Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen, erhalten besonderen Schutz. Für sie gelten nicht die originären flüchtlingsrechtlichen Zuständigkeiten, sondern die Vorgaben der Jugendhilfe. Die bis 31.10.2015 als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) bezeichneten junge Menschen mussten vom Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sie erstmals registriert wurden, zunächst gem. § 42 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) in Obhut genommen, betreut und versorgt werden. Da diese Gesetzesregelung zu massiven Belastungen für Jugendämter mit Länderaußengrenzen, mit LEA-Standorten oder mit zentralen Anlaufpunkten (Großraum Stuttgart) führte, wurde im November 2014 in Baden-Württemberg auf der Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung aller Jugendämter ein Verteilverfahren eingeführt. Jugendämter mit LEA-Standorten wurden aus der Verteilung genommen, da diese mit Inobhutnahmen junger Flüchtlinge schon enorm gefordert sind. Im Ostalbkreis war dies ab Juni 2015 der Fall.
II. Aktuelle Situation/Fallzahlen im Ostalbkreis
Werden minderjährige Flüchtlinge ohne Begleitung registriert, werden sie dem örtlichen Jugendamt überstellt. Das Jugendamt nimmt die Erfassung persönlicher Daten, die Alterseinschätzung sowie die Prüfung von Verwandten als möglicherweise geeignete Begleitperson vor und nimmt den UMF erforderlichenfalls unmittelbar in Obhut. Aus nachstehender Tabelle sind links die im Ostalbkreis betreuten Fälle insgesamt, rechts die in Obhut genommenen UMF dargestellt.
Der deutliche Unterschied zwischen Gesamtfallzahl und Inobhutnahmen rührt daher, dass ein erheblicher Teil der UMF gemeinsam mit nahen Verwandten in der LEA verbleiben kann.
Um die Inobhutnahme der UMF zu bewältigen, war das Jahr 2015 geprägt von der Gewinnung von zusätzlichen jugendhilferechtlich zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten mit den damit einhergehenden sehr umfangreichen Formalien. Der aktuelle Stand der Unterbringungskapazitäten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kann nachfolgender Tabelle entnommen werden. Zur Verdeutlichung der Veränderungen in der Jugendhilfelandschaft durch diese zusätzliche Aufgabe wird angemerkt, dass im Ostalbkreis bis zur Eröffnung der LEA Ellwangen 5 Inobhutnahmeplätze ausreichend waren.
III. Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Auf Initiative des Freistaates Bayern wurde an einer Gesetzesänderung zur besseren Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gearbeitet und ein Inkrafttreten zum 1.1.2016 anvisiert. Aufgrund des enormen Drucks und der Überforderung vieler Jugendämter wurde das Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher im beschleunigten Verfahren verabschiedet und zum 1.11.2015 in Kraft gesetzt. Dabei wurde den Ländern eine Übergangsfrist bis 1.1.2016 eingeräumt. Das Land Baden-Württemberg hat sich zur sofortigen Umsetzung der Gesetzesänderung entschieden. Es ist vorgesehen, das Gesetz zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg Mitte Dezember zu verabschieden und rückwirkend zum 1.11.2015 in Kraft zu setzen.
Neuerungen seit 1.11.2015:
Das zum 1. November 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (abgekürzt jetzt UMA, nicht mehr UMF) bringt bundesweit einschneidende Änderungen bei der Verteilung minderjähriger Flüchtlinge. Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass die unbegleiteten Kinder und Jugendlichen gleichmäßiger verteilt werden. Künftig gibt es eine bundesweite Aufnahmepflicht für alle Kreise. Maßstab für die Verteilung ist ein bundesweites und jeweils landesinternes Verteilverfahren, das sich an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientiert. Das erstaufnehmende Jugendamt kann Minderjährige damit unter bestimmten Voraussetzungen zur bundesweiten oder landesinternen Verteilung anmelden. Bei der Überführung sind die UMA von einer geeigneten Person zu begleiten und am Zielort von einer Fachkraft des zuständigen Jugendamtes in Empfang zu nehmen.
Im Wesentlichen wird die Betreuung und Versorgung von UMA in ein dreistufiges Verfahren unterteilt.
Stufe 1:
Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
Finanzierung und Folgekosten
Die direkten Unterbringungskosten der UMA werden vom Land erstattet.
Anlagen
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Sichtvermerke
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