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Vorlage - 190/2013  

 
 
Betreff: Betrauung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Region Ostwürttemberg mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
02.12.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
17.12.2013 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Betrauungsakt WiRO

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Region Ostwürttemberg mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem in der Anlage beigefügten Betrauungsakt zu beauftragen.

 

 

Anmerkung:

Dem Antrag der Verwaltung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen am 2. Dezember 2013 einstimmig zugestimmt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

1. Ausgangslage

 

Der Ostalbkreis und der Landkreis Heidenheim haben gemeinsam mit den Großen Kreisstädten Aalen, Ellwangen, Heidenheim und Schwäbisch Gmünd, der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg (IHK) und dem Regionalverband Ostwürttemberg im Rahmen der „Zukunftsinitiative Ostwürttemberg 1995“ eine engere regionale Zusammenarbeit auf den Weg gebracht und 1996 die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Region Ostwürttemberg (WiRO) - im Folgenden WiRO - mit Sitz in Schwäbisch Gmünd gegründet.

 

Die Gesellschaft hat das Ziel, Maßnahmen zu fördern, die der Entwicklung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Region Ostwürttemberg dienen, insbesondere durch

 

-         Unterstützung der Wirtschaftsförderungsaktivitäten in der Region

-         Planung und Durchführung von Standortwerbung für die Region

-         Schaffung der notwendigen Datenbasis zur überregionalen Akquisition von Unternehmen

-         Unterstützung der in der Region ansässigen Unternehmen bei der Schaffung zusätzlicher und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und

-         Entwicklung und Förderung von Initiativen zur Stärkung von weichen Standortfaktoren der Region.

 

Der Ostalbkreis gewährt als Gesellschafter der WiRO Ausgleichsleistungen in Form von unterjährigen Betriebskostenzuschüssen und Verlustausgleichsleistungen, um die WiRO allgemein in die Lage zu versetzen, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verwendet.

 

2. Almunia-Paket

 

Nach den europäischen Beihilfevorschriften sind kommunale Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.

 

Mit dem im November 2005 von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Kroes-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, dem sog. „Almunia-Paket“, hat die Europäische Kommission die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Unternehmen gezogen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.

 

Wesentlicher Bestandteil des o.g. „Almunia-Pakets“ ist der sog. „Freistellungsbeschluss“ der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen.

 

Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die der WiRO gewährten Ausgleichsleistungen nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden sind, sollen diese auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts erfolgen. Der Betrauungsakt muss folgende Hauptkriterien erfüllen:

 

1.  Es muss sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV handeln.

 

2.  Der Betrauungsakt muss konkret an das Unternehmen gerichtet und rechtlich verbindlich sein. Er muss u.a. den genauen Gegenstand, die Dauer der Gemeinwohlaufgabe und das räumliche Gebiet enthalten.

 

3.  Die Berechnung der Ausgleichszahlung muss transparent und nachvollziehbar sein. Die Festlegungen müssen grundsätzlich im Vorhinein durch den Betrauungsakt in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Finanz- und Wirtschaftsplan getroffen werden. Wenn Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur einen Teil der Tätigkeiten des Unternehmens ausmachen, müssen die Einnahmen und Ausgaben in den Büchern getrennt ausgewiesen werden. Durch die im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt.

 

4.  Der Betrauungsakt muss die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von Überkompensationsleistungen und einen Verweis auf den Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthalten. Zur Vermeidung einer Überkompensierung und zur Kontrolle, ist über die Verwendung der Mittel ein Nachweis zu führen. Dieser kann durch die Jahresrechnung erbracht werden.

 

5.  Der Betrauungsakt muss gemäß Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses auf eine Laufzeit von zunächst maximal zehn Jahren beschränkt sein.

 

6.  Sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, müssen während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufbewahrt und verfügbar gehalten werden. Die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen muss auf Anforderung der EU-Kommission ausgehändigt werden können.

 

3. Umsetzung im Ostalbkreis

 

Für die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen an kommunale Wirtschaftsförderungsgesellschaften zur Erfüllung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere für den Defizitausgleich durch die Gesellschafter, sind die Regelungen des „Almunia-Pakets“ von besonderer Bedeutung.

 

Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt des Ostalbkreises, der u.a. auf einer Musterempfehlung des Landkreistags Baden-Württemberg basiert, erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass kommunale Ausgleichsleistungen an die WiRO ohne eine vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der WiRO in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

-

 

 


Anlage

 

Betrauungsakt des Ostalbkreises für die WiRO

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich Kämmerei

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Graber

 

 

Geschäftsbereich Rechnungsprüfung

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Schüler

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

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Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Betrauungsakt WiRO (83 KB)