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Informationen zum neuen Jugendschutzgesetz |
Status: | öffentlich | | |
Federführend: | Sozialdezernat / Kreisjugendamt |
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Beratungsfolge: |
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Antrag der Verwaltung:
Antrag der Verwaltung:
Kenntnisnahme.
Sachverhalt/Begründung:
Sachverhalt/Begründung:
- Ausgangssituation und Allgemeines:
Der staatliche Kinder- und Jugendschutz in Deutschland bewegt sich in einem ständigen Spannungsfeld. Jugendliche fühlen sich durch staatliche Regelungen oftmals bevormundet; betroffene Geschäftsleute sehen darin nicht selten eine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit.
Dabei ist durch die staatlichen Jugendschutzregelungen keinesfalls beabsichtigt "von oben herab" zu bevormunden oder gar lebensfremd auf gesellschaftliche Veränderungen einzuwirken, sondern vielmehr eine wesentliche Voraussetzung dafür zu schaffen, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen und selbstverantwortlichen Persönlichkeit, nicht an den Gefahren und Herausforderungen der modernen Gesellschaft scheitern.
Bislang waren die Kernstücke der deutschen Jugendschutzregelungen das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) vom 25.02.1985 - zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 - und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) in der Fassung vom 12.07.1985 - zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 15. Dezember 2001.
Beide Gesetze sind in den vergangenen Jahren immer wieder verändert worden. Trotz aller Anstrengungen war sich die Fachwelt jedoch einig, dass in die Zukunft gerichtet eine Generalüberholung des bestehenden Rechts unumgänglich wird, um den Jugendschutz an die gesellschaftlichen Entwicklungen und Herausforderungen, insbesondere im Bereich der neuen Medien, anzupassen.
Unter dem Eindruck der tragischen Ereignisse in Erfurt im April diesen Jahres, reagierte der Bundesgesetzgeber dann auf den bereits seit mehreren Jahren auf politischer Ebene diskutierten Entwurf einer Überarbeitung des Jugendschutzes, welcher immer wieder an Kompetenzstreitigkeiten mit den Bundesländern zu scheitern drohte, im Eiltempo und verkündete nach Einigung und Zustimmung durch den Bundesrat am 23.07.2002 das neue Jugendschutzgesetz.
Ergänzend zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes wird in den Bundesländern die Verabschiedung eines Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vorangetrieben. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes tritt das neue Jugendschutzgesetz "an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt".
Nach dem derzeitigen Informationsstand wird dies voraussichtlich im April 2003 der Fall sein.
Rechtliche Veränderungen:
Das neue Jugendschutzgesetz führt das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammen.
Durch das neue Gesetz werden Kinder und Jugendliche besser vor Gewaltdarstellungen in den Medien geschützt; gleichzeitig bietet es einen effektiveren Jugendgesundheitsschutz.
Die wesentlichen Veränderungen des neuen Jugendschutzgesetzes beziehen sich im Einzelnen auf:
- ein restriktives Abgabeverbot auch für Tabakwaren,
- die verbindliche altersgerechte Kennzeichnung auch für Computerspiele,
- die Neuregelung des Indizierungsverfahrens der Bundesprüfstelle,
- die Ausdehnung der Zuständigkeit der Bundesprüfstelle im Bereich der elektronischen Medien,
- die systematische Neugliederung des Jugendmedienschutzes und
- die Erweiterung des Katalogs der Trägermedien, die schwer jugendgefährdend sind, auf den Bereich der Gewaltdarstellungen.
Es wird erwartet, dass diese Neuregelung des Kinder- und Jugendschutzes wesentlich dazu beiträgt, das Generalziel des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) hinsichtlich des Rechtes eines jeden jungen Menschen auf Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, zu erreichen.
Zur differenzierten Betrachtung der gesetzlichen Veränderungen hat die Verwaltung eine umfangreiche Synopse des neuen und alten Rechts erarbeitet.
Exemplare dieser Synopse sind bei der Sitzung des Jugendhilfeausschusses erhältlich.
Finanzierungen und Folgekosten:
Finanzierungen und Folgekosten:
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Anlagen:
Anlagen:
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Sichtvermerke:
Fachamt __________________________________________________
Dauser
Fachdezernent __________________________________________________
Rettenmaier
Hauptamt __________________________________________________
Wolf
Kämmerei __________________________________________________
Hubel
Landrat __________________________________________________
Pavel
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