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Vorlage - 066-1/2015  

 
 
Betreff: Schutzauftrag des Geschäftsbereiches Jugend und Familie
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Kreistag Kenntnisnahme
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
14.07.2015 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Von den Medien wird seit Jahren über besonders gravierende Fälle von vernachlässigten oder misshandelten Kindern berichtet. Dabei wird oftmals der Eindruck erzeugt, die Jugendämter handelten vorschnell, zu spät, falsch oder gar nicht.

Die öffentliche Debatte über den Kinderschutz in Deutschland hat zu zahlreichen Gesetzesänderungen in den letzten Jahren beigetragen. Dabei lag der Schwerpunkt der Entwicklung auf dem präventiven Kinderschutz und Kinderschutz im Vorfeld der eigentlichen staatlichen Wächterfunktion.

Dennoch bleiben die Zahlen schwerster Kindesmisshandlung und -vernachlässigung erschreckend, zumal das Dunkelfeld in diesem Bereich als besonders hoch eingeschätzt wird. So weist die polizeiliche Kriminalstatistik für 2014 immer noch 108 Kinder unter 14 Jahre aus, die Opfer von Tötungsdelikten geworden sind. Hinzu kamen für 2014 weitere 81 versuchte Tötungen von Kindern unter 14 Jahren. Weitere 4.233 wurden Opfer von Misshandlungen und 14.168 von sexuellem Missbrauch.

Tragischerweise ist es in Lenzkirch (Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald) Mitte Januar wieder zum Tod eines Kindes gekommen. Alessio wurde offenbar vom Stiefvater so stark misshandelt, dass er an den Folgen gestorben ist. Natürlich stellt sich unmittelbar die Frage, warum Alessio trotz intensiver Betreuung durch das Jugendamt und ambulanter Erziehungshilfen sterben musste.

Der Fall Alessio und der Umgang mit den zuständigen Verantwortungsträgern im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald beschäftigen alle örtlichen Jugendhilfeträger in Baden-Württemberg. So ist der Fall Alessio auch im Ostalbkreis Anlass, die Umsetzung des staatlichen Wächteramts im Geschäftsbereich Jugend und Familie am konkreten Fall abzugleichen und die politischen Verantwortungsträger zu informieren.

 

 

II. Begrifflichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen

 

Staatliches Wächteramt:

In Abgrenzung zum präventiven Kinderschutz und den gesetzlichen Neuerungen für freie Jugendhilfeträger, Ehrenamtliche und mit Kindern befasste Berufsgruppen geht es an dieser Stelle um das sogenannte staatliche Wächteramt. Das in § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und wortgleich in Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) formulierte staatliche Wächteramt beinhaltet die Aufgabe und die Pflicht des Staates zur Kontrolle der Wahrnehmung des Elternrechts. Es verleiht dem Staat kein eigenes Erziehungsrecht, vielmehr sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 GG sowie §1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Spiegelbildlich zur Elternverantwortung verpflichtet das Wächteramt bei einer Gefährdung des Kindeswohles die zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. Dies beinhaltet auch die in §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Eingriffsbefugnis sowie die Befugnis zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (zeitlich begrenzte Schutzmaßnahme und Ausübung aller Rechte und Pflichten durch das Jugendamt).

Als zentrale Verfahrensvorschrift im Kinderschutz wurde durch das KICK (Kinder- u. Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) im Jahr 2005 der § 8a SGB VIII neu eingeführt und durch das Bundeskinderschutzgesetz 2012 modifiziert.
 

Kindeswohlgefährdung und gewichtige Anhaltspunkte:

Das Kindeswohl wie auch seine Gefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bereits seit 1956 gilt in Deutschland durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, damit von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist:

  • die Gefährdung des Kindes muss gegenwärtig gegeben sein,
  • die Schädigung muss erheblich sein und
  • die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch nicht eingetreten ist.

Kindeswohlgefährdung ist also nicht nur die Beeinträchtigung des Kindeswohls durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen, sondern auch und vor allem die nachhaltig negative Wirkung des Handelns/Unterlassens. Die Gefährdung entsteht im Hinblick auf das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder auch im Hinblick auf sein Vermögen.

Kindeswohlgefährdung wird im Allgemeinen in folgende Erscheinungsformen unterteilt:

  • körperliche und seelische Vernachlässigung
  • körperliche und seelische Misshandlung
  • sexueller Missbrauch.

 

 

III. Umsetzung des Schutzauftrags im Ostalbkreis

 

Beauftragte Dienste und Fachkräfte:

In der konkreten Umsetzung des nunmehr in § 8a SGB VIII gesetzlich detailliert ausgeführten Schutzauftrags sind die Jugendämter gehalten, durch interne aufbau- und ablauforganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Schutzauftrag im eigenen Verantwortungsbereich hinreichend Rechnung getragen wird.

Im Geschäftsbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Ostalbkreis ist der mit dem Schutzauftrag beauftragte Dienst der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) sowie in Einzelfällen der Fachdienst Familien in Problemlagen (FiP). Der ASD ist in den meisten Jugendämtern der zentrale soziale Dienst und im Ostalbkreis an den Dienststellen Aalen, Schwäbisch Gmünd und Ellwangen vertreten. Das ASD-Sachgebiet mit aktuell 27 Mitarbeitern ist in 5 Teams organisiert, die jeweils gemeinsam einen Bezirk abdecken. Im Ostalbkreis wurde wie bundesweit in den Jugendämtern insbesondere seit dem KICK (Kinder- u. Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) im Jahr 2005 sukzessive die Verfahrensweise in Kinderschutzfällen weiterentwickelt und standardisiert. Im sogenannten ASD-Handbuch sind die Verfahrensabläufe detailliert festgelegt sowie Hilfsmittel wie Leitfragen und Vordrucke eingestellt. Das ASD-Handbuch wird fortlaufend aktualisiert. In einer Dienstanweisung vom 14.07.2014 wurde die Verbindlichkeit der Inhalte und Verfahrensvorschriften des ASD-Handbuchs gegenüber den mit dem Schutzauftrag beauftragten Mitarbeitern hergestellt.

Die mit dem Schutzauftrag beauftragten Fachkräfte verfügen über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Sozialpädagogik/Sozialarbeit. Mitarbeiter mit einer beruflichen Erfahrung im ASD von unter einem Jahr bearbeiten Kinderschutzfälle nur in engmaschiger Begleitung eines erfahrenen Kollegen. Verantwortlich für die Einhaltung der strukturellen Vorgaben bei Kinderschutzfällen sind an den Dienststellen Aalen und Schwäbisch Gmünd die ASD-Teamleiter und an der Dienststelle Ellwangen der ASD-Sachgebietsleiter.

Durch die Rufbereitschaft stellt der Geschäftsbereich Jugend und Familie seit 2006 seine Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten für Stellen und Dienste wie Polizei, Kliniken, Richter, Seelsorger, Jugendhilfeträger usw. während des ganzen Jahres rund um die Uhr sicher. Die mit der Rufbereitschaft des Jugendamts beauftragten Mitarbeiter müssen in besonderer Weise über Erfahrung in der Ausübung des Schutzauftrags verfügen, da sie ohne kollegiale Beratung und häufig in akuten Situationen Entscheidungen zur Sicherstellung des Kindeswohls treffen müssen. Die festgelegten Verfahrensschritte werden im Falle der Rufbereitschaft am nächsten Werktag unverzüglich nachgeholt. Im Jahr 2014 wurde in 88 Fällen die Rufbereitschaft des Jugendamts zur Sicherstellung des Kindeswohls eingeschaltet.

 

 

Verfahrensschritte:

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Das Jugendamt hat sich dabei  einen persönlichen Eindruck vom Kind und seiner Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Sind zur Abwendung der Gefährdung Jugendhilfemaßnahmen geeignet, so hat das Jugendamt diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Sind zur Abwendung der Gefährdung andere Stellen, z.B. die Polizei, notwendig, so hat das Jugendamt diese einzuschalten. Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl sind nach § 42 SGB VIII sogenannte Inobhutnahmen (vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) vom Jugendamt durchzuführen.

 

Gewichtige Anhaltspunkte:

Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind "gewichtige Anhaltspunkte" für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen.

Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen sowie in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch betrachtet werden. Auf die besondere Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist Rücksicht zu nehmen. Eine große Rolle spielt auch die Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zur Problemeinsicht, Mitwirkungsbereitschaft und der Motivation, Hilfe anzunehmen.

Da Anhaltspunkte dem Jugendamt auf unterschiedlichste Weise bekannt werden können, müssen diese von den einzelnen Fachkräften im ASD erkannt und gewichtet werden. Gewichtige Anhaltspunkte werden dem Teamleiter oder Sachgebietsleiter unverzüglich weitergeleitet. Werden Hinweise oder Informationen nicht als gewichtige Anhaltspunkte gewertet, so wird dies von der zuständigen Fachkraft dokumentiert.

 

Bewertungsteam:

Im sogenannten Bewertungsteam wird im Zusammenwirken von mindestens zwei, i.d.R. drei Fachkräften des Geschäftsbereichs der Fall bewertet und das Gefährdungsrisiko eingeschätzt. Dabei sind auch entsprechende Vertretungsregelungen getroffen. Soweit sinnvoll oder erforderlich, werden weitere Fachkräfte beteiligt, z.B. bei sexuellem Missbrauch Fachkräfte der Kontaktstelle gegen sexuellen Missbrauch. Die Teamleiter und der Sachgebietsleiter ASD übernehmen die Einberufung und Leitung der Bewertungsteams, koordinieren und terminieren die Bewertungen und Wiedervorlagen, kontrollieren die Protokolle und die ordnungsgemäße Aktenanlage. Dadurch ist strukturell sichergestellt, dass

      ein einmal erfasster Fall mit gewichtigen Anhaltspunkten nicht von der Sorgfalt oder vom Versagen eines einzelnen Mitarbeiters abhängt,

      die Vorgehensweise im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte festgelegt und fortlaufend überprüft wird,

      Kinderschutzfälle bei Personalwechsel nicht „verloren gehen“,

      Kinderschutzfälle nur nach Entscheidung mehrerer Fachkräfte beendet werden dürfen.

In der Bewertung wird zunächst die Faktenlage definiert und die gewichtigen Anhaltspunkte herausgearbeitet. In einem zweiten Schritt wird die Gefährdungsanalyse vorgenommen  und die Schutzbedürftigkeit bewertet. Es folgt die möglichst konkrete Festlegung des weiteren Vorgehens. Je nachdem, ob vom Kind und seiner persönlichen Umgebung bereits ein unmittelbarer Eindruck gewonnen wurde, ist z.B. noch ein Hausbesuch durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise hängt jedoch vor allem davon ab, wie akut die Gefährdungslage einzuschätzen ist. Weiterhin ist die Schutzbedürftigkeit maßgeblich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen. Je jünger das Kind, desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, ebenso wie bei bereits vorhandenen Entwicklungsverzögerungen, bei chronischer Krankheit oder einer Behinderung.

Abschließend wird im Bewertungsteam festgelegt, ob ein Kinderschutzfall angelegt, verlängert oder beendet wird. Laufende Kinderschutzfälle sind immer mit einem Wiedervorlagetermin im Bewertungsteam versehen. Über die Bewertung wird von einer Fachkraft, die nicht fallzuständig ist, ein Protokoll verfasst und an alle Beteiligten weitergeleitet. In den Bewertungsprozess werden Erziehungsberechtigte sowie das Kind oder der Jugendliche soweit möglich einbezogen.

Bei klarer Sachlage können Kinderschutzfälle bereits nach kurzer Zeitdauer beendet werden. Da der Schutzauftrag des Jugendamts meist einer Gratwanderung zwischen zu früh und zu spät gleich kommt, werden die meisten Fälle in der oben beschriebenen Weise über längere Zeiträume bearbeitet und kommen während des Fallverlauf immer wieder als Wiedervorlage in das Bewertungsteam. 2014 wurden auf diese Weise im Ostalbkreis durch den ASD 377 Kinderschutzfälle bearbeitet.

 

 

IV. Vergleichende Betrachtung und kritische Punkte:

 

Lückenlose Fallbearbeitung:

Der Schutzauftrag im Ostalbkreis ist organisationsstrukturell klar zugeordnet. Einmal erkannte gewichtige Anhaltspunkte führen zu einer fachlich und strukturell durchgängigen Kontrolle der Fallbearbeitung (Mehraugenprinzip). Dieser Stand dürfte im Prinzip bei den meisten Jugendämtern mittlerweile erreicht sein. Allerdings sind eindeutige Festlegungen und Zuordnungen für die lückenlose Fallbetreuung entscheidend und mancherorts nicht gegeben. Auch wurde in Jugendämtern der aus unserer Sicht nicht zielführende Weg beschritten, hoch komplexe Arbeitsanweisungen auszugeben mit Kategorisierungen in unterschiedliche Schweregrade etc.. Der Schutzauftrag durch den ASD muss jedoch zumeist unter Zeitdruck und mit Beteiligung vieler Akteure und Beachtung verschiedenster Vorschriften ausgeführt werden. Das sind Bedingungen, die die Entstehung von Fehlleistungen begünstigen. Zu komplex strukturierte Arbeitsabläufe beinhalten dabei noch zusätzliche Fehlerquellen. Auch wird durch die aufsichtsführende Stelle, wie im Fall Alessio im Breisgau-Hochschwarzwald, die Bearbeitung im konkreten Fall u.a. an den internen Arbeitsanweisungen gemessen. Übersichtliche und lückenlose Abläufe und Anweisungen erscheinen dem Geschäftsbereich Jugend und Familie daher für die Wahrnehmung des Schutzauftrags wichtig.

 

Mehraugenprinzip:

Ein durchgängiges Mehraugenprinzip in der direkten Fallbearbeitung von Kinderschutzfällen ist im ASD im Ostalbkreis nicht realisiert und auch gesetzlich nicht normiert. Im Bewertungsteam wird im Einzelfall entschieden, ob aufgrund einer besonderen Fallproblematik ein Termin oder ein Hausbesuch durch zwei Fachkräfte erfolgt. Die Notwendigkeit eines Mehraugenprinzips z.B. bei Hausbesuchen wird in der Fachöffentlichkeit kontrovers diskutiert. Nur wenige personell überaus gut ausgestattete Jugendämter gewährleisten ein durchgängiges Mehraugenprinzip.

 

Personal:

Im Zuge der permanenten Steigerung der gesetzlichen Anforderungen an die Fallbearbeitung, an die Vernetzung und an die Dokumentation und nicht zuletzt immer wieder aufgeschreckt durch große mediale und öffentliche Resonanz bei tragischen Fallverläufen, ist der personelle Bedarf in den ASDs gestiegen. Mangels konkreter Empfehlungen oder Richtlinien sind die Unterschiede allerdings immens. Einzelne Jugendämter versuchen sich einer passgenauen personellen Ausstattung durch Personalbemessung und Organisationsberatung durch externe Anbieter anzunähern. Aus der den Jugendämtern obliegenden Schutzpflicht erwächst den beauftragten Mitarbeitern eine Garantenstellung i.S.d. § 13 Strafgesetzbuch (StGB). Diese in einzelnen Fällen sehr belastende Verantwortung, die enorm gestiegene Komplexität und die Erwartungen der Öffentlichkeit und der aufsichtsführenden Institutionen überfordern zunehmend Mitarbeiter in den ASDs. Eine hohe Fluktuation und längere krankheitsbedingte Ausfälle sind die Folge. Diese personellen Herausforderungen im ASD im Ostalbkreis decken sich mit der bundesweiten Situation.

 

Qualifikation:

Neben der Personalmenge sind vor allem die Qualifikation und die Erfahrung der ASD-Mitarbeiter besonders wichtig. Einen ausreichend großen „Kern“ an erfahrenen ASD-Mitarbeitern aufrecht zu erhalten wird zunehmend schwierig. So lag die Fluktuation nur im Zeitraum seit 2014 bei über 30% der Belegschaft. Damit einhergehend entsteht gleichzeitig die Schwierigkeit, dass die Qualifizierung durch Fortbildung nur eingeschränkt nachhaltig gelingt. Dennoch kann allen neuen Mitarbeitern im ASD eine grundlegend qualifizierende Fortbildung des KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) ermöglicht werden. Des Weiteren werden Mitarbeitern auch fortlaufend Fortbildungen ermöglicht und regelmäßig Inhouse-Seminare organisiert. Bezüglich der Wahrnehmung des Schutzauftrags fand z.B. 2013 ein Klausurtag für alle damit beauftragten Fachkräfte statt. Darüber hinaus werden fachnahe Weiterqualifikationen, z.B. zum systemisch-familientherapeutischen Berater, bezuschusst.

 

Kooperation:

Wichtig für einen erfolgreichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen ist die Kommunikation und Kooperation mit relevanten Stellen und Institutionen. So pflegt der Geschäftsbereich mit allen Akteuren im präventiven Kinderschutz wie auch in der Ausübung des staatlichen Wächteramts regelmäßige Kooperationstreffen und es wurden z.T. entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen. Insbesondere mit der Polizei, mit den Familiengerichten und der Staatsanwaltschaft, den Kliniken, den unterschiedlichen Beratungsstellen, den niedergelassenen Fachärzten u.a. finden Kooperationen statt. 

 

V.  Zusammenfassung und Ausblick

 

Die aufbau- und ablauforganisatorischen Maßnahmen und Regelungen im Ostalbkreis stellen eine lückenlose Bearbeitung von Fällen mit gewichtigen Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung sicher.

Der Anteil von Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben gegenüber der direkten Arbeit an den betroffenen Menschen ist dabei allgemein bereits enorm angewachsen. Noch mehr Formalien, noch mehr gesetzliche Vorschriften und noch mehr an Dokumentation retten kein Kind vor einem tragischen Schicksal. Vielmehr sind zur immer schwieriger werdenden Wahrnehmung des Schutzauftrags im Jugendamt eine angemessene personelle Ausstattung und die Sicherstellung von Qualifizierung und Kontinuität der Fachkräfte von zentraler Bedeutung.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Personalkosten des ASD sind im Haushalt 2015 mit 1.612.153 veranschlagt.


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich Jugend und Familie

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Funk                                                 Schlipf

 

 

Dezernat V

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel