Bürgerinformationssystem

Vorlage - 044/2015  

 
 
Betreff: Bürgschaftsübernahme des Landkreises für Modernisierungs- und Sanierungsdarlehen der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist in Ellwangen
Status:öffentlich  
Federführend:Hospitalstiftung zum Heiligen Geist   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
04.05.2015 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
12.05.2015 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Bildungs- und Finanzausschuss empfiehlt / der Kreistag beschließt

 

a)      der Übernahme von rgschaften des Landkreises r die notwendigen Investitionsdarlehen in Höhe von höchstens 80 % der betreffenden Darlehenssumme und insgesamt bis zu einer zu verbürgenden Höchstsumme von 1,5 Mio. € und einer Laufzeit von 5 Jahren bzw. von 750.000,00 € und einer Laufzeit von 10 Jahren zuzustimmen.
 

b)      auf die Erhebung einer Bürgschaftsgebühr für o.g. Bürgschaften zu verzichten.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Der Stiftungsausschuss bzw. der Kreistag hat in seinen Sitzungen vom 03.02.2015 bzw. 24.02.2015 den geplanten Sanierungen und Modernisierungsmaßnahmen am Schönborn Haus mit einem Kostenvolumen in Höhe von rd. 2,0 Mio. € zugestimmt. Für diese Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen sind die notwendigen finanziellen Mittel über eine Kreditaufnahme abzudecken. Bereits in der Sitzung des Stiftungsausschusses vom 03.02.2015 hat dieser der Übernahme von Bürgschaften für notwendige Kreditaufnahmen der Hospitalstiftung durch den Landkreis zugestimmt, um die erforderlichen Investitionen zu ermöglichen.

 

Der Kreistag hat in der Sitzung vom 06.03.2012 die allgemeinen Bürgschaftsregelungen für die Gewährung von De-minimis-Bürgschaften genehmigt und eine Bürgschaftsregelung erlassen, damit eine zu gewährende Bürgschaft in den Anwendungsbereich der De-minims-Verordnung gelangen kann. Die darin enthaltenen Voraussetzungen, welche den Ostalbkreis ermächtigen Bürgschaften als sog. transparente Beihilfen übernehmen zu dürfen, werden von der Hospitalstiftung erfüllt.

 

Insbesondere befindet sich die Hospitalstiftung zum Heiligen Geist als Bürgschaftsnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Die Bürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit. Nach der seit dem 01.01.2014 geltenden De-minimis-Verordnung darf sich die Bürgschaft nur auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beziehen und darf einen Betrag von 1,5 Mio. € und eine Laufzeit von 5 Jahren oder einen Betrag von 750.000,00 € und eine Laufzeit von 10 Jahren nicht überschreiten.

 

Der Ostalbkreis gewährt Bürgschaften gem. § 88 Abs. 2 GemO i.V.m. § 48 LKO nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierunter fällt die Verwaltung der Hospitalstiftung. Das verwirkte Darlehen wird ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für den Ostalbkreis verwendet und wird auf der Grundlage der Bürgschaftsregelung vom 06.03.2012 gewährt.

 

Es wird versichert, dass in den vergangenen zwei Jahren keine weiteren Bürgschaften der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist gewährt wurden.

 

Es ist vorgesehen, die notwendigen Kreditaufnahmen je nach Baufortschreitung in unterschiedlichen Beträgen bis zur maximalen notwendigen Höhe aufzunehmen.


Finanzierung und Folgekosten

 

Keine.


Anlagen

 

- 0 -

 

 

Sichtvermerke

 

Hospitalgeschäftsführung

__________________________________________

 

Freytag

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel