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Vorlage - 188/2013  

 
 
Betreff: Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten für Selbstanliefererabfälle auf den Deponien Reutehau und Herlikofen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
29.11.2013 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
17.12.2013 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung/der Kreistag stimmt der Verlängerung der Übernahme der Entsorgungspflichten für Selbstanliefererabfälle, ausgenommen Kleinanlieferungen nach der Abfallwirtschaftssatzung, auf den Deponien Reutehau und Herlikofen (befristet bis 31.12.2020) zu.

 

 

Anmerkung:

Dem Antrag der Verwaltung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 29. November 2013 einstimmig zugestimmt.

 

 

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Der Ostalbkreis hat zum 01.01.2008 die Entsorgungspflicht für die in seinem Gebiet angefallenen und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle (einschließlich Erdaushub und Bauschutt) im Wege der Beleihung auf die Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) übertragen. Ausgenommen von der Übertragung ist die Selbstanlieferung von Kleinmengen. Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Übertragung der Entsorgungspflichten ist bis zum 31.12.2015 befristet.

 

Die GOA betreibt im Rahmen der Beleihung die Deponien Reutehau und Herlikofen in eigener Verant­wortung und auf eigene Rechnung. Im Oktober 2010 wurden aus Rechtssicherheitsgründen zwischen dem Ostalbkreis und der GOA Verträge zur Regelung der Pachtzahlungen, der Haftung und Nachsorge­rücklage sowie Nachsorgekosten geschlossen. Die Laufzeit der Verträge ist an die Dauer der Beleihung gebunden.

 

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 sind neue Pflichtenübertragungen generell nicht mehr möglich. Bereits bestehende Pflichtenübertragungen können nach den Übergangsvorschriften des § 72 (1) KrWG  jedoch verlängert werden.

 

Der eigenverantwortliche Betrieb der Deponien hat sich bisher sowohl für den Ostalbkreis als auch für die GOA ausschließlich positiv ausgewirkt. Da das Aufkommen der Gewerbeabfälle zur Beseitigung nach wie vor nicht berechenbar ist und die dafür erforderlichen Entsorgungskapazitäten nicht planbar sind, hat der Ostalbkreis dadurch größtmögliche Planungssicherheit bei der Kalkula­tion der Abfallgebühren im Hinblick auf die Gewerbeabfälle. Die GOA erzielt durch flexible Reaktion auf Marktschwankungen Verbesserungen des Er­gebnisses, was dem Ostalbkreis als Gesellschafter ebenfalls anteilig zugute kommt. Die Erhebung von Entgelten unter Ausweis der Mehrwertsteuer kommt weiterhin auch den gewerblichen Anlieferern und somit der regionalen Wirtschaft durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zugute.

 

Um diese Vorteile weiterhin nutzen zu können soll die Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Übertragung der Entsorgungspflichten ab 01.01.2016 befristet bis 31.12.2020 verlängert werden. Für die Antragsstellung benötigt die GOA die Zustimmung des Ostalbkreises. Im Falle der Genehmigung des Regierungspräsidiums verlängern sich die abgeschlossenen Deponieverträge automatisch bis zum Ende der erneuten Befristung.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Vereinbarungen über Pachtzahlungen und die Übernahme von Nachsorgekosten aus den Deponieverträgen sind in der Abfallgebührenkalkulation entsprechend berücksichtigt.

 

 

 

 

Anlagen

Anlagen

 

-

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

Geschäftsbereich

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Graber                                          ppa. Schneider

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel