanden sein. Empfänger von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc. sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass die angemessenen Unterkunftskosten bereits im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt werden.

 

Die Höhe des Wohngeldes wird jeweils anhand der in § 19 WoGG normierten Wohngeldformel berechnet und hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

 

        der Anzahl der zur berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

        der Höhe des Gesamteinkommens alles Haushaltsmitglieder

        der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung bei Wohneigentum

 

Bei der Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten kommt es darauf an, welcher der sechs Mietenstufen dem Wohnort des Antragstellers zuzurechnen ist. Gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung befinden sich mit Ausnahme der Städte Aalen, Ellwangen, Schwäbisch Gmünd und Lorch, die in Mietenstufe III eingestuft sind, alle Ostalbgemeinden in Mietenstufe II.

 

Zuständig für die Bearbeitung von Wohngeldanträgen ist für die Bürgerinnen und Bürger im Ostalbkreis die Wohngeldstelle beim Landratsamt Ostalbkreis. Die Großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd verfügen jeweils über eine eigene Wohngeldbehörde.

 

Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 12 Monate.

 

II. Die Wohngeldreform

 

Zum 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Reform des Wohngeldes in Kraft getreten. Mit der Wohngeldreform will die Bundesregierung das Wohngeld an die Entwicklung der Einkommen und der Warmmieten seit der letzten Reform 2009 anpassen.

 

Die wesentlichen Änderungen der Wohngeldreform sind:

 

        die Anpassung der Tabellenwerte an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise um bundesweit durchschnittlich 39 Prozent. Die Tabellenwerte werden an die Entwicklung der Bruttokaltmiete und der Verbraucherpreise angepasst. Auch wird entsprechend berücksichtigt, dass die warmen Nebenkosten einen beachtlichen Teil der Wohnkosten ausmachen. Dies wird ebenfalls teilweise durch die Erhöhung der Tabellenwerte abgedeckt.

 

        die regional gestaffelte Anhebung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietenentwicklung, je nach Mietenstufe von 7 bis 27 Prozent. Dadurch soll erreicht werden, dass einkommensschwächere Haushalte sich entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten oder Verhältnissen am Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung leisten können.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Wohngeldempfänger bundesweit auf rund 870.000 Haushalte ansteigen wird. Darunter werden wiederum mehr als 320.000 Haushalte sein, welche durch die Reform neu oder wieder wohngeldberechtigt sind. Hierzu gehören auch die bisherigen Haushalte, welche seither und auch ohne die Wohngeldreform im Jahr 2016 Wohngeld bezogen hätten. In der Regel werden diese Haushalte ein höheres Wohngeld erhalten.

 

Von der Wohngeldreform profitieren auch die sogenannten Hereinwachserhaushalte und Wechslerhaushalte. Die Hereinwachserhaushalte sind Haushalte, die seither kein Wohngeld erhalten haben, da ihr Einkommen die Grenze für einen Wohngeldanspruch überschritten hat.

 

Bei den sogenannten Wechslerhaushalten handelt es sich um Haushalte, welche seither Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und damit sogenannte Transferleistungen bezogen haben. Diese enthalten zukünftig keine Transferleistung mehr, da der Wohngeldanspruch höher ist als die bisherige Transferleistung.

 

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg prognostiziert im Wohngeldbereich einen Fallzahlenanstieg von 40 %. Ausgehend von den Antragszahlen im Jahr 2015 würde dies für die Wohngeldstelle des Landratsamtes Ostalbkreis eine Fallzahlensteigerung von 1.270 auf ca. 1.800 bedeuten.


Finanzierung und Folgekosten

 

Da das Wohngeld jeweils zur Hälfte vom Bund und von den Ländern aufgebracht wird, sind durch die Wohngeldreform bedingte Mehrkosten für den Ostalbkreis lediglich bei den Personalkosten zu erwarten. Im Hinblick auf die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg prognostizierte Fallzahlensteigerung wurden vorsorglich 1,5 Personalstellen im Stellenplan veranschlagt, die bei Bedarf entsprechend abgerufen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Stivala

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel