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Vorlage - 184/2014  

 
 
Betreff: Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
14.10.2014 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Wohnformen außerhalb und innerhalb des neuen Heimrechts, WTPG

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss nimmt vom nachstehenden Bericht Kenntnis

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Worum geht es?

 

Mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), das das Landesheimgesetz (LHeimG) ab 31.05.2014 im Wesentlichen ersetzt hat, hat die Landesregierung ordnungsrechtlich auf die sich wandelnden Erwartungen und Bedürfnisse von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen reagiert.

 

Ziel des Gesetzes ist es:

  • Gestaltungsspielräume für unterschiedliche konzeptionelle Angebote in der Alten- und Behindertenhilfe zu schaffen und auf die Entwicklung ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Baden-Württemberg zu reagieren.
  • Gleichzeitig soll das Gesetz den Schutz der Bewohner stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften gewährleisten.

 

II. Ausgangslage im Ostalbkreis

 

  1.     Bevölkerung nach Altersjahren im Ostalbkreis

 

Auch im Ostalbkreis kann man den demografischen Wandel in der Bevölkerung klar an Zahlen ablesen. Gerade die Altersgruppe der über 76jährigen wuchs deutlich um mehr als 55 Prozent in der Zeit zwischen 1995 und 2012. Bis zum Jahr 2030 wird sich nach den Bevölkerungsvorausrechnungen des Statistischen Landesamtes der Anteil der Altersgruppen über 75 Jahren nochmals mehr verdoppeln.

 

Diese Altersgruppe ist für Betreuung in Einrichtungen der Altenpflege besonders relevant, denn das durchschnittliche Heimeintrittsalter liegt bei Männern bei 78,90 Jahren und bei Frauen bei 82,48 Jahren (GEK-Pflegereport 2013).

 

Anteil der Bevölkerung nach Altersjahren seit 1995 an der Bevölkerung insgesamt:

Alter

1995

2000

2005

2012

Entwicklung 1995-2012

Anzahl

in %

Anzahl

in %

Anzahl

in %

Anzahl

in %

in %

0-18 Jahre

72.100

23,2

71.870

22,9

69.101

21,8

59.641

19,5

-17,28

19-25 Jahre

28.617

9,2

25.919

8,2

26.617

8,4

25.593

8,4

-10,57

26-35 Jahre

52.290

16,8

46.249

14,7

38.454

12,1

35.143

11,5

-32,79

36-45 Jahre

43.361

13,9

49.130

15,6

52.311

16,5

41.784

13,6

-3,64

46-55 Jahre

36.120

11,6

36.865

11,7

42.958

13,6

50.089

16,3

+38,67

56-65 Jahren

35.472

11,4

37.712

12

34.058

10,8

37.513

12,2

+5,75

66-75 Jahren

26.422

8,5

27.048

8,6

30.771

9,7

30.491

9,9

+15,4

76-85 Jahren

12.756

4,1

14.532

4,6

18.150

5,7

20.059

6,5

+57,25

86 und älter

3.972

1,3

4.873

1,6

4.340

1,4

6.171

2

+55,36

Insgesamt

311.110

100

314.198

100

316.760

100

306.484

10

 

Quelle: Statistisches Landesamt

 

Bevölkerungsvorausrechnung bis 2030 nach Altersgruppen:

Altersgruppen

2020

2025

2030

 

Anzahl

in %

Anzahl

in %

Anzahl

in %

unter 30 Jahren

111.643

36,4

106.812

35

102.717

34

30- unter65 Jahren

129.457

42,2

125.843

41,3

120.108

39,7

65- unter 75 Jahren

32.363

10,5

37.414

12,3

42.096

13,9

75- unter 85 Jahren

24.394

7,9

22.976

7,5

25.677

8,5

über 85 Jahre

9.249

3

11.699

3,8

11.645

3,9

Insgesamt

307.106

 

304.744

 

302.243

 

Quelle: Statistisches Landesamt

 

 

  1. Entwicklung der Pflegebedürftigen im Ostalbkreis

 

Auch bei der Entwicklung der Pflegebedürftigen im Ostalbkreis zeigt sich der demographische Trend klar: in nur 12 Jahren zwischen 1999 und 2011 hat die Zahl der Pflegebedürftigen um knapp 17 Prozent zugenommen.

 

Pflegebedürftige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger im Ostalbkreis:

Jahr1)

Pflegebedürftige insgesamt

insgesamt2)

ambulante Pflege

stationäre Pflege

Pflegegeld3)

zusammen

vollstationäre Pflege

Kurzzeit-pflege

teilstationäre Pflege

1999

6.830

1.233

2.144

2.077

24

43

3.453

2005

6.578

1.090

2.430

2.328

37

65

3.058

2011

8.209

1.470

2.815

2.638

99

78

4.002

Quelle: Statistisches Landesamt

 

 

  1. Entwicklungen der Pflegeeinrichtungen im Ostalbkreis:

 

Waren 1999 in 34 Pflegeheimen insgesamt 2.339 stationäre Plätze im Ostalbkreis vorhanden, so halten derzeit 51 stationäre Einrichtungen der Altenhilfe 2.990 Plätze. Dies entspricht einer Steigerung von über 27 Prozent.

 

Die dem Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung zugeordnete Heimaufsicht des
Ostalbkreises prüft zusammen mit Ärzten des Geschäftsbereichs Gesundheit und externen Pflegefachkräften jährlich die aktuell oben genannten 51 stationären Einrichtungen der Altenhilfe, im Behindertenbereich 14 Wohn- und Pflegeheime (852 Plätze) und 30 Außenwohngruppen (295 Plätze) sowie drei Seniorenwohngemeinschaften (19 Plätze) im Ostalbkreis. Am 30.09.2014 wurde der Betrieb eines Pflegeheims mit 27 Plätzen beendet, am 01.10.2014 hat eine Altenhilfeeinrichtung mit 25 Plätzen den Betrieb aufgenommen. Weitere Einrichtungen verschiedener Träger sind geplant.

 

Aufgrund der demografischen Entwicklung und den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen verzeichnet die Heimaufsicht einen stetigen Aufgabenzuwachs als Beratungs- und Überwachungsinstanz.

 

 

III. Aufgaben der Heimaufsicht

 

Die staatliche Heimaufsicht setzt sich für ein würdevolles Leben und Wohnen in stationären Einrichtungen der Altenhilfe und im Behindertenbereich ein, sie überprüft und berät.

 

Jede Einrichtung wird in der Regel einmal jährlich unangemeldet überprüft. Zusätzliche Kontrollen finden gegebenenfalls anlassbezogen statt. Bei Bedarf kann die Heimaufsicht Anordnungen erlassen, Beschäftigungsverbote aussprechen, den Betrieb eines Heimes untersagen und Bußgelder verhängen. Die Heimaufsicht ist ein wichtiger unverzichtbarer Baustein in der Entwicklung der Qualität in den stationären Einrichtungen der Altenhilfe und im Behindertenbereich.

 

Die Heimaufsicht prüft sowohl die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, im Unterschied zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der vorrangig die Ergebnisqualität prüft. Eine gute Prozess- und Strukturqualität ist Voraussetzung, um dauerhaft eine gute Ergebnisqualität erbringen zu können.

 

Die Heimaufsicht hat nicht nur die Aufgabe, Mängel festzustellen, sondern soll vorrangig - durch Beratung - Mängeln vorbeugen („Mängelberatung vor Sanktion“).

 

Prüfungsinhalte sind:

  • Qualität der pflegerischen Versorgung
  • Qualität der Betreuung
  • Hygiene, Infektionsschutz und Umgang mit Medikamenten
  • Qualität des Wohnangebots
  • Verpflegung, hauswirtschaftliche Versorgung
  • Mitwirkung der Heimbewohner.

 

Bei den Nachschauen wird die Heimaufsichtsbehörde von Ärzten des Gesundheitsamtes und von externen Pflege- und Erziehungsfachkräften unterstützt, so dass eine umfassende, auch alle Aspekte der medizinischen Behandlungspflege, Hygiene und der Pflege und Betreuung umfassende Prüfung und Beratung gewährleistet ist.

 

Zudem berät die Heimaufsicht Bewohner von Einrichtungen und deren Interessenvertreter, Angehörige und Betreuer sowie Mitarbeiter von Einrichtungen.

 

Die Heimaufsicht ist eine wichtige Anlaufstelle für Beschwerden. Sie ist auf Hinweise von Dritten angewiesen, um mögliche Missstände in Einrichtungen zu erfahren und effektiv dagegen anzugehen. Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt.

 

Im Jahr 2013 hat die Heimaufsicht insgesamt 57 Überprüfungen durchgeführt (davon sechs anlassbezogene Begehungen aufgrund von Beschwerden). Heimrechtliche Anordnungen waren im letzten Jahr nicht erforderlich. Seit über 10 Jahren musste die Heimaufsicht im OAK keine Einrichtung mehr schließen - die „Problemhäuser“ sind verschwunden.

 

Sorgen bereiten uns derzeit nur die „Senioren-WGs“, die die Betriebsvoraussetzungen der autonomen Auftraggebergemeinschaft nur auf dem Papier nachweisen, in Wirklichkeit aber wie ein Kleinstheim mit Substandard agieren. Da Angehörige und Betreuer dies in der Vergangenheit immer - zum Teil offensiv - mitgetragen haben, waren uns seither die Hände gebunden. Wir hoffen aber, dass auch hier das neue Heimrecht für mehr Transparenz und Öffnung und damit bessere Angebote auf diesem bis jetzt recht abgeschotteten Markt sorgen wird.

 

Wenn in den letzten Jahren Mängel festgestellt wurden, dann vor allem im Bereich der Betreuung, der Aktivierung und der Hygiene, sehr selten Pflegemängel. Die Bewohner der Einrichtungen im Ostalbkreis sind gut betreut. Die überwiegende Mehrheit der Einrichtungsträger im Ostalbkreis gewährleistet eine gute Pflege- und Betreuungsqualität.

 

 

IV. Grundlage des Heimrechts - gesetzliche Änderungen ab 31.05.2014

 

  1. Zusammenfassung:

 

Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) ist am 31. Mai 2014 in Kraft getreten und löst das bisherige Landesheimgesetz (LHeimG) ab. Ein Leitgedanke des WTPG ist die Schaffung neuer Wohn- und Versorgungsformen in Baden-Württemberg. Künftig wird es neben den bisher schon möglichen völlig selbstverantworteten Wohngemeinschaften auch anbieterbetreute WGs für ältere bzw. hilfsbedürftige Menschen geben. Dort leben die Bewohner in kleinen Wohneinheiten mit mehr Individualität und Selbstbestimmung, sie werden von ambulanten Pflegediensten versorgt und eine Alltagsbegleiterin ist 24 Stunden vor Ort.

 

Weitere Änderungen beziehen sich u.a. auf eine kontinuierliche Fortbildungspflicht für Präsenzkräfte, auf die Zielsetzung einer stärkeren Vereinheitlichung der Prüfberichte, die Präzisierung der Mitwirkungs- und Informationspflichten der Einrichtungen, die Übertragung der Prüfzuständigkeit für unmittelbar kreisgetragene Heime auf die Heimaufsicht des Nachbarkreises und eine Evaluation des Gesetzes bis Ende 2017.

 

Der aktuelle, anonymisierte Prüfbericht der Heimaufsicht muss an geeigneter Stelle in der Einrichtung ausgehängt und auf Wunsch auch ausgehändigt werden, so dass sich interessierte (potenzielle) Bewohner oder Angehörige Kenntnis verschaffen können. Das WTPG stärkt insgesamt das Informationsrecht (Transparenzgebot im Pflegebereich).

 

Im neuen Heimrecht ist die Verschiebung der Regelprüfung um sechs Monate - ausnahmsweise - gesetzlich verankert worden. Dass die jährliche Regelprüfung im Ausnahmefall für bis zu sechs Monate verschoben werden kann (§ 17 Abs. 6 WTPG) und das nur unter sehr strengen Anforderungen, erscheint zu starr. Die seitherige Praxis, wonach in guten Häusern und positiven Qualitätsberichten die Nachschau auch zweijährig erfolgen konnte, ist im neuen Heimrecht nicht mehr vorgesehen.

 

Im Übrigen gibt es keine wesentlichen Änderungen, die den stationären Bereich betreffen.

 

Wie bisher schon ist nun auch im WTPG der ordnungsrechtliche Auftrag der heimaufsichtlichen Prüfungsbefugnis konkretisiert und die enge Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung geregelt. Die Überwachungspraxis von Heimaufsicht und MDK ist keine doppelte Prüfung gleicher Prüfinhalte. Das Instrument der ordnungsrechtlich agierenden Heimaufsicht „zur akuten und präventiven Abwehr von Gefahren für Leib und Leben“ kann nicht durch das Instrument der Qualitätsprüfung des MDK „zur Überprüfung der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung“ ersetzt werden.

 

 

  1. Unterschied zwischen „selbst verantworteten Wohngemeinschaften“ und „ambulant betreuten Wohngemeinschaften“

 

In einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft regeln die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. Dies bedeutet unter anderem, dass sie Art und Umfang ihrer Pflege- und Unterstützungsleistungen frei wählen, die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten und selber uneingeschränkt das Hausrecht ausüben. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ähneln also sehr stark dem Leben in den eigenen vier Wänden, deshalb ist keine staatliche Aufsicht erforderlich.

 

In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft dagegen können die Bewohnerinnen und Bewohner nur teilweise ihr Leben und die täglichen Abläufe selber bestimmen. Wohnen und ein Teil der Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich von einem Anbieter für sie organisiert. Deshalb sieht das WTPG hier eine staatliche Aufsicht vor, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind also, vereinfacht gesprochen, nicht mehr die eigene Wohnung, aber noch nicht ein Pflegeheim, in dem Wohnen, Pflege und Unterstützungsleistungen in „einem Paket“ angeboten und organisiert werden.

 

Das WTPG macht nur sehr wenige Vorgaben für ambulant betreuten Wohngemeinschaften: Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen ihre Pflegeleistungen frei wählen können, es muss eine Präsenzkraft anwesend sein, in der Wohnung müssen insgesamt 25 qm pro Person zur Verfügung stehen und die Wohngemeinschaft darf nicht mehr als zwölf Personen umfassen. Ambulant betreute WG’s orientieren sich ja ganz bewusst an der eigenen Häuslichkeit. Deshalb wird dort auch nicht die „Rundumvollversorgung“ angeboten wie in einer stationären Einrichtung. Die WG erfordert vielmehr – wie zuhause auch - ein Mindestmaß an eigener Verantwortung und Organisation.

 

Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird nur in den ersten drei Jahren regelmäßig durch die Heimaufsicht überprüft, danach erfolgen Kontrollen nur noch anlassbezogen, also dann, wenn es Hinweise auf Missstände oder Probleme gibt.

 

 

V. Ausblick

 

Die jetzt genauer definierten und geregelten alternativen Wohnformen - Senioren-Wohngemeinschaften - spielen, soweit sie uns bekannt wurden, mit drei Wohnungen und 19 Bewohnern im Ostalbkreis noch keine große Rolle.

 

Die Heimaufsichtsbehörde stellt derzeit aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben ein hohes Interesse an der Einrichtung ambulant betreuter Wohnformen fest. Zum einen sind die baulichen und personellen Anforderungen für WGs geringer, zum anderen finden dort - abgestuft - weniger Kontrollen statt.

 

Zur Koordinierung und Weiterentwicklung dieser Wohnangebote wird beim KVJS(Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) eine Landesfachstelle für ambulant betreute Wohnformen zur trägerneutralen Beratung von Anbietern und Kommunen eingerichtet.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Aktuell sind mehrere Mitarbeiter auf 2,35 Vollstellen in der Heimaufsicht eingesetzt.

Durch den umfassenden Beratungsauftrag, die Eröffnung neuer Wohnformen und die nun zementierte jährliche Prüfpflicht entsteht ein tatsächlicher Mehraufwand. Eine Personalaufstockung kann erforderlich werden. In welchem Umfang ist im Vorfeld noch nicht absehbar.


Anlagen

 

Schaubild: Wohnformen außerhalb und innerhalb des neuen Heimrechts, WTPG

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung

__________________________________________

 

Klement

 

 

Dezernat VII

__________________________________________

 

Wagenblast

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wohnformen außerhalb und innerhalb des neuen Heimrechts, WTPG (1253 KB)