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Vorlage - 080/2015  

 
 
Betreff: Bericht zur geplanten Krankenhausreform 2015 (Referentenentwurf)
Status:öffentlich  
Federführend:Klinik-Eigenbetriebe Beteiligt:Büro des Landrats
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kliniken und Gesundheit Kenntnisnahme
08.06.2015 
Sitzung des Ausschusses für Kliniken und Gesundheit zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Pressemitteilung DKG Referentenentwurf Krankenhausreform

Antrag der Verwaltung

 

Zur Kenntnisnahme.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Auf Grundlage der Eckpunkte der Bund-Länder-AG für die Krankenhausreform 2015 hat das Bundesgesundheitsministerium den entsprechenden Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Strukturgesetz – KHSG) vorgelegt.

 

Der Referentenentwurf umfasst folgende zentrale Punkte:

 

Betriebskostenfinanzierung/Preisbildung

 

Angleichung der Landesbasisfallwerte / Bundesbasisfallwert

 

  • Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors auf eine Bandbreite von 3,52 % mit einer unteren Korridorgrenze von -1,02 % und einer oberen Korridorgrenze von + 2,5 %.

 

  • Anhebung der Landesbasisfallwerte unterhalb des Korridors an die Korridoruntergrenze in 2016. Ein Fehlschätzungsausgleich soll nicht mehr zur Unter- oder Überschreitung der Korridorgrenzen führen können. Angleichung der Landesbasisfallwerte oberhalb des Korridors in einer Konvergenzphase von sechs Jahren.

 

  • Streichung der Kappungsgrenzen für die Anpassung der Landesbasisfallwerte an die obere Korridorgrenze.

 

  • Ab dem Jahr 2020:
    • „Stärkung der Bedeutung der landesbezogenen Verhandlungen“: Nachgehende Ermittlung des Bundesbasisfallwertes auf Basis der verhandelten Landesbasisfallwerte ohne automatische Erhöhung um die Obergrenze. Die erhöhende Berücksichtigung der Obergrenze erfolgt nur in dem Maße, wie diese auf der Landesebene berücksichtigt wurde.

 

  • Automatisches Schiedsstellenverfahren, wenn nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30. November) kein Landesbasisfallwert vereinbart wurde. Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb der der gesetzlichen 6-Wochen-Frist.

 

  • Veröffentlichung des Berechnungsergebnisses zum Bundesbasisfallwert durch das InEK bis zum 15. März.

 

  • Vereinbarung eines Differenzbetrages zu den Korridorgrenzen auf Landesebene bis zum 30. April soweit der vereinbarte Landesbasisfallwert außerhalb dieser liegt.

 

Steuerung der Leistungsentwicklung

 

  • Verlagerung der Berücksichtigung der Leistungsentwicklung von der Landesebene auf die Ortsebene ab 2017:

 

  • Bis 2016 bleiben der Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 % sowie der dreijährige Mehrleistungsabschlag bestehen. Für Mehrleistungen der Jahre 2015 und 2016 gilt der dreijährige Mehrleistungsabschlag über 2017 hinaus. Mehrleistungen ab 2017 unterliegen dem neuen Abschlag.

 

  • Aufhebung der Mengendegression im Landesbasisfallwert mit Wirkung für 2017 (gilt nicht für NUBs und Erlösentwicklungen in Nicht-DRG-Bereichen). Berücksichtigung von Mehrleistungen nur in den Budgetverhandlungen auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses.

 

  • Vereinbarung der Mindesthöhe eines 5-jährigen Fixkostendegressionsabschlages auf der Landesebene. Die Vertragspartner vor Ort sollen höhere Abschläge und Geltungsdauern festlegen können (u. a. für Leistungen mit höherem Fixkostenanteil).

 

  • Für Leistungen, die durch eine Verlagerung von Leistungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, die nicht zu einem Anstieg der Summe der effektiven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet des Krankenhauses führt, ist der Fixkostendegressionsabschlag in halber Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern sind vom Krankenhaus nachzuweisen.

 

  • Vereinbarung eines engen Kataloges für unverzichtbare Ausnahmen vom Fixkostendegressionsabschlag auf der Bundesebene und der Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses für den Nachweis von Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern.

 

  • Verpflichtung der Vertragspartner auf Bundesebene, bis zum 31. Mai 2016 für Leistungen mit Anhaltspunkten für im erhöhten Maße „wirtschaftlich begründeten“ Fallzahlsteigerungen die Bewertungsrelationen abzusenken bzw. abzustaffeln. Bei Nichteinigung soll automatisch die Schiedsstelle angerufen werden. Für die so abgesenkten bzw. abgestaffelten Leistungen sind keine zusätzlichen Verhandlungen über die Höhe und Geltungsdauer des Fixkostendegressionsabschlages vorgesehen.

 

  • In den Landesbasisfallwertverhandlungen sind bei der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven neben der Produktivität auch die Fehlbelegung und das Verlagerungspotential von stationär nach ambulant zu berücksichtigen.

 

 

DRG-Kalkulation

 

  • Repräsentativität der Kalkulationsgrundlage für DRG-Katalog, PEPP-Katalog und Investitionsbewertungsrelationen:

 

  • Beauftragung des InEK durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene, ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulationsgrundlage und Maßnahmen für dessen Umsetzung zu erarbeiten.

 

  • Vereinbarung des Konzeptes bis zum 31. Dezember 2016.

 

  • Gesetzliche Ermächtigung der Selbstverwaltungspartner, geeignete Krankenhäuser mit verbindlicher Wirkung zur Teilnahme an der Kalkulation auszuwählen.

 

  • Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen:

 

  • Vereinbarung eines Konzepts für eine sachgerechte Korrektur der kalkulierten Bewertungsrelationen (insbesondere bei systematischer Übervergütung von Sachkosten) durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2016 mit Unterstützung durch das InEK.

 

  • Erste Anwendung des Konzepts im Kalkulationsjahr 2016.

 

  • Die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch das BMG wird auf die DRG- und PEPP-Entgeltkataloge sowie auf die PEPP-Abrechnungsbestimmungen begrenzt. Bei den DRG-Abrechnungsbestimmungen soll zukünftig die Schiedsstelle als Konfliktlösungsmechanismus eingesetzt werden.
  •  

Refinanzierung G-BA-Beschlüsse

 

  • Zeitnahe Refinanzierung von Mehrkosten, die aus Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) resultieren und bisher nicht über die DRG-Kalkulation oder im Landesbasisfallwert berücksichtigt sind, über krankenhausindividuelle Zuschläge auf Grundlage bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen.

 

  • Explizite Geltung auch für die Umsetzung der Neonatologie-Richtlinie für Mehrkosten, die nach der 2./3. Lesung des Gesetzes im Bundestag entstehen.

 

  • Berücksichtigung der Mehrkosten in den bundeseinheitlichen Entgelten erfolgt über eine erhöhende Überführung der Finanzmittel in die Landesbasisfallwerte. Im Konfliktfall soll die Schiedsstelle entscheiden. Die Zuschläge unterliegen der Genehmigungspflicht durch das Land.

 

Orientierungswert

 

  • Weiterentwicklung des Orientierungswertes, Prüfung der vollen Anwendung des weiter entwickelten Orientierungswertes für 2018.

 

  • Bis dahin Weitergeltung der Meistbegünstigungsklausel, falls die Grundlohnrate oberhalb des Orientierungswertes liegt, ansonsten Verhandlung des Veränderungswertes im Rahmen der 1/3 Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert (ab 2016).

 

Sicherstellungszuschlag

 

  • Festlegung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen bis zum 31. März 2016 durch den G-BA mit Konkretisierungen
    • zur Erreichbarkeit (Minutenwerte),
    • zum „geringen Versorgungsbedarf“ und
    • zur Definition der Leistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind.

 

  • Länder können Abweichendes vereinbaren.

 

  • Gewährung des Sicherstellungszuschlages nur, wenn ein notwendiges Krankenhaus insgesamt Defizite zu tragen hat.

 

  • Aufhebung der absenkenden Berücksichtigung der Sicherstellungszuschläge beim Landesbasisfallwert. Ausnahme: Mehrkosten aufgrund abweichender Regelungen durch die Länder. Diese Absenkung soll ggf. erst nach der Angleichung an die untere Korridorgrenze erfolgen.

 

  • Verhandlungen über die Höhe auf Ortsebene (Konfliktfalllösungsmechanismus: Schiedsstelle).

 

Notfallversorgung

 

  • Stationär:

 

  • Festlegung eines gestuften Systems der vorgehaltenen Notfallstrukturen (Definition von Mindestvoraussetzungen je Stufe) unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Indikatoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016 (gilt auch für den BPflV-Bereich).

 

  • Vereinbarung unterschiedlicher Zu- oder Abschläge für die vereinbarten Notfallstufen auf Grundlage der Vorhaltekosten bis zum 30. Juni 2017 durch die Vertragspartner auf Bundesebene mit Unterstützung durch das InEK (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle).

 

  • Erhöhende Berücksichtigung der Notfallabschläge und absenkende Berücksichtigung der Notfallzuschläge bei den Landesbasisfallwertverhandlungen. Ggf. kann dies zu einem Unterschreiten der unteren Korridorgrenze führen.

 

  • Ambulant:

 

  • Kürzung des Investitionskostenabschlags auf 5 %; Gesamtvergütung wird entsprechend angehoben.

 

Zentren

 

  • Weiterentwicklung und Konkretisierung des Zentrumsbegriffs sowie der Voraussetzungen für die besondere Vergütung.

 

  • Keine absenkende Berücksichtigung bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes im Falle einer krankenhausplanerischen Übertragung besonderer Aufgaben von Zentren, die nicht bereits mit den DRG-Fallpauschalen vergütet werden.

 

Klinische Sektionen

 

  • Einführung einer Finanzierungsregelung für die durchschnittlichen Kosten für aus Qualitätsgründen durchgeführte Sektionen.

 

  • Finanzierung erfolgt über einen Qualitätszuschlag, der für alle voll- und teilstationären Fälle eines Krankenhauses in Rechnung zu stellen ist. Der Zuschlag soll nicht absenkend auf den Landesbasisfallwert wirken.

 

  • Vereinbarung der Rahmenbedingungen durch die Vertragspartner auf Bundesebene.

 

 

Investitionsfinanzierung

 

  • Einrichtung eines Strukturfonds auf der Bundesebene zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen und zur Förderung des Abbaus von Überkapazitäten, zur Konzentration von Krankenhausstandorten und zur Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versorgungseinrichtungen. Auch palliative Versorgungsstrukturen sollen Fördergegenstand sein.

 

  • Einmalige Bereitstellung von 500 Mio. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds mit Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

 

  • Beteiligung des Investitionsfonds an den jeweiligen Maßnahmen zu maximal 50 %. Nicht verausgabte Mittel können von den anderen Ländern abgerufen werden.

 

  • Abrufung der Mittel durch die Länder mit Prüfung der Anträge und Zuweisung der Mittel durch das BVA.

 

  • Vereinbarung der Vergabekriterien durch Länder, GKV-SV und BMG.

 

  • Entscheidung über die Mittelvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden auf der Landesebene. Die Länder können weitere Institutionen miteinbeziehen.

 

  • Bereitstellung der Fondsgelder nur unter der Voraussetzung, dass die Länder den in gleicher Höhe entsprechenden Förderbetrag leisten.

 

  • Selbstverpflichtung der Länder, mindestens den Durchschnitt der Höhe der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Krankenhausfinanzierung beizubehalten und um die Landesmittel für das Sonderinvestitionsprogramm zusätzlich zu erhöhen.

 

  • Überprüfung der Auswirkungen des Fonds und der Notwendigkeit einer Fortsetzung Ende 2018.
     

 

Personal / Pflegestellenförderprogramm
 

  • Einrichtung eines Pflegestellenförderprogramms zur Stärkung der allgemeinen Pflege mit einem Fördervolumen von 660 Mio. € über drei Jahre.

 

  • Eigenfinanzierungsanteil der Krankenhäuser in Höhe von 10 % der Personalkosten.

 

  • Keine Förderung von Pflegepersonal auf Intensivstationen.

 

  • Nachweis der Mittelverwendung über Testate von Wirtschaftsprüfern.

 

  • Suche nach einer geeigneten Anschlussregelung für die Zeit nach dem Auslaufen des Programmes.

 

  • Einrichtung einer beim BMG angesiedelten Expertenkommission zur Prüfung (bis Ende 2017), ob ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten bzw. pflegebedürftigen Patientinnen und Patienten und der allgemeine Pflegebedarf im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte sachgerecht abgebildet werden.

 

  • Falls erforderlich: Erarbeitung von Vorschlägen, wie eine sachgerechte Abbildung des Pflegebedarfs im DRG-System oder über ausdifferenzierte Zusatzentgelte erfolgen kann (inkl. finanzielle Auswirkungen).

 

  • Erarbeitung eines Vorschlages zur Sicherstellung, dass die Mittel auf Hausebene auch ab dem 4. Jahr zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.

 

  • Personal und Psych-PV: Die explizite Verpflichtung zum Nachweis und zur Rückzahlung von nicht besetzten Psych-PV-Stellen soll erweitert werden.

 

 

Qualität
 

Qualität in der Krankenhausplanung
 

  • Verpflichtung des G-BA, bis zum 31. Dezember 2016 erste Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess - und Ergebnisqualität zu entwickeln, die geeignet sind, rechtssichere Kriterien und Grundlagen für Planungsentscheidungen der Länder zu sein („planungsrelevante Indikatoren“).

 

  • Übermittlung der Indikatoren an die Länder als Empfehlung einer qualitätsgesicherten Krankenhausplanung und an das Qualitätsinstitut.

 

  • Die Empfehlungen des G-BA zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sind Bestandteil des Krankenhausplanes. Die Geltung der Indikatoren kann durch Landesrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
    Weitere Qualitätsanforderungen können zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

 

  • Verpflichtung des G-BA, den Ländern regelmäßig einrichtungsbezogene Auswertungsergebnisse der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sowie Bewertungskriterien zur Verfügung zu stellen.

 

  • Schaffung der rechtlichen Grundlagen, dass eine nicht oder nicht ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan des Landes haben kann.

 

  • Die Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Kassenseite wird erleichtert, indem das Erfordernis für die Landesverbände und Ersatzkassen zur Herstellung des Benehmens mit den betroffenen Krankenkassen entfällt.

 

Mindestmengen

 

  • Rechtssichere Ausgestaltung der Mindestmengenregelungen, insbesondere

              durch:

 

  • Regelung von Ausnahmetatbeständen zur Flexibilisierung der Mindestmengenregelung und zur Vermeidung von Härtefällen (bei nachgewiesener hoher Qualität unterhalb der Mindestmenge) durch den GBA unter Beibehaltung der Ausnahmebefugnisse der Länder.

 

  • Konkretisierung der für die Erreichung der Mindestmenge anrechenbaren Leistungen.

 

  • Klarstellung, dass bei der Leistungserbringung trotz Unterschreitens einer Mindestmenge die Leistung von den Krankenkassen nicht bezahlt wird.

 

  • Einführung einer möglichst zeitnahen Begleitevaluation und einer darauf aufbauenden Anpassung der Mindestmengen.

 

  • Für die geplante Mindestmengenregelung soll der Bezug Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eingeführt werden.

 

Qualitätszu-/ und -abschläge

 

  • Entwicklung eines Kataloges von geeigneten Leistungen, Qualitätszielen und Qualitätsindikatoren durch den G-BA bis zum 31. Dezember 2016. Für diese Leistungen soll der G-BA regelmäßig Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage Zu- und -abschläge festgelegt werden (gilt auch für den BPflV-Bereich).

 

  • Information der Länder über Zu-/ und -abschläge zur krankenhausplanerischen Nutzung.

 

  • Vereinbarung der Höhe und der näheren Ausgestaltung der Qualitätszu-/ und
    -abschläge auf Bundesebene (Konfliktlösung: Bundesschiedsstelle).

 

  • Etablierung eines gestuften Verfahrens bei Qualitätsmängeln mit obligatorischer und rückwirkender Erhebung des Abschlages bei unzureichender Qualität, wenn Qualitätsmängel nicht innerhalb eines Jahres behoben wurden.

             

 

Qualitätsverträge

 

  • Ermöglichung der Erprobung von zeitlich befristeten Qualitätsverträgen („Selektivverträge“) für vier vom G-BA bis zum 31. Juli 2016 festzulegende planbare Leistungen bzw. Leistungsbereiche mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsmaßstäbe und ohne Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages.

 

  • Vereinbarung der verbindlichen Rahmenvorgaben für die abzuschließenden Qualitätsverträge zwischen GKV-SV und DKG bis zum 31. Dezember 2016 (Schiedsstellenfähigkeit, Anrufungsrecht des BMG).

 

Qualitätsberichte

 

  • Allgemeinverständlicher Berichtsteil mit besonders patientenrelevanten Informationen (Patientensicherheit, Risiko- und Fehlermanagement, Arzneimittelsicherheit, Hygienestandards, Personalausstattung in den Fachabteilungen)

 

  • Veröffentlichungspflicht für Krankenhäuser (Internet)

 

  • Beibehaltung der Krankenhausvergleichsportale der Kassen

 

 

MDK-Kontrollen

 

  • Festlegung eines gestuften Verfahrens zur Durchsetzung von Qualitätsvorgaben des G-BA.

 

  • Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass der G-BA neben Maßnahmen der Unterstützung zur Qualitätsverbesserung auch Sanktionen wie z. B. Vergütungsabschläge, die Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit für die betreffende Leistung und die Unterrichtung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde vorsehen kann.

 

  • Überprüfung der Einhaltung der Qualitätsvorhaben des G-BA und der Länder sowie der Dokumentation für die externe stationäre Qualitätssicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

 

  • Festlegung des Näheren zum Prüfverfahren für unangemeldete MDK-Kontrollen, die durch Anhaltspunkte begründet sein müssen. Die Ergebnisse sollen den Ländern zeitnah zugehen, bei akuten Qualitätsmängeln soll eine umgehende Übermittlung erfolgen.

 

Landesschlichtungsausschüsse

 

  • Klarstellung, dass die Landesschlichtungsausschüsse ihre Entscheidungen in Form eines Verwaltungsaktes treffen. Optional sollen die Parteien anstatt des Schlichtungsausschusses eine unabhängige, örtliche Schlichtungsperson bestellen können.

 

Chefarztverträge

 

  • Die Empfehlungen der DKG für die Chefarztverträge sollen zusätzlich sicherstellen, dass auch Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Aspekte für Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen abstellen, ausgeschlossen sind.

 

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat mit ihrer Pressemitteilung eine erste Bewertung des Entwurfs vorgenommen (vgl. Anlage 1). Im Grundsatz kommt die DKG zu einer negative Bewertung aus Kliniksicht. Scharf kritisiert werden insbesondere, dass sich die Betriebskostenfinanzierung unter dem Strich verschlechtert und dass eine Festlegung, wie die Investitionsfinanzierung in Zukunft geregelt werden soll, ganz fehlt.

 

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft (BWKG) sowie der Landkreistag werden sich in ihren Gremien mit den Inhalten des Referentenentwurfs sowie den Auswirkungen des geplanten KHSG befassen und über mögliche Aktionen beraten, um auf die gravierenden Folgen für die Krankenhäuser aufmerksam zu machen sowie im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen des Entwurfs zu erreichen.

 

Die weitere Zeitschiene der Bundesregierung zur Verabschiedung des Gesetzes sieht folgende weitere Schritte vor:

 

17.06.2015:               Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch das Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundesrat

24.06.2015:               Beratung im Gesundheitsausschuss des Bundesrates

10.07.2015:               1. Durchgang Bundesrat (Beschluss einer Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung)

Herbst 2015:               Beratungen des Gesetzes im Bundestag und Bundesrat und Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Inkrafttreten:               01.01.2016; einzelne Teile des Gesetzes (u. a. Pflegestellenförderprogramm, Verengung des Bundesbasisfallwertkorridors, Strukturfonds) sollen bereits zum Zeitpunkt der 2./3. Lesung im Bundestag in Kraft treten.

 

Der Koordinierende Krankenhausdirektor Janischowski wird in der Sitzung des Ausschusses in einer Präsentation weitere Erläuterungen geben.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

     


Anlagen

 

Pressemitteilung der DKG vom 29.04.2015

 

 

Sichtvermerke

 

Stabsstelle

__________________________________________

 

Wagenknecht

 

 

Koord. Krankenhausdirektor

__________________________________________

 

Janischowski

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pressemitteilung DKG Referentenentwurf Krankenhausreform (59 KB)