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Vorlage - 049/2014  

 
 
Betreff: Gesetzliche Änderungen im Betreuungsrecht
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
13.05.2014 
Sitzung des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Grundlage des Betreuungsrechts

 

Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen bzw. regeln können, benötigen eine Betreuung. Mit Einführung des Betreuungsgesetzes im Jahr 1992 wurde gleichzeitig das Gesetz zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz - BtBG) erlassen. In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des Betreuungsbehördengesetz.

 

Die Betreuungsbehörde für den Ostalbkreis ist dem Geschäftsbereich Soziales zugeordnet. Für das gesamte Kreisgebiet wird die Aufgabe der Betreuungsbehörde bei der Dienststelle in Schwäbisch Gmünd wahrgenommen.

 

 

II. Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der rechtlichen Betreuung Erwachsener

 

Die Aufgabenstellung der örtlichen Betreuungsbehörde umfasst im Wesentlichen fünf Bereiche:

 

1. Unterstützung der Betreuungsgerichte

 

2. Beratung und Unterstützung von Betreuer/innen und Bevollmächtigten

 

3. Netzwerkarbeit

 

4. Information und Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen

 

5. Führen von Betreuungen

 

 

III. Gesetzliche Änderungen ab 01. Juli 2014

 

Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde tritt am 01.Juli 2014 in Kraft. Hintergrund sind die steigenden Betreuungszahlen und die damit verbundenen Kosten für die Landesjustizhaushalte. Um die Bestellung von rechtlichen Betreuungen künftig soweit wie möglich zu vermeiden und damit auch die Selbstbestimmung betroffener Personen zu stärken, wurden folgende Änderungen vorgenommen.

 

1. Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
    in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG)

 

2. Änderungen im Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

 

Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bleiben damit alle bestehen, werden jedoch in Umfang und Art erweitert und konkretisiert.

 

 

1. Änderungen im Verfahrensrecht

 

In § 279 FamFG ist u.a. die Anhörung der Betreuungsbehörde geregelt. Diese war bisher bei der Erstbestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts optional und wird ab 01.07.2014 durch die Änderung obligatorisch. Durch die verpflichtende Anhörung soll der Sachverstand der Betreuungsbehörde bei der Sachverhaltsaufklärung des Gerichtes eingebunden und der Erforderlichkeitsgrundsatz für eine Betreuung in der Praxis besser umgesetzt werden. Insbesondere wurden die Kriterien für den Sozialbericht konkretisiert und erweitert auf die Benennung geeigneter anderer Hilfen. Außerdem wurde der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung explizit mit aufgenommen. Die Betreuungsbehörde soll damit noch stärker als bisher eine Filterfunktion einnehmen.

 

Im Ostalbkreis wird die Betreuungsbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes im betreuungsgerichtlichen Verfahren bereits in der Mehrzahl der Fälle eingebunden. Die Einbindung in alle Fälle und die Erweiterung des Sozialberichts wird zu einem Mehraufwand führen.

 

2. Änderungen im Betreuungsbehördengesetz

 

Der bisherige § 4 BtBG - Beratung und Unterstützung - wurde um zwei Punkte erweitert und führt in der Folge zu einem gesetzlich verankerten Auftrag für die Betreuungsbehörde zur umfangreichen Beratung und Unterstützung aller Interessierten, Betroffenen, Bevollmächtigten, Ehrenamtlichen und Berufsbetreuer/innen.

 

Die Konkretisierung der Information und Beratung und die gesetzliche Verankerung der Aufgaben für die Betreuungsbehörde bereits im Vorfeld eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens hat zum Ziel, im Hinblick auf mögliche Betreuungsfälle frühzeitig andere Hilfen aufzuzeigen und damit ein betreuungsgerichtliches Verfahren unter Umständen zu vermeiden.

 

Die Behörde hat darüber hinaus den Auftrag, andere Hilfen zu vermitteln und dazu mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen zu arbeiten. Noch stärker als bisher ist es deshalb wichtig, gute Kooperationen sowohl im eigenen Haus als auch zu anderen Hilfsanbietern aufzubauen und zu pflegen.

 

 

IV. Ausblick

 

Auf Grund der demografischen Entwicklung wird die Zahl der Personen, die eine rechtliche Betreuung benötigen, weiter ansteigen. Die Zahl der Betreuungen im Ostalbkreis hat sich von 1997 bis Ende 2013 von 1.764 auf  3.445 erhöht. Im Jahr 2013 wurden 383 Betreuungen neu eingerichtet. Hauptgründe für die Zunahme der Betreuungszahlen ist ein immer größer werdender Anteil von Menschen, die psychische Erkrankungen oder Alterserkrankungen aufweisen.

 

Auch durch die neuen gesetzlichen Vorgaben ist diese Entwicklung nicht aufzuhalten. Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung erfolgt aktuell schon, was zur niedrigen Zahl an Betreuungen pro Tausend Einwohner im Ostalbkreis beiträgt. Allerdings ist zu erwarten, dass die verpflichtende Einbindung der Betreuungsbehörde und die Ausweitung ihrer Aufgaben insbesondere auf die Beratung und Vermittlung anderer Hilfen zu einem Mehraufwand führen wird, dem nur mit weiterem Personal begegnet werden kann. In welchem Umfang ist im Vorfeld noch nicht absehbar.

 


Finanzierung und Folgekosten:

 

Der Personal- und Sachaufwand für die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis beträgt ca. 345.000 im Jahr.

Aktuell sind 6 Mitarbeiterinnen auf 4,8 Stellen bei der Betreuungsbehörde beschäftigt.


Anlagen:

 

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Sichtvermerke:

 

Geschäftsbereichsleiter

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Traub

 

 

Dezernent/in

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel