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Antrag der Verwaltung: Die Delegationssatzung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Grundsicherungsgesetz wird mit Wirkung zum 01. Januar 2003 beschlossen. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Sozialausschuss wird bei der Sitzung mitgeteilt. Sachverhalt/Begründung:
I. Ausgangssitation Träger der Grundsicherung sind nach § 4 Grundsicherungsgesetz die Stadt- und Landkreise, soweit nicht die Landeswohlfahrtsverbände zuständig sind, wenn sie für Antragsberechtigte gleichzeitig unmittelbar vollstationäre Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewähren. Das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und zur Änderung des Finanzausgleichs in Baden-Württemberg, wird eine Regelung vorsehen, nach der die Landkreise die ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden ganz oder teilweise übertragen können. Der Landtag wird dieses Gesetz voraussichtlich am 12.12.2002 beschließen. Soweit sich noch Veränderungen ergeben, wird die Verwaltung im Kreistag entsprechend berichten. II. Regelung im Ostalbkreis Der Stadt Ellwangen ist für den Bereich der Sozialhilfe bereits die Zuständigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz übertragen. Die Stadt Ellwangen ist auch bereit, für ihren Bereich die Zuständigkeiten nach dem Grundsicherungsgesetz zu übernehmen. Zur Übertragung der Aufgaben nach dem Grundsicherungsgesetz ist eine Satzung im Sinne von § 3 der Landkreisordnung zu erlassen. Die beabsichtigte Übertragung umfasst für den Bereich des Stadtgebietes Ellwangen die Bearbeitung und Entscheidung von Ansprüchen nach dem Grundsicherungsgesetz für Personen, die außerhalb von Einrichtungen der Alten- oder Behindertenhilfe im Stadtgebiet Ellwangen leben. Die Übertragung schließt alle mit der Durchführung und Gewährung der Hilfe verbundenen Geschäfte sowie die persönliche Betreuung der Antragsberechtigten, die Feststellung der Einkünfte der anspruchsberechtigten Personen und die Verfolgung von Unterhalts- und Ersatzansprüchen ein. Die konkrete Regelung zur Kostenerstattung soll außerhalb der Satzung in einer Vereinbarung zwischen dem Ostalbkreis und der Stadt Ellwangen geregelt werden. Es ist beabsichtigt, die zu erstattenden Verwaltungskosten nach dem Personalbedarf auf der Basis von Stichtagsfallzahlen zu ermitteln. Grundlage für die Höhe des Erstattungsbetrages für die bei der Stadt Ellwangen eingesetzten Mitarbeiter ist die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Festlegung von Verwaltungskosten. Diese Verwaltungsvorschrift wird in 2-jährigem Rhythmus fortgeschrieben. Von der sich aus diesen Berechnungsgrundlagen ergebenden Gesamtsumme wird der Ostalbkreis 2/3 an die Stadt Ellwangen erstatten. Diese Regelung entspricht der Kostenerstattung der Sozialhilfedelegation.
Finanzierungen und Folgekosten: Die Kosten sind im Entwurf des Haushaltsplanes 2003 mit 20.000 € berücksichtigt. Anlagen: 1
Sichtvermerke: Fachamt __________________________________________________ Traub Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
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