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Vorlage - 173/2015  

 
 
Betreff: Angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialgesetzbücher II und XII
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V Beteiligt:Jobcenter Ostalbkreis
    Geschäftsbereich Soziales
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
13.10.2015 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beinhalten als zentralen Bestandteil die Kosten der Unterkunft. Nach dem Gesetzeswortlaut werden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne der § 22 SGB II und § 35 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Sozialleistungsträger haben hierzu regelmäßig Obergrenzen zu definieren.

 

Sie sind im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II und SGB XII verpflichtet, angemessene Kosten für die Unterkunft anhand eines „Schlüssigen Konzepts“ zu ermitteln. Dieses Erfordernis ist Ausfluss aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 22 Absatz 1 SGB II. Mit einem „Schlüssigen Konzept“ soll der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Unterkunftskosten gesetzeskonform und gerichtsfest konkretisiert werden.

 

Fehlt es an nachvollziehbaren Daten für die Ermittlung der Mietobergrenzen in den jeweiligen Wohnortgemeinden, so dass ein „Schlüssiges Konzept“ auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht ermittelt werden kann, ist auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen. Dieser Rechtsprechung folgend werden nach dem Beschluss des Sozialausschusses vom 14.10.2013 seit dem 01.11.2013 zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft die Werte des Tabellenwohngeldes zuzüglich 10 % angesetzt.

 

Der Bundestag hat am 02.07.2015 einen Gesetzesentwurf zur Wohngeldreform beschlossen. Neben weiteren Änderungen werden die sogenannten Tabellenwerte um bundesweit durchschnittlich bis zu 39 Prozent (für den Ostalbkreis bis zu 18 Prozent) angepasst. Die Reform tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Die Auswirkungen der Anpassung der bisherigen Tabellenwohngeldsätze auf die Kosten im SGB II und SGB XII zum 01.01.2016 sind finanziell schwer kalkulierbar. Die Tabellenwohngeldwerte sind stark pauschaliert. Die Kostensteigerungen von bis zu 18 % spiegeln nach Erfahrung der Verwaltung nicht die Wohnungsmarktsituation im Ostalbkreis und die allgemeine Preisentwicklungen seit der Anwendung des Tabellenwohngeldes (ab 01.11.2013) wieder.

 

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden deutlichen Kostensteigerung bei weiterer Berücksichtigung der Wohngeldhöchstbeträge ist es daher notwendig, den Mietwoh-nungsmarkt im Ostalbkreis individuell zu beurteilen und ein „Schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den Ostalbkreis zu erstellen.

 

II. Verfahren

 

Der Sozialausschuss hat in der Sitzung am 30.06.2015 die Verwaltung beauftragt, über einen externen Anbieter ein „Schlüssiges Konzept“ erstellen zu lassen. Das Vergabeverfahren wurde am 10.08.2015 über eine öffentliche Ausschreibung in die Wege geleitet. Die Ausschreibungsfrist endete am 07.09.2015. Für die Erstellung des „Schlüssigen Konzepts“ haben sich fünf Unternehmen beworben. Der Zuschlag geht an die Firma Rödl & Partner GbR aus Nürnberg.

 

Im nächsten Schritt wird der konkrete Projektablauf in einem Auftaktgespräch besprochen werden. Die Erstellung des „Schlüssigen Konzepts“ wird voraussichtlich rund sechs Monate in Anspruch nehmen, so dass mit der konkreten Umsetzung zum 01.04.2016 gerechnet werden kann.

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Die Gesamtkosten des Schlüssigen Konzeptsbetragen 37.306,50 Euro.

 

Die künftigen finanziellen Auswirkungen eines Schlüssigen Konzeptsauf die Kosten der Unterkunft sind derzeit noch nicht kalkulierbar.

 


Anlagen:

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

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Koch                                          Stivala

 

 

Dezernat

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

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Pavel