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Vorlage - 225/2015  

 
 
Betreff: Aufgaben und Herausforderungen der Unterhaltsvorschusskasse im Geschäftsbereich Jugend und Familie
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
02.12.2015 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung

 

I. Aufgaben der Unterhaltsvorschusskasse

 

Alleinerziehende Elternteile sind oftmals in der schwierigen Lage, Arbeit, Kinder und Haushalt alleine zu bewältigen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind vom anderen Elternteil keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommt.

 

Das seit dem 1. Januar 1980 geltende Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mildert in Form von Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen sowohl die finanzielle Belastung von Alleinerziehenden als auch deren schwierige Erziehungssituation. Es handelt sich hierbei zu je einem Drittel um Bundes-, Landes- und Kreismittel.

 

Leistungsberechtigt sind Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Geltungsbereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (BRD) bei einem ihrer Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt bzw. für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

 

Die Höhe der monatlichen Leistungen entspricht dem jeweils geltenden Mindestunterhalt. Dieser beträgt derzeit für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres mtl. 328,00 Euro und für Kinder vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres mtl. 376,00 Euro.

 

Der monatliche Leistungsbetrag wird um den Kindergeldanspruch für ein 1. Kind (bis zum 31.12.2015 gilt der Betrag in Höhe von monatlich 184,00 Euro), um Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils sowie um Waisenbezüge, die wegen des Todes eines Elternteils oder Stiefelternteils gezahlt werden, gekürzt. Nicht angerechnet werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

 

Die Unterhaltsvorschussleistungen können längstens für die Dauer von 72 Monaten in Anspruch genommen werden. Die Gewährung erfolgt auf schriftlichen Antrag des alleinerziehenden Elternteils oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes.

 

Die Unterhaltsleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden daher z. B. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Grundsicherungsgesetz und das Arbeitslosengeld II angerechnet.

 

Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Geschäftsbereichs Jugend und Familie zu stellen.

 

Neben dem ausgefüllten Antrag müssen für die Bearbeitung folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis/Aufenthaltstitel - Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers
  • Haushaltsbescheinigung
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Nachweis über die Feststellung der Vaterschaft
  • Unterhaltstitel (Beschluss, Vergleich, Urkunde des Jugendamtes bzw. notarielle Vereinbarungen)
  • Scheidungsurteil
  • Bescheinigung über die eingetragene Steuerklasse, sofern bereits länger als ein Jahr vom Ehegatten oder vom eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebend
  • Anschrift des beauftragten Anwaltsbüros
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente bzw. über Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils

Mit der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil kraft Gesetzes auf das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Ostalbkreis – Jugend und Familie – Unterhaltsvorschusskasse, bis zur Höhe der Unterhaltsleistung über. Dies gilt auch für die Waisenbezüge.

 

Die Unterhaltsvorschusskasse hat nach Bewilligung der Leistungen die übergegangenen Ansprüche beim unterhaltspflichtigen Elternteil bei entsprechender Leistungsfähigkeit geltend zu machen.

 

II. Herausforderungen

 

Nachdem sich immer mehr Unterhaltsschuldner ihrer Zahlungspflicht ganz oder teilweise entziehen und die Ausgaben für den Bund und das Land sowie den Landkreis stetig steigen, kommt der Realisierung der Unterhaltsansprüche ein immer größerer Stellenwert zu.

 

Oftmals erfordert die Beitreibung des verauslagten Unterhalts detektivischen Spürsinn, da häufig der Aufenthaltsort und der Arbeitgeber der Unterhaltspflichtigen nicht bekannt sind. Die Unterhaltsvorschusskasse ist daher auf die Auskünfte des Bundeszentralregisters in Berlin, der Meldeämter der Städte und Gemeinden, der Krankenkassen, Arbeitsämter und Finanzämter angewiesen.

 

Bei zunehmend sinkender Zahlungsmoral ist die Geltendmachung der auf das Land übergehenden Unterhaltsansprüche ohne die Erhebung von Unterhaltsklagen bei den Amtsgerichten oder die Einleitung von gerichtlichen Mahnverfahren nicht möglich.

 

Die Durchführung von Pfändungen bei den Unterhaltsschuldnern vor Ort durch Gerichtsvollzieher sowie Lohnpfändungen und Kontensperrungen stehen bei der Aufgabenerfüllung der Unterhaltsvorschusskasse ebenso auf der Tagesordnung wie Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

 

Die Rückgriffsquote des Ostalbkreises auf Unterhaltsschuldner lag im Jahr 2014 bei 48,82 % (Vergleich: Der Landesdurchschnitt lag im Jahr 2014 bei 32,32 %).

 

Frau Hauber, die Sachgebietsleiterin der Unterhaltsvorschusskasse, wird in der Sitzung am 02.12.2015 aktuell berichten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der finanzielle Aufwand des Ostalbkreises für die Unterhaltsvorschusskasse belief sich im Jahr 2014 auf 304.327,96 Euro (Zuschussbedarf).

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

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Funk

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel