Bürgerinformationssystem

Vorlage - 206/2014  

 
 
Betreff: Informationen zum Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:Sozialdezernat - Beratung, Planung, Prävention   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
04.12.2014 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Behindertengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder ordnen sich in ein umfassendes bundesweites Regelungssystem zur Umsetzung der Rechte der Menschen mit Behinderungen ein.

 

Am 1. Juni 2005 trat in Baden-Württemberg das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) in Kraft. Dieses lehnt sich in seinem Regelungsinhalt an das seit 1. Mai 2002 geltende Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) an. Ziel der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder ist es, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten.

 

Im Dezember 2006 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK). Deutschland hat diese Konvention am 24.02.2009 ratifiziert.

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der Deutschland als Vertragsstaat dazu verpflichtet, den Inhalt der Konvention auf nationaler Ebene umzusetzen und zu diesem Zweck alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu treffen. Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen. Sie deckt das gesamte Spektrum menschenrechtlich geschützter Lebensbereiche ab.

 

Das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz ist für die Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention von zentraler Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Gesetz zum Tragen kommen.

 

 

II. Wesentliche Ziele und Inhalte des neuen Landesbehinderten-
    gleichstellungsgesetzes

 

Eine neue Fassung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes tritt am 01.01.2015 in Kraft. Das Gesetz wurde im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention fortentwickelt, um insbesondere den zentralen Konzepten und menschenrechtlichen Prinzipien dieser Konvention Rechnung zu tragen. Das neue Landes-Behindertengleichstellungsgesetz zielt insbesondere auf mehr Wirksamkeit durch eine Verbesserung der Vertretung der Menschen mit Behinderungen im Land, sowie eine Einbeziehung auch der Kommunen in den Geltungsbereich ab.

 

Für die Kreise sind folgende Inhalte von besonderer Bedeutung:

  1. Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Kommunen


Durch die konsequente Einbeziehung der Kommunen in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen sowie die barrierefreie Gestaltung von medialen Angeboten, sollen die Barrierefreiheit und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Recht lückenlos gesichert werden. Dies ist besonders wichtig, da viele Behördenkontakte von Menschen mit Behinderungen gerade auf kommunaler Ebene erfolgen.

 

  1. Stärkung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen


Eine konkrete Regelung zu Bestellung, Aufgaben und Befugnissen des Landes-Behindertenbeauftragten wird in das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen. Zudem werden Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Landes-Behindertenbeirats, der bislang noch nicht gesetzlich verankert ist, geregelt.


Zur Stärkung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen wird die Bestellung von Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen verpflichtend, da gerade auf Kreisebene eine wirksame Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen wichtig ist.


In den kreisangehörigen Städten und Gemeinden können Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die Art der Ausgestaltung des Amtes wird gesetzlich nicht festgelegt, diese kann zum Beispiel hauptamtlich oder ehrenamtlich erfolgen.


Anhörungs-, Stellungnahme- und Auskunftsrechte der kommunalen Beauftragten werden gesetzlich verankert.

 

  1. Bessere Durchsetzung der Recht von Menschen mit Behinderungen


Die Möglichkeit der Verbandsklage wird auf Klagen gegen Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot und die Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand, im öffentlichen Personenverkehr, bei der Gestaltung des Schriftverkehrs sowie bei der Gestaltung medialer Angebote erweitert. Durch die Einführung einer Beweislastumkehr können Menschen mit Behinderungen ihre Rechte einfacher durchsetzen.

 

  1. Verbesserung der Barrierefreiheit


Behörden sollen Menschen mit Sehbehinderungen Schriftstücke auf Verlangen in geeigneter Form zur Kenntnis geben. Die Benutzung oder Mitnahme von Hilfsmitteln, zum Beispiel Blindenhund, Rollstuhl usw. und der Zugang zu barrierefreier Kommunikation, zum Beispiel Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers, darf nicht verweigert oder erschwert werden.

 

 

III. Regelungsfolgenabschätzung aus Sicht der Kreise

 

Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Sinne der Inklusion die möglichst weitgehende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft - barrierefreie Zugänglichkeit, eine Kultur der Offenheit und Chancengleichheit, Akzeptanz einer gesellschaftlichen Vielfalt - ist positiv zu sehen.

 

Durch die verpflichtende Bestellung von Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen entstehen Mehrbelastungen. Zwar gilt die UN-Behindertenrechtskonvention für alle staatlichen Ebenen und damit auch für die Kommunen, aber mit der Verpflichtung zur Bestellung Behindertenbeauftragter werden auf die Stadt- und Landkreise neue Aufgaben übertragen, die sich zumindest nicht unmittelbar aus dieser Konvention ergeben. Für die Städte und Gemeinden steht die Bestellung von Behindertenbeauftragten im pflichtgemäßen Ermessen.

 

Für die barrierefreie Ausgestaltung der medialen Angebote entstehen bei den Kommunen einmalige Umgestaltungskosten. Diese sind sehr stark von Aufbau und Ausgestaltung des jeweiligen Internetauftrittes abhängig. Damit keine zusätzlichen Kosten entstehen, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass die barrierefreie Ausgestaltung erst bei einer Aktualisierung der Homepage erfolgen muss.

 

Die Finanzierung der Behindertenbeauftragten in den Stadt- und Landkreisen soll in 2 Säulen erfolgen. Zunächst soll jeder Stadt- und Landkreis eine pauschale Kostenerstattung auf Basis des Bedarfs bei einer ehrenamtlichen Ausübung des Amtes in Höhe von 3.000 € monatlich erhalten. Im Falle der hauptamtlichen Wahrnehmung kann auf Antrag eine zusätzliche Förderung von 3.000 € im Monat durch das Sozialministerium erfolgen.

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Siehe Ziffer III.


Anlagen:

 

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Sichtvermerke:

 

Geschäftsbereich

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Weiß                                              Pachner

 

 

Dezernent/in

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel