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Vorlage - 175/2015  

 
 
Betreff: Änderung der Gebührenverordnung des Landratsamt Ostalbkreis mit Anpassung der Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
30.11.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
RVO-Inhaltsverzeichnis 2015
RVO-Verzeichnis 2015

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Änderung und Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Wirkung ab dem 14.12.2015 Kenntnis.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

  1. Ausgangssituation

 

Mit der Novellierung des Landesgebührenrechts hat der Landesgesetzgeber im Wege der Dezentralisierung die Gebührenhoheit, sofern es sich um Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde handelt, auf die Landratsämter übertragen. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom
14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2013 (GBl. S. 491, 492). Demnach erfolgt die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach
2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

 

 

  1. Grundsätze der Gebührenbemessung

 

Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

 

  1.  
    •  
  • Kostendeckungsgebot, d. h. Deckung sämtlicher Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligter.
     
  • Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ist zu berücksichtigen. Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen.

 

 

  • Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
    (Äquivalenzprinzip).

 

 

3. Gebührenkalkulation

 

Zu beachten ist, dass die vorliegende Kalkulation erstmalig nach einem Haushalt mit doppischer Buchungssystematik durchgeführt worden ist. Die nun detaillierter vorliegenden Produkte in einem Geschäftsbereich ermöglichen eine differenziertere Gebührenfestsetzung.

 

Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:

 

  • Die Festlegung der zu kalkulierenden Gebührentatbestände, die Gebührenart und Gebührenhöhe wurde in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen vorgenommen.
  • Die Zuordnung der Personalkosten der in den Gebührenbereichen tätigen Mitarbeitern auf die einzelnen Gebührentatbestände wurde von jedem betroffenen Mitarbeiter aufgrund von Aufschrieben über Fallzahlen und Zeitanteilen oder qualifizierten Schätzungen vorgenommen.
  • Basis für die Sachkosten bildet der Haushaltsplan 2015.
  • Basis für die Personalkosten bildet die Personalkostenhochrechnung für das Jahr 2015.
  • Grundlage für die Personalkosten der Landesbeamten und Landesbeschäftigten bilden die vom Finanzministerium ermittelten Durchschnittssätze aus der VwV-Kostenfestlegung.

 

 

  1. Ergebnis der Gebührenüberprüfung

 

Die Ergebnisse der vergangenen und aktuell vorliegenden Kalkulation sind nur bedingt vergleichbar. Durch die detailliertere Datengrundlage wird nun ein Stundensatz je Produkt ermittelt. Bislang gab es je Geschäftsbereich grundsätzlich einen Stundensatz.

Der Durchschnittsstundensatz der gebührenrelevanten Produkte aller Geschäftsbereiche beträgt bei der aktuellen Kalkulation 52 € je Stunde. Bislang betrug dieser für alle relevanten Geschäftsbereiche 51 € je Stunde.

 

Veränderungen in den Tätigkeitsanteilen im gebührenpflichtigen Bereich sind auf gesetzliche Veränderungen sowie auf die Anpassung der Zeitanteile und Fallzahlen zurückzuführen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die künftigen jährlichen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Kreishaushaltsplänen entsprechend veranschlagt.


Anlagen


Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis zur Verordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 14.12.2015

Gebührenverzeichnis des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde mit Wirkung ab dem 14.12.2015

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Geschäftsbereich

__________________________________________

 

Rettenmeier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 RVO-Inhaltsverzeichnis 2015 (34 KB)    
Anlage 2 2 RVO-Verzeichnis 2015 (290 KB)