Bürgerinformationssystem

Vorlage - 098/2015  

 
 
Betreff: Einrichtung von Außenklassen der Schulen für Kinder mit Behinderungen an allgemein bildenden Schulen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Schulen und Bildung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
06.10.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Bildungs- und Finanzausschuss nimmt vom Bericht zur Einrichtung von Außenklassen der Schulen für Kinder mit Behinderungen an allgemein bildenden Schulen Kenntnis.
 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

In der Sitzung des Bildungs- und Finanzausschusses vom 04.05.2015 wurde von Herrn Kreisrat Fischer, CDU, der Antrag gestellt, die Verwaltung möge über Inklusion im Rahmen von Außenklassen berichten.

 

I. Außenklassen = kooperative Organisationsform

 

Außenklassen sind reguläre Klassen einer Sonderschule (jetzt sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren - SBBZ), die an einer allgemeinen Schule eingerichtet werden. Sie sind einer Partnerklasse der allgemeinen Schule zugeordnet. Die Einrichtung von Außenklassen ermöglicht unterschiedlich intensive Formen des gemeinsamen Unterrichts behinderter und nichtbehinderter Schüler. Die Schüler der Außenklasse bleiben formal Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan der Sonderschule unterrichtet.

So wird der Anspruch der Kinder/ Jugendlichen mit Behinderung auf individuelle sonderpädagogische Förderung erfüllt.

Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Schülern ohne Behinderung ergeben sich auf der Ebene des Schul- und Klassenlebens, durch gemeinsamen Unterricht in geeigneten Lernbereichen und durch eine Vielzahl außerunterrichtlicher Vorhaben.

Beispiele sind: Morgenkreis, Pausengestaltung, Feste, Projekte, Lerngänge und Unterrichtsvorhaben in geeigneten Lernbereichen, Schulhausgestaltung, Wanderungen sowie Jahresausflüge.

Die sorgfältig ausgewählten Anteile gemeinsamen Unterrichts konzentrieren sich auf eine bestimmte Kooperationsklasse und werden von den beteiligten Lehrern gemeinsam geplant und durchgeführt.

 

Ziel

Möglichkeiten gemeinsamen Unterrichts sowie die Voraussetzungen zu sozialem Lernen im außerunterrichtlichen und außerschulischen Bereich von Schülern mit und ohne Behinderung sollen verbessert werden. Es entstehen Begegnungsmöglichkeiten für alle Kinder. Die Lehrer der allgemeinen Schulen werden in das Bildungs-, Erziehungs- und Beratungskonzept der Sonderschulen eingebunden.

 

Einrichtung einer Außenklasse

Bei der Einrichtung einer Außenklasse werden die Schulen durch das Staatliche Schulamt Göppingen, die Arbeitsstellen Kooperation sowie durch Pädagogische Berater des Staatlichen Schulamts Göppingen beraten und unterstützt. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Außenklasse liegt bei der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.

 

II. Einzelinklusion

 

Einzelinklusion von Schülern in der allgemeinen Schule wird häufig dann praktiziert, wenn Schüler mit einer Sinnesschädigung (z.B. bei Schwerhörigkeit oder bei starker Sehbehinderung) oder Schüler mit einer Körperbehinderung zielgleich unterrichtet werden können. Aber auch Einzelinklusion von Schülern mit geistiger Behinderung wird praktiziert. Auch für Schüler mit Autismus stellt dies eine Form der integrativen Bildung dar. Bei allen diesen Schülern wird der sonderpädagogische Förderbedarf erhoben und in einem fortzuschreibenden Förderplan festgehalten. Sonderpädagogen leisten in entsprechendem Umfang Unterstützung.

 

Im Rahmen der Schulgesetzänderung sind keine Einzelinklusionen mehr vorgesehen. Es werden grundsätzlich gruppenbezogene Lösungen angestrebt.

 

Ziel

Man möchte Schüler in der allgemeinen Schule halten. Damit steht diese Form dem Begriff „Integration“ sehr nahe.

 

III. Bildungswegekonferenzen

 

Der baden-württembergische Landtag hat am 15. Juli 2015 den Weg frei gemacht für mehr Inklusion in den Schulen. Die Eltern von Kindern mit Behinderung können nun wählen, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besucht.

Auch der sogenannte zieldifferente Unterricht ist möglich, d. h. es ist nicht zwingend, dass Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung das Bildungsziel der jeweiligen allgemeinen Schule erreichen. Die bisherige Pflicht zum Besuch der Sonderschule geht nun über in eine allgemeine Schulpflicht. Die Eltern werden bei ihrer Entscheidung umfassend beraten. Die Bildungswegekonferenz prüft, welche allgemeine Schule geeignet ist. In gruppenbezogenen inklusiven Bildungsangeboten arbeiten allgemeine Pädagogen und Sonderpädagogen zusammen.

Die Landesregierung macht sich insgesamt für eine Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen stark. Eine entsprechende Verpflichtung für die Schulen findet sich auch in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die von der Bundesrepublik ratifiziert wurde. Bislang waren inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen lediglich in Schulversuchsbestimmungen geregelt.

 

Prozess für die Bildungswegeplanung jedes einzelnen Kindes:

 

 

 

 


IV.              Änderung des Schulgesetzes für die schulische Inklusion

 

Kernpunkte der Schulgesetzänderung:

 

  • Aufhebung der Sonderschulpflicht und Schaffung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Sonderschule oder allgemein bildende Schule)
  • qualifiziertes Elternwahlrecht mit vorausgehendem Beratungsprozess mit kommunalem Leistungsträger
  • zieldifferenzierter Unterricht mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch
  • möglichst gruppenbezogene Bildungsangebote ohne Bildung von Schwerpunktschulen
  • Umwandlung von Sonderschulen in sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Beratungs- und Unterstützungsfunktion für die allgemeinen Schulen (Ausgestaltung noch klärungsbedürftig, um die Auswirkungen auf die Schulträger ermitteln zu können)
  • Steuerung des Prozesses der Schülerlenkung über die staatlichen Schulämter.

 

Zentrale Bedeutung sollen Bildungswegekonferenzen bekommen (Beteiligung der Erziehungsberechtigten, tangierte Stellen, Träger der Sozial- und Jugendhilfe), diese sind im Ostalbkreis in enger Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt Göppingen bereits eingerichtet. Ziel ist ein Einvernehmen aller Beteiligten anzustreben.

 

Begrifflichkeiten:

 

Sonderschulen = sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren

Außenklassen = „Kooperative Organisationsformen“

 

Das Schulgesetz enthält keine Regelung zum Ausgleich finanzieller Mehrbelastung bei den Kommunen. Allerdings wurde zeitgleich im „Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ folgendes verankert:

 

V. Finanzielle Beteiligung des Landes an der Inklusion ( Gesetz zum Ausgleich
              kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion)

 

 

Das Land schafft einen finanziellen Ausgleich für die Kommunen bei der Umsetzung der schulischen Inklusion. Das Gesetz passt zum einen Bestimmungen über den Ausgleich von Kosten bei der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Aufgaben der Gemeinden und Stadt- und Landkreise an aktuelle Entwicklungen an, zum anderen werden im Bezug auf die schulische Inklusion entsprechende Regelungen geschaffen. Es dient damit zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände, also der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung. Dieses Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gemeinsam mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und über die Förderung von Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung ist notwendig aufgrund der Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zum Schuljahresbeginn 2015/2016 und wurde am 15.07.2015 verabschiedet.

 

Zum Ausgleich der inklusionsbedingten laufenden Schulkosten soll den Schulträgern (Städte, Gemeinden und Landkreise) ein Pro-Kopf-Betrag zugewiesen werden. Nach Auskunft des Landkreistags Baden-Württemberg soll die Festlegung der Höhe des Pro-Kopf-Betrags auf Ende des Jahres avisiert sein.

 

Insgesamt stellt das Land Mittel in Höhe von

 

              1,8 Mio. € für das Schuljahr 2015/2016,

              2,4 Mio. € für das Schuljahr 2016/2017 sowie jeweils

              3,0 Mio. € für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019

 

zur Verfügung.

 

Für laufende Schulkosten und investive Schulträgerkosten sollen die jeweiligen Schulträger Mittel von je 1,8 Mio. €, 2,4 Mio. € bzw. 3 Mio. € erhalten.

 

Über eine Revisionsklausel soll sichergestellt werden, dass die Beträge überprüft und rückwirkend ausgeglichen werden, falls den Kommunen Mehrkosten entstehen sollten.

 

  • Diese Mittel sind im Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verankert.
  • Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert (Pro-Kopf-Betrag).
  • Der Stichtag für die zu berücksichtigende Schülerzahl ist der Stichtag der Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres.
  • Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden mit dem hälftigen Pro-Kopf-Betrag berücksichtigt (Förderschüler).
  • Die Schulträger erhalten auf Antrag für notwendige bauliche Aufwendungen im Bereich des Schulbaus, die nur deshalb entstanden sind, weil ein Schulträger infolge der Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Anschluss an die Bildungswegekonferenz Umbauten für die inklusive Beschulung der betreffenden Schüler vorzunehmen hatte, einen vollständigen Ersatz der hierfür getätigten erforderlichen und angemessenen Aufwendungen. Mit den Umbauten muss unverzüglich nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamts begonnen werden. Hierfür ist noch eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen.
  • Zum Ausgleich der der schulischen Inklusion dienenden kommunalen Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe wird ebenfalls ein finanzieller Ausgleich ab dem Schuljahr 2015/2016 pauschaliert gewährt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass ca. 28 % der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eines Jahrgangs diesen Anspruch an einer allgemeinen Schule einlösen werden.

 

VI. Sachkostenbeiträge

 

Bis Schuljahresende 2014/2015 erhielt die Stammschule (=Sonderschule) des inklusiv beschulten Kindes die Sachkostenbeiträge unabhängig davon, ob das Kind inklusiv beschult wurde oder nicht.

 

Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird das inklusiv beschulte Kind (Einzelinklusion) der Schule zugeordnet an der es tatsächlich beschult wird. Außenklassen („kooperative Organisationsformen“) bleiben weiterhin der Sonderschule = sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum zugeordnet.

 

VII. Außenklassen - Einzelinklusion

 

Lediglich an der Jagsttalschule Westhausen und der Klosterbergschule Schwäbisch Gmünd sind aktuell Außenklassen eingerichtet bzw. werden Schülerinnen und Schüler durch Einzelinklusion beschult.

 

Außenklassen

 

 

 

 

Jagsttalschule Westhausen

Schuljahr

Außenklasse
Schule

Klasse

Schüler

2014/2015

Grundschule Dalkingen

2.

5

Braunenbergschule AA-W'alfingen

4.

3

Talschule Wasseralfingen

5.

5

2015/2016

Kappelbergschule Aalen-Hofen

1.

5

Grundschule Dalkingen

3.

5

Braunenbergschule AA-W’alfingen

4.

4

Karl-Kessler-Schule AA-W’alfingen

6.

5

 

 

 

 

 

Klosterbergschule Schwäbisch Gmünd

Schuljahr

Außenklasse
Schule

Klasse

Schüler

2014/2015

Grundschule Mutlangen

3.

4

Friedensschule GD-Rehnenhof

5.

4

Römerschule, GD-Straßdorf

4.

5

WRS Waldstetten

7.

6

Schillerschule Heubach

7.

7

Breulingschule Heubach-Lautern

2.

4

2015/2016

Grundschule Mutlangen

4.

6

Römerschule, GD-Straßdorf

1.

4

Gemeinschaftsschule Waldstetten

8.

6

Gemeinschaftsschule Heubach

6.-9.

7

Breulingschule Heubach-Lautern

1.-4.

5

Verbundschule Mutlangen

5.

5

 

Einzelinklusionen

 

 

 

 

Jagsttalschule Westhausen

Schuljahr

Einzelinklusion
Schule

Klasse

Schüler

2014/2015

Schillerschule Aalen

 

2

Kocherburgschule AA-Unterkochen

 

1

Greutschule Aalen

 

1

2015/2016

Schillerschule Aalen

 

3

Kocherburgschule AA-Unterkochen

 

1

 

 

Klosterbergschule Schwäbisch Gmünd

Schuljahr

Einzelinklusion
Schule

Klasse

Schüler

2015/2016

Römerschule, GD-Straßdorf

1.

1

 

 

 

VIII. Schülerbeförderungskosten für Außenklassen und Einzelinklusion

 

Außenklassen

 

 

 

 

 

 

Jagsttalschule Westhausen

Schuljahr

Außenklasse
Schule

Klasse

Schüler

Beförderungskosten

2014/2015

Grundschule Dalkingen

2.

5

5.000 €

Braunenbergschule AA-W'alfingen

4.

3

14.000 €

Talschule Wasseralfingen

5.

5

Summen

 

 

13

19.000 €

2013/2014

Grundschule Dalkingen

1.

5

5.000 €

Braunenbergschule AA-W'alfingen

3.

3

13.000 €

Kappelbergschule Aalen-Hofen

4.

4

2.000 €

Summen

 

 

12

20.000 €

2012/2013

Braunenbergschule AA-W'alfingen

2.

4

13.000 €

Kappelbergschule Aalen-Hofen

3.

5

2.000 €

Summen

 

 

9

15.000 €

 

Außenklassen

 

 

 

 

 

 

Klosterbergschule Schwäbisch Gmünd

Schuljahr

Außenklasse
Schule

Klasse

Schüler

Beförderungskosten

2014/2015

Grundschule Mutlangen

3.

4

7.000 €

Friedensschule GD-Rehnenhof

5.

4

Römerschule, GD-Straßdorf

4.

5

12.000 €

WRS Waldstetten

7.

6

Schillerschule Heubach

7.

7

5.000 €

Breulingschule Heubach-Lautern

2.

4

Summen

 

 

30

24.000 €

2013/2014

Grundschule Mutlangen

2.

4

7.000 €

Friedensschule GD-Rehnenhof

4.

5

Römerschule, GD-Straßdorf

3.

4

10.000 €

WRS GD-Straßdorf

6.

6

Schillerschule Heubach

6.

7

5.000 €

Breulingschule Heubach-Lautern

1.

3

Summen

 

 

29

22.000 €

2012/2013

Grundschule Mutlangen

1.

4

8.000 €

Friedensschule GD-Rehnenhof

3.

5

Friedensschule GD-Rehnenhof

7.

6

Römerschule, GD-Straßdorf

2.

4

14.000 €

WRS GD-Straßdorf

5.

6

WRS Waldstetten

9.

6

Schillerschule Heubach

5.

5

3.000 €

Summen

 

 

32

25.000 €

 

 

Bei den Beförderungskosten handelt es sich um ungefähre Angaben, da die Fahrten zum großen Teil mit den Beförderungen zur Stammschule kombiniert sind und eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

Die Kombination erfolgt aus Gründen der Kostenreduzierung.

 

Bei der Einzelinklusion entstehen keine Beförderungskosten, da alle diese Schüler zu Fuß oder privat zur Schule kommen.

 

 

IX. Gesamtbetrachtung

 

Im Schuljahr 2014/2015 wurden an der Klosterbergschule 30 Schülerinnen und Schüler in Außenklassen beschult. Bei der Jagsttalschule waren es 13 Schülerinnen und Schüler in Außenklassen und 4 Schüler in Einzelinklusion, somit insgesamt 47 Kinder.

 

Unabhängig von den Fixkosten der Schulträgeraufwendungen entstehen für die o.g. inklusiven Beschulungsformen Schülerbeförderungskosten von 43.000 €/Schuljahr 2014/2015 für 43 Schülerinnen und Schüler in Außenklassen, die der Landkreis trägt.

 

Durch die Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass von nun an der Schulträger/ die Schule, bei dem der Schüler tatsächlich inklusiv beschult wird, den Sachkostenbeitrag für den Schüler erhält (Einzelinklusion).

 

D.h., wird ein körper- oder geistig behindertes Kind an einer Gemeinschaftsschule inklusiv beschult, erhält die Gemeinschaftsschule zukünftig den Sachkostenbeitrag, allerdings in Höhe des Sachkostenbeitrags für Gemeinschaftsschulen.

 

Zu beachten ist, dass Grundschulen keinen Sachkostenbeitrag erhalten.

 

Außenklassen, zukünftig „Kooperative Organisationsformen“, bleiben weiterhin den Sonderschulen bzw. den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zugeordnet. Die Sachkostenbeiträge erhält weiterhin der Schulträger dieser Schule.

 

Im Schulgesetz wird weiterhin ausdrücklich darauf verzichtet bei Außenklassen den Sachkostenbeitrag der allgemeinen Schule zuzuordnen. Hierfür wird das neu erlassene Gesetz zum Ausgleich der inklusionsbedingten laufenden Schulkosten, den allgemeinen Schulen über einen Pro-Kopf-Betrag (voraussichtlich bis Ende des Jahres 2015) einen Ausgleich bieten.


Anlagen

 

- 0 -

 

 

Sichtvermerke

 

stellv. Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Freytag

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel