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Vorlage - 114/2014  

 
 
Betreff: Neufassung der Hauptsatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
22.07.2014 
Sitzung des Kreistags - Konstituierung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Synopse
Neufassung der Hauptsatzung

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Hauptsatzung.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Ausgangslage:

 

Die Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 7. Juni 2011 geändert. Auslöser der damaligen Satzungsänderung war die Bildung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung und die damit verbundenen notwendigen Regelungen.

 

 

Änderungen im Rahmen der Neufassung der Hauptsatzung des Ostalbkreises 2014:

 

Sitzzahl in den Ausschüssen des Kreistags

 

Im Vorfeld der Konstituierung des Kreistags am 22. Juli 2014 fand am 23. Juni 2014 eine Sitzung des Ältestenrates anlässlich der Neubesetzung der Ausschüsse des Kreistags und der sonstigen Gremien nach den Kommunalwahlen 2014 statt. Aufgrund der dabei getroffenen Absprachen ist eine Änderung der Hauptsatzung hinsichtlich der Mitgliederzahl des Ausschusses für Bildung und Finanzen erforderlich (von bislang 24 Sitzen auf neu 17 Sitze). Im Grundsatz verständigte man sich auf eine Regelsitzzahl von 16 Mitgliedern in den Ausschüssen. Da Gruppierungen ohne Fraktionsstatus durch die Regelsitzzahl von 16 eine Mitarbeit in Ausschüssen verwehrt bliebe, wurde in der Sitzung des Ältestenrats am 23. Juni 2014 für den Ausschuss für Bildung und Finanzen und - wie bisher schon - für den Sozialausschuss und den Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung eine Sitzzahl von 17 festgelegt.

 

 

Zuständigkeit bei der Eingruppierung von Leitenden Beschäftigten

 

Die Hauptsatzung des Ostalbkreises sieht für die Zuständigkeit bei der Entscheidung über die Einstellung einschließlich Höhergruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 den Kreistag als zuständiges Entscheidungsorgan im Einvernehmen mit dem Landrat vor. Leitende Beschäftigte sind Dezernenten und Geschäftsbereichsleiter. Die Regelung in der Hauptsatzung beruht auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO). § 19 Abs. 2 LKrO verweist bei der Festsetzung der Vergütung auf tarifvertragliche Ansprüche bei Beschäftigten. Beschäftigte haben einen tariflichen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die ihrer Tätigkeit zugrunde liegt. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus der Bewertung der vom
Beschäftigten zu erfüllenden Tätigkeiten, die in einer Stellenbeschreibung dargelegt sind. Insofern ist die bisherige Regelung in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung des Ostalbkreises, dass der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Höhergruppierung bzw. Eingruppierung von leitenden Beschäftigten entscheiden muss, nur von deklaratorischer Bedeutung. Sie geht zudem über die Regelung des § 19 Abs. 2 LKrO hinaus, da diese bei einem tarifrechtlichen Anspruch eine Entscheidung durch den Kreistag ausschließt. Der Zusatz „sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht“, welcher identisch mit der Formulierung der Landkreisordnung ist, wird deshalb in § 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung ergänzt.

 

 

Änderung der Bezeichnung des Krankenhausausschusses

 

Die Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis hat mit Schreiben vom 4. April 2014 beantragt, den Krankenhausausschuss ab der nächsten Legislaturperiode des Kreistags umzubenennen, da der Name nicht mehr zeitgemäß sei und den Kliniken des Ostalbkreises als Gesundheitshäuser und -zentren nicht mehr gerecht werde. Dem Antrag folgend einigte man sich in der Sitzung des Ältestenrats ab der Legislaturperiode 2014-2019 auf die Bezeichnung „Ausschuss für Kliniken und Gesundheit“. Der Bezeichnung sollte auch eine inhaltliche Korrektur der Zuständigkeit von Ausschüssen dahingehend erfolgen, dass den Bereich Gesundheit betreffende Angelegenheiten vom Ausschuss für Bildung und Finanzen zusätzlich dem Ausschuss für Kliniken und Gesundheit zugeordnet werden.

 

 

Im übrigen  sind die Änderungen von redaktioneller Art, z.B. durch die Umstellung auf den doppischen Haushalt.

 

 

Aus Gründen der Vereinfachung sowie der Transparenz ist vorgesehen, die Satzung komplett neu zu fassen und nicht nur eine Änderung der betroffenen Paragraphen zu beschließen. In der als Anlage beigefügten Synopse sind die geänderten Paragraphen ersichtlich.

 

 


 


Anlage

- Synopse der von der Änderung betroffenen Paragraphen der Hauptsatzung
  des Ostalbkreises

- Neufassung der Hauptsatzung

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Schneider

 

 

Dezernent I

__________________________________________

 

Wolf

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Synopse (74 KB)    
Anlage 2 2 Neufassung der Hauptsatzung (100 KB)