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Vorlage - 186/2014  

 
 
Betreff: Änderung in der Besetzung des Verwaltungsrats der Kreissparkasse Ostalb
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
21.10.2014 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Auf Vorschlag der Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis wird Frau Heidi Borbély als Nachfolgerinr Herrn Ottmar Schweizer zum stellvertretenden Mitglied im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb bestellt.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Der Verwaltungsrat besteht als Organ der Kreissparkasse Ostalb aus dem Landrat des Ostalbkreises als Vorsitzenden sowie aus 13 weiteren Mitgliedern und 7 Vertretern der Beschäftigten. Die 13 weiteren Mitglieder wurden in der konstituierenden Sitzung des Kreistags am 22. Juli 2014 bestellt. Diese Mitglieder sollen nur teilweise dem Kreistag angehören.

 

Herr Ottmar Schweizer wurde in der konstituierenden Sitzung auf Vorschlag der Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis als stellvertretendes Mitglied, welches nicht dem Kreistag angehört, bestellt und hat zwischenzeitlich beantragt, aus dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb auszuscheiden.

 

Es bestand bisher im Ostalbkreis die Übung, dass die Nachfolge eines aus einem Ausschuss bzw. eines vergleichbaren Gremiums ausscheidenden Kreisrats von der Fraktion benannt wird, der das ausscheidende Mitglied angehörte. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 hat die Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis mitgeteilt, dass stellvertretendes Mitglied für Herrn Ottmar Schweizer zukünftig Frau Heidi Borbély sein soll.

 

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Außerdem müssen die Mitgliedes Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen (§ 25 d Kreditwesengesetz).

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsstelle Kreistag

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Schneider

 

 

Dezernat I

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Wolf

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel