Bürgerinformationssystem

Vorlage - 183/2014  

 
 
Betreff: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes;
Erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige
Status:öffentlich  
Federführend:Jugendreferat Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
14.10.2014 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BkiSchG) in Kraft getreten. Ein Regelungsbereich des Gesetzes umfasst den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen im Rahmen von Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Durch die Einführung der Regelung des § 72 a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass in kinder- und jugendnahen Bereichen Personen tätig werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Straftatbestände verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe und dem Alter bei der Begehung der Straftat. In das erweiterte Führungszeugnis sind somit auch einschlägige Verurteilungen unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze (Geldstrafe unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe unter 3 Monaten Haft) aufgenommen worden.

 

Im Rahmen des § 72 a SGB VIII sieht der Gesetzgeber im Vergleich zu hauptamtlich Beschäftigten bei Ehrenamtlichen und Nebenamtlichen keine generelle Führungszeugnispflicht vor. Ein erweitertes Führungszeugnis ist nach § 72 Abs. 3 und 4 SGB VIII allerdings dann vorzulegen, wenn die ehren- oder nebenamtlich Tätigen in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder vergleichbare Kontakte zu diesen haben und die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer (qualifizierte Kontakte) die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erfordern, da ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den jeweiligen Schutzbefohlenen und den jeweiligen Mitarbeitenden aufgebaut werden kann.

 

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen. Zum anderen erwächst daraus auch der Auftrag, mit Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über deren Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig sind.

 

 

II. Fachliche Einschätzung

 

In der praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen zeigten sich sehr schnell komplexe Problemstellungen. Denen versuchte als erster auf Bundesebene der Bundesjugendring mit einer Arbeitshilfe für alle Jugendorganisationen Rechnung zu tragen. Diese Arbeitshilfe bildete auch in weiten Teilen die Grundlage für Empfehlungen des Landesjugendamtes Baden-Württemberg, die im ersten Quartal 2014 veröffentlicht wurden.

 

Die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen kann nur ein Teil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes sein und reicht bei weitem nicht aus, um Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt oder sonstigen Übergriffen zu schützen. Der Schwerpunkt muss auf der Qualifizierung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden liegen.

 

Ein Umsetzungsproblem besteht bei der Festlegung, in welchen konkreten Fällen ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist. Auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesjugendamtes Baden-Württemberg haben einzelne Landkreise dazu ein Prüfschema entwickelt, anhand dessen der jeweilige Träger eigenverantwortlich einschätzen soll, ob im jeweiligen Einsatzfeld für neben- oder ehrenamtlich Tätige ein Führungszeugnis eingefordert werden soll oder ob dies für entbehrlich gehalten werden kann.

 

Indikatoren für diese Einschätzung sind Art, Intensität und Dauer des jeweiligen Kontaktes zu Minderjährigen.

 

Ein zweiter problematischer Themenkomplex ergibt sich beim Datenschutz. In der Regel sollen die jeweiligen Vereinsvorstände die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse vornehmen. In einer Reihe von bayerischen Landkreisen wird diese Einsichtnahme ersatzweise durch die Bürgermeisterämter vorgenommen.

 

Ein dritter Problembereich betrifft die Akzeptanz durch Vereine und Ehrenamtliche. Die Ablehnung des bürokratischen Aufwands und die Sorge der Beteiligten um den Datenschutz stehen dabei im Vordergrund.

 

 

III. Weiteres Vorgehen

 

Die Jugendamtsleiter/innen in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen werden sich am 09.10.2014 bei ihrer Herbstarbeitstagung mit der Umsetzung des § 72 a SGB VIII auseinandersetzen. Auch bei den nächsten Arbeitstagungen der Sozialdezernenten/innen auf Landesebene soll die praktische Umsetzung beraten werden.

 

Nach diesen Abstimmungsgesprächen auf Landesebene wird die Verwaltung einen Verfahrensvorschlag erarbeiten, über den in der nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses berichtet wird.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben eine Reihe von Informationsveranstaltungen notwendig sein wird. Deren Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden.


Anlagen

 

- - -

 

 

Sichtvermerke

 

Kreisjugendreferent

__________________________________________

 

Baltes

 

 

Sozialdezernent

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel