Bürgerinformationssystem

Vorlage - 216/2013  

 
 
Betreff: Personalkostenzuschüsse für Einrichtungen der Jugendsozialarbeit und Schwangerschaftskonfliktberatung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
04.12.2013 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Anlagen:
201311_Vorlage PKZ Jugendsozialarbeit_Anl 1

Antrag der Verwaltung

 

 

  1. Alle bisherigen Beschlüsse zur Förderung der Jugendsozialarbeit werden zum 31.12.2013 aufgehoben.

 

  1. Die Förderung aller in der Übersicht (Anlage 1) aufgeführten Angebote der Jugendsozialarbeit und der Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgt ab 01.01.2014 auf der Grundlage der Beschlussformulierung Punkt 1 bis 6 einschließlich der Regelung für die Sonderfälle laut Abschnitt III. der Vorlage.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Sie sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Kinder- und Jugendhilfeaufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Insbesondere sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass

 

  1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden und
  4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können

 

Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und eine Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. Die öffentliche Jugendhilfe soll deshalb mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

 

Die Angebote der Jugendarbeit wie z.B. außerschulische Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit und Kinder- und Jugenderholung werden von der Stabsstelle Jugendreferat in enger Kooperation mit dem Kreisjugendring und den angeschlossenen Verbänden, Gruppen und Initiativen umgesetzt. Diese Angebote sollen an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

 

In Abgrenzung zur Jugendarbeit soll die Jugendsozialarbeit jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

 

Die Aufgaben der Jugendsozialarbeit liegen daher an der Schnittstelle zwischen der traditionellen Jugendpflege (Jugendarbeit) und der Jugendfürsorge (Erziehungshilfe), ohne dass sie einem der Bereiche zugeordnet werden kann. Die Angebote gehen über die Jugendarbeit hinaus, indem sie individueller ausgerichtet sind und denen gelten, deren Hilfebedarf in den Angeboten der allgemeinen Jugendarbeit nur unzureichend berücksichtigt ist. Ihr zentraler Aspekt ist die soziale Integration.

 

II. Bisherige Förderung durch den Ostalbkreis

 

Eine Übersicht über die derzeitige Förderung der Jugendsozialarbeit ist als Anlage 1 beigefügt. Zusätzlich aufgeführt ist die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Kreisdiakonieverbands, deren Kosten einschließlich eines Verwaltungsanteils unter Berücksichtigung der Landesförderung vom Ostalbkreis bezuschusst werden.

 

Die Förderung der Jugendsozialarbeit erfolgt in Form von Personalkostenzuschüssen, soweit sich die Standortgemeinde in gleicher Weise beteiligt. Alle Zuschüsse werden durch Rechnungslegung zum Jahresende „spitz“ abgerechnet. Die Beschlüsse der Kreisgremien reichen zurück bis ins Jahr 1991, soweit sie nicht aufgrund von geänderten Fördervoraussetzungen neu beschlossen wurden.

 

Im Rahmen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt für die Jahre 2003 bis 2010 wurde festgestellt, dass die Abrechnungen auf höchst unterschiedliche Weise erfolgten. Einerseits aufgrund unterschiedlicher Bewertung und Auslegung von Begrifflichkeiten. Andererseits aber auch aufgrund sehr unterschiedlicher Beschlussformulierungen.

 

 

III. Empfehlungen zur künftigen Förderung

 

In Abstimmung des Geschäftsbereichs Jugend und Familie mit dem Kreisrechnungsprüfungsamt und der Stabsstelle für Rechtsangelegenheiten wurde deshalb folgende, eindeutige Beschlussformulierung erarbeitet:

 

  1. Der Ostalbkreis gewährt für die im „Arbeitsfeld/Institution“  im Umfang von „________ %“ einer Vollzeitkraft (VK) eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft („Qualifizierung / Berufsabschluss“) einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 50 % des zuschussfähigen Entgelts an den Anstellungsträger/Arbeitgeber oder Zuschussempfänger.

 

  1. Zuschussfähig sind maximal ein vereinbarter Höchst- oder Festbetrag bzw. ein Entgelt (Bruttoarbeitgeberaufwendungen), das dem Entgelt einer beim Landratsamt Ostalbkreis vergleichbar beschäftigten und tariflich eingruppierten Fachkraft entspricht. Nicht berücksichtigt werden Kosten für Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung, zentrale Gehaltsabrechnung, Fortbildung und Supervision, Überstunden, sonstige Personalnebenkosten oder sonstige Sachkosten.

 

  1. Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass sich die örtliche Kommune in zumindest gleichem Umfang an den Personalkosten beteiligt.

 

  1. Der „Arbeitgeber/Zuschussempfänger“ belegt die tarifliche Eingruppierung hinsichtlich des Beschäftigungsbeginns, der Beschäftigungsdauer und den tariflichen Anpassungen.

 

  1. Die Zuschussempfänger verpflichten sich, einen jährlichen Tätigkeitsbericht bis zum 28.02. des Folgejahres vorzulegen.

 

  1. Der jährliche Zuschuss wird in Form von Abschlagszahlungen in vier Raten jeweils zur Quartalsmitte ausbezahlt. Die Endabrechnung erfolgt gegen Vorlage der Jahresrechnung sowie der rechnungsbegründenden Unterlagen (Dezemberlohnbescheinigung und ggf. Nachweis zu den Arbeitgeberanteilen).

 

Aus Sicht der Verwaltung sind damit alle abrechnungsrelevanten Aspekte konkretisiert. Soweit sich in Einzelfällen durch die neue Beschlussfassung gegenüber der bisherigen Bezuschussung (Zuschusshöhe) Änderungen ergeben, wurden diese im persönlichen Gespräch mit den Zuschussempfängern abgestimmt. Alle bisherigen Beschlüsse sollen zum 31.12.2013 außer Kraft treten und die Beschlussformulierung entsprechend Punkt 1-6 soll Grundlage der Förderung aller in der Übersicht - Anlage 1- aufgeführten Angebote der Jugendsozialarbeit und der Schwangerenkonfliktberatung ab dem Haushaltsjahr 2014 werden.

 

 

Sonderfälle:

 

Produkt 36.20.02 und Sachkonto 4318507: Mit Beschluss vom 06.12.1990 wurde die Stelle für einen Zivildienstleistenden im Jugendtreff Bettringen-Nordwest (Zuschussempfänger Kath. Kirche Schwäbisch Gmünd) bis zur Höhe von 2.750 DM bezuschusst. Die inzwischen gewährte Förderung für einen Zivi-Ersatz erfolgt entsprechend einer Eingruppierung nach TVöD E2 und Stufe 2.

 

Produkt 36.20.02 und Sachkonto 4318511: Die Festbetragsfinanzierung von 13.300 € für die Sozialarbeit in Bopfingen (Zuschussempfänger: DRK Kreisverband Aalen) wird beibehalten.

 

Produkt 41.40.20 und Sachkonto 4318000: Mit Beschluss vom 12.12.2000 trägt der Ostalbkreis ab dem Jahr 2001 für die in Aalen beim Ev. Kirchenbezirk (inzwischen Kreisdiakonieverband Ostalbkreis) eingerichtete Stelle einer Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung die nicht durch Landeszuschüsse gedeckten Personalkosten einer Beratungskraft einschließlich eines 10%igen Personalkostenanteils einer Verwaltungskraft.  Die Höhe der Personalkosten ergibt sich aus den tariflichen Vorgaben der Kirchlichen Anstellungsordnung in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Finanzierung der Jugendsozialarbeit erfolgt über die zum Produkt 36.20.02 im Kreishaushalt eingestellten Mittel. Im Haushalt für das Jahr 2013 sind 654.770 € eingestellt.

 

Zur Förderung der Schwangerenkonfliktberatung bei der Diakonie ist im Haushalt 2013 ein Betrag von 12.000 € eingestellt.

 

 

 


Anlagen

 

Gesamtschau zur Förderung der Jugendsozialarbeit

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 201311_Vorlage PKZ Jugendsozialarbeit_Anl 1 (40 KB)