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Vorlage - 183/2015  

 
 
Betreff: Verbeamtung von Lebensmittelkontrolleuren
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t I Beteiligt:D e z e r n a t VII
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
06.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf Antrag der Mitarbeiter im Zuge des Stellen- und Haushaltsplans 2016 Verbeamtungen von Lebensmittelkontrolleuren vorzunehmen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Lebensmittelkontrolle wurde den Landkreisen auf Grundlage des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum 01.01.2005 übertragen. Davor hat diese Aufgabe der Wirtschaftskontrolldienst des Polizeivollzugsdienstes wahrgenommen. In der Übergangsphase, während der die Landkreise eigene Lebensmittelkontrolleure ausgebildet haben, waren Beamte des Polizeivollzugsdienstes an die Landkreise abgeordnet.

 

Die ausgebildeten Lebensmittelkontrolleure wurden in der Folge im Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) angestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung waren zu Ausbildungsbeginn bzw. zum Zeitpunkt der anschließenden Festanstellung nicht gegeben.

 

Am 30.11.2012 hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure - APrO - LMK erlassen.

Grundlage für die Verbeamtung der Lebensmittelkontrolleure bildet die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Lauf-bahnen (LVO-MLR), die am 20.05.2014 in Kraft trat.

 

Erst mit der Ergänzung der Landesbesoldungsordnung vom 16.12.2014 wurden die statusrechtlichen Ämter festgelegt und damit die Möglichkeit der Verbeamtung der Lebensmittelkontrolleure in einer Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes geschaffen. Das Eingangsamt ist in Besoldungsgruppe A 7 (Lebensmittelkontrolleur). Weitere Beförderungsämter sind A 8 (Lebensmitteloberkontrolleur), A 9 (Lebensmittelhauptkontrolleur), A 10 (Erster Lebensmittelhauptkontrolleur) und A 11 (Erster Lebensmittelhauptkontrolleur). Ein individueller Anspruch des Lebensmittelkontrolleurs auf Verbeamtung besteht nicht.

 

Die bei der Landkreisverwaltung beschäftigten Lebensmittelkontrolleure erfüllen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis. Insbesondere die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Beamtenstatusgesetz - Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben – ist erfüllt.

 

Jeder Lebensmittelkontrolleur muss für sich persönlich die Entscheidung treffen ob er ins Beamtenverhältnis wechseln oder im Beschäftigtenverhältnis verbleiben will. Hierbei spielen insbesondere die Familienverhältnisse und damit verbunden Aufwendungen für die private Krankenversicherung eine Rolle. Die Lebensmittelkontrolleure haben hierzu entsprechende Informationen erhalten.

 

Unabhängig von der individuellen Entscheidung eines Lebensmittelkontrolleurs ist jedoch grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Die Verwaltung hat die Personalkosten bei Beibehaltung des Beschäftigungsverhältnisses mit denen im Fall einer Verbeamtung hochgerechnet und verglichen. Während der aktiven Tätigkeit sind die finanziellen Aufwendungen nahezu gleich bzw. im Beamtenverhältnis eher niedriger. Im Falle einer Verbeamtung ergeben sich die für Beamten üblichen finanziellen Mehrbelastungen im Ruhestand. Dies sind für  Ruhestandsbeamte die Allgemeine Umlage (Pensionsumlage - durchschnittlich 7.100 €/Jahr) und die Beihilfeumlage (8.600 €/Jahr), welche an den Kommunalen Versorgungsverband zu entrichten sind.

 

Wie bereits ausgeführt besteht keine Verpflichtung, die Lebensmittelkontrolleure in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Bei der Frage, ob jemand als Beamter oder Beschäftigter angestellt wird, spielen jedoch nicht nur monetäre Gründe eine Rolle. Letzten Endes hängt es davon ab, wie auch andere Aspekte für die auszuübende Tätigkeit bewertet und gewichtet werden.

 

Bei den Lebensmittelkontrolleuren sind hier in erster Linie die ausgeübte klassische hoheitliche Tätigkeit und Gründe der Personalbindung zu nennen. Lebensmittelkontrolleure tragen eine hohe Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Die Tätigkeit im gesundheitlichen Verbraucherschutz hat das Ziel, die Menschen beispielsweise vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Dies wird durch umfangreiche europäische und nationale Bestimmungen geregelt.

 

Vor Ort in den Unternehmen wird überprüft, ob die Vorgaben an die hygienerechtlichen Bestimmungen und die Unbedenklichkeit der Produkte eingehalten werden. Bei festgestellten Verstößen führen die Lebensmittelkontrolleure eine Beweissicherung durch und leiten die notwendigen Verwaltungs-, Bußgeld- oder Strafverfahren ein, um die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Wie wichtig eine gute Arbeit der Lebensmittelüberwachung ist, wurde bei der EHEC-Krise 2011 deutlich, als durch bakteriell verunreinigte Salatsprossen 53 Personen verstarben und 4.000 Menschen erkrankten. Bei der Aufarbeitung wurde eine verstärkte Lebensmittelüberwachung angemahnt. Auch beim europäischen Pferdefleischskandal im Jahr 2013 wurde durch die Arbeit der Kontrolleure hierzulande nicht deklariertes Pferdefleisch in Fertiggerichten, wie Lasagne, Tortellini, Ravioli oder Eintöpfen gefunden.

 

Gerade weil der Lebensmittelüberwachung eine sehr hohe Bedeutung beigemessen wird, hat das Land die Sonderlaufbahn für Lebensmittelkontrolleure geschaffen und damit die Grundlage für eine Verbeamtung geschaffen. Lebensmittelkontrolleure gibt es auf dem freien Stellenmarkt nicht. Sie werden nur nach Bedarf bei den Land- und Stadtkreisen ausgebildet. Es gibt damit kein ausgebildetes Personal, das für akute Stellenbesetzungen zur Verfügung steht. Insofern stellt die Beschäftigung im Beamtenverhältnis ein Instrument der Personalbindung dar.

 

Aufgrund des Umstands, dass Lebensmittelkontrolleure bedarfsbezogen ausgebildet werden, werden die Grundsätze der Beschäftigungsbedingungen von den Landkreisverwaltungen innerhalb des Regierungsbezirks Stuttgart regelmäßig abgestimmt, um Stellenwechsel zu den besseren Konditionen zu vermeiden. Durch den  Landkreistag Baden-Württemberg sind hierzu parallel entsprechende Rundschreiben mit Hinweisen zur Verbeamtung von Lebensmittelkontrolleuren  herausgegeben worden.  Insgesamt besteht Einigkeit darüber, dass Anträgen auf eine Verbeamtung Rechnung getragen wird, sofern dem nicht besondere Gründe im Einzelfall entgegenstehen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Personalkosten für der Lebensmittelkontrolleure werden über die künftigen Personaletats finanziert.

 


Sichtvermerke

 

Dezernat I

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Wolf

 

 

Dezernat VII

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Wagenblast

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel