Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Den Beschäftigten des Ostalbkreises in der Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen wird eine übertarifliche Zulage entsprechend den Regelungen für die Bediensteten des Landes gewährt. Sachverhalt/Begründung
Der Landtag Baden-Württemberg hat am 15.07.2015 eine Änderung des Landesbesoldungsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft trat. Gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 13 LBesG erhalten „Beamte, wenn sie in einer Landeserstaufnahmestelle Umgang mit dort untergebrachten Personen haben“ eine Zulage in Höhe von Brutto 120,00 € monatlich. Die Zulage reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Für vergleichbare Tarifbeschäftigte des Landes haben das Innen- und Finanzministerium beschlossen, diese Zulage in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu gewähren. Mit dieser Zulage sollen die besonderen Umstände der Tätigkeit in einer Landeserstaufnahmestelle berücksichtigt werden.
Der finanzielle Aufwand bei Gewährung der Zulage beläuft sich für eine in der Landeserstaufnamestelle beschäftigte Vollzeitkraft auf jährlich ca. 2.000 Euro. Aufgrund der aktuellen Bedarfsplanung ist derzeit von elf Vollzeitkräften auszugehen, denen die Zulage zustehen würde. Durch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sind hiervon 17 Personen betroffen.
Neben dem Geschäftsbereich Gesundheit ist auch der Allgemeine Soziale Dienst des Geschäftsbereichs Jugend und Familie mit der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Erstaufnahmestelle tätig. In diesem Bereich wird aktuell von einem Bedarf von zwei Vollzeitkräften ausgegangen. Auch diese Beschäftigten würden die formalen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllen.
Ingesamt errechnet sich damit ein Afwand von jährlich 26.000 Euro. Der Ostalbkreis erhält für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Landeserstaufnahmestelle tätig sind, eine pauschale Kostenerstattung, die sich anhand der Anzahl der vom Geschäftsbereich Gesundheit durchgeführten ärztlichen Untersuchungen errechnet. Finanzierung und Folgekosten
Die für die Gewährung der Zulage entstehenden Mehraufwendungen sind über die pauschale Kostenerstattung des Landes gedeckt.
Sichtvermerke
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