Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt den Eingruppierungen von Herrn Paul-Gerhard Maier, Leiter des Geschäftsbereichs Nahverkehr und Herrn Günter Sanwald, Leiter des Geschäftsbereichs Information und Kommunikation, zu. Sachverhalt/Begründung
Die Stellen bei der Landkreisverwaltung werden grundsätzlich durch eine interne Stellenbewertungskommission, die sich aus dem Leiter des Dezernats I, dem Leiter der Rechnungsprüfung und einem Vertreter des Personalrats zusammensetzt, bewertet. Mit der Bewertung von Leitungsstellen der Dezernate und Geschäftsbereiche wird grundsätzlich die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) beauftragt. Damit soll bei Leitungsstellen unter anderem auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die GPA einen Überblick über die vergleichbaren Funktionsstellen im Land hat. Ist die Stelle bewertet, hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die daraus sich ergebende Eingruppierung bzw. Entgeltgruppe. Der Anspruch kann sogar arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.
Die Gemeindeprüfungsanstalt hat die Leitungsstellen der Geschäftsbereiche Nahverkehr (Herr Maier) sowie Information und Kommunikation (Herr Sanwald) jeweils nach Entgeltgruppe 14 TVöD bewertet. Der Anspruch auf die entsprechende Vergütung entsteht mit Übertragung der Aufgaben bzw. Erfüllung der der Bewertung zugrundeliegenden tariflichen Merkmale. Die GPA hat im April 2014 für beide Stellen die Erfüllung der tariflichen Merkmale für eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 bestätigt. Die Verwaltung sieht deshalb vor, Herrn Günter Sanwald und Herrn Paul-Gerhard Maier ab 1. April 2014 in Entgeltgruppe 14 TVöD einzugruppieren.
§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung des Ostalbkreises sieht vor, dass für die Entscheidung über die Einstellung einschließlich Höhergruppierung und Entlassung der Leitenden Beschäftigten der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat zuständig ist. Leitende Beschäftigte sind Dezernenten und Geschäftsbereichsleiter. Die Regelung in der Hauptsatzung beruht auf § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 der Landkreisordnung. Finanzierung und Folgekosten
Die mit der Eingruppierung von Beschäftigten der Landkreisverwaltung verbundenen Kosten sind über den Personalkostenetat abzudecken.
Anlagen
Persönlichen Daten von Herrn Maier Persönlichen Daten von Herrn Sanwald
Sichtvermerke
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