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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer. Sachverhalt/Begründung
In seiner Sitzung vom 12. Mai 2015 hat der Kreistag der Übernahme des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer durch den Ostalbkreis als freiwillige kommunale Aufgabe zugestimmt. Da es sich hier um eine kommunale Aufgabe handelt, ist gem.
Gemäß § 4 Abs. 2 Ziff. 4 der Hauptsatzung des Ostalbkreises ist der Kreistag für den Erlass von Satzungen des Landkreises zuständig. Grundsätzlich sollen Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten ist, in beschließenden Ausschüssen vorberaten werden (§ 6 Hauptsatzung des Ostalbkreises).
Da noch im Verlauf des Juni 2015 eine abschließende Untersagungsverfügung mit Sofortvollzug des Bundeskartellamts zu erwarten ist, ist eine zeitgleiche Umsetzung des Übergangsmodells zur Anpassung der Nadelstammholzvermarktung notwendig. Hierfür ist auch eine rechtskräftige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer erforderlich. Da zwischen Beschlussfassung des Kreistages am 12. Mai 2015 über die Übernahme des Holzverkaufs für den Nichtstaatswald durch den Ostalbkreis und der nächsten Sitzung des Kreistages am 23. Juni 2015 keine Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen terminiert ist, muss der Kreistag aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ohne Vorberatung im Ausschuss entscheiden.
In der Satzung sind folgende Leistungen definiert, die für nichtstaatliche Waldbesitzer erbracht werden:
1. Holzverkauf
Der Holzverkauf umfasst eine oder mehrere der folgenden Leistungen: Führen des Holzverkaufsgesprächs und Durchführen des Verkaufs, Einweisung der Hölzer auf Lieferverträge.
2. Fakturierung
Die Fakturierung umfasst eine oder mehrere der folgenden Leistungen: Rechnungsstellung, Überprüfung firmenseitig erstellter Messprotokolle oder Rechnungen mit evtl. daraus resultierenden Reklamationen, Überwachung des Geldeingangs soweit möglich, Bürgschaftsverwaltung bzw. Überwachung sonstiger Zahlungssicherungen.
3. Haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen
Die Leistung „Haushaltstechnische Abwicklung von Gemeinschaftsverkäufen“ kommt zusätzlich zur Anwendung, wenn die Holzmengen einzelner Waldbesitzer zu Verkaufseinheiten zusammengefasst werden und der Verkaufserlös auf die jeweiligen Waldbesitzer aufgeteilt wird.
Für die Satzung des Ostalbkreises über die Erhebung von Gebühren für die Übernahme des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzer sind die in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Privatwaldverordnung (VwV-PWaldVO) enthaltenen Gebührensätze übernommen worden. Finanzierung und Folgekosten
Die Gebühreneinnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Anlagen
Satzung des Ostalbkreises über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitze
Sichtvermerke
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