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Vorlage - 101/2015  

 
 
Betreff: Erhebung von Gebühren für die Übernahme des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Kreistag Kenntnisnahme
23.06.2015 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzungsentwurf 09.06.2015

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

In seiner Sitzung vom 12. Mai 2015 hat der Kreistag der Übernahme des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer durch den Ostalbkreis als freiwillige kommunale Aufgabe zugestimmt. Da es sich hier um eine kommunale Aufgabe handelt, ist gem.
§ 11 KAG eine entsprechende Gebührensatzung zu erlassen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 4 der Hauptsatzung des Ostalbkreises ist der Kreistag für den Erlass von Satzungen des Landkreises zuständig. Grundsätzlich sollen Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, in beschließenden Ausschüssen vorberaten werden (§ 6 Hauptsatzung des Ostalbkreises).

 

Da noch im Verlauf des Juni 2015 eine abschließende Untersagungsverfügung mit Sofortvollzug des Bundeskartellamts zu erwarten ist, ist eine zeitgleiche Umsetzung des Übergangsmodells zur Anpassung der Nadelstammholzvermarktung notwendig. Hierfür ist auch eine rechtskräftige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer erforderlich. Da zwischen Beschlussfassung des Kreistages am 12. Mai 2015 über die Übernahme des Holzverkaufs für den Nichtstaatswald durch den Ostalbkreis und der nächsten Sitzung des Kreistages am 23. Juni 2015 keine Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen terminiert ist, muss der Kreistag aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne Vorberatung im Ausschuss entscheiden.

 

In der Satzung sind folgende Leistungen definiert, die für nichtstaatliche Waldbesitzer erbracht werden:

 

1. Holzverkauf

 

Der Holzverkauf umfasst eine oder mehrere der folgenden Leistungen: Führen des Holzverkaufsgesprächs und Durchführen des Verkaufs, Einweisung der Hölzer auf Lieferverträge.

 

2. Fakturierung

 

              Die Fakturierung umfasst eine oder mehrere der folgenden Leistungen: Rechnungsstellung, Überprüfung firmenseitig erstellter Messprotokolle oder Rechnungen mit evtl. daraus resultierenden Reklamationen, Überwachung des Geldeingangs soweit möglich, Bürgschaftsverwaltung bzw. Überwachung sonstiger Zahlungssicherungen.

 

3. Haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen

 

              Die Leistung „Haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen“ kommt zusätzlich zur Anwendung, wenn die Holzmengen einzelner Waldbesitzer zu Verkaufseinheiten zusammengefasst werden und der Verkaufserlös auf die jeweiligen Waldbesitzer aufgeteilt wird.

 

Für die Satzung des Ostalbkreises über die Erhebung von Gebühren für die Übernahme des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer sind die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Privatwaldverordnung (VwV-PWaldVO) enthaltenen Gebührensätze übernommen worden.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Gebühreneinnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.


Anlagen

 

Satzung des Ostalbkreises über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitze

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

GB Kämmerei / Dezernat III

__________________________________________

 

Rettenmeier                                          Reck

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzungsentwurf 09.06.2015 (68 KB)