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Antrag der Verwaltung
Der vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb in seiner Sitzung am 31. Januar 2014 beschlossenen Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb wird zugestimmt. Sachverhalt/Begründung
Nach § 13 Abs. 1 Sparkassengesetz Baden-Württemberg (SpG) gehören dem Verwaltungsrat der Sparkassen mindestens neun und höchstens 18 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl überschritten werden. Die Zahl der Mitglieder muss durch drei teilbar sein und wird in der Satzung bestimmt. § 13 Abs. 2 SpG regelt, dass der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden und zu einem Drittel aus Beschäftigten der Kreissparkasse besteht. Die restliche Anzahl der Mitglieder sind „weitere Mitglieder“, welche durch den Kreistag zu bestellen sind. Die Bestellung der Mitglieder des
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb hat nach § 6 ihrer Satzung 21 Mitglieder. Damit wird seit der Fusion der beiden Sparkassen Aalen und Schwäbisch Gmünd die Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SpG in Anspruch genommen.
Die nächste Bestellung des Verwaltungsrats der Kreissparkasse wird im Zuge der Kommunalwahlen 2014 erfolgen. Entsprechend den Vorberatungen im Ältestenrat und im Ausschuss für Bildung und Finanzen sowie im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb selbst soll im Zuge der Kommunalwahlen 2014 der Status Quo beibehalten werden. Gleichzeitig hat man sich dabei darauf geeinigt, die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats mit Wirkung ab der Konstituierung im Jahr 2019 auf 18 zu reduzieren.
Für eine Änderung der Satzung ist der Erlass einer Änderungssatzung notwendig,
Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am 31. Januar 2014 folgende Änderungssatzung beschlossen:
„Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb 1. Änderung des § 6 der Satzung § 6 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, 11 weiteren Mitgliedern und 6 Vertretern der Beschäftigten.
2. Inkrafttreten Die geänderte Satzung tritt am Tag der Neukonstituierung des Verwaltungsrats nach den Kommunalwahlen in 2019 in Kraft.“
Für die Satzungsänderung ist gemäß § 7 SpG die Zustimmung des Kreistags und des Regierungspräsidiums Stuttgart erforderlich. Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
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Sichtvermerke
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