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Vorlage - 128/2013  

 
 
Betreff: Änderung der Gebührenverordnung des Landratsamt Ostalbkreis mit Anpassung der Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
02.07.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Gebührenverzeichnis

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Änderung und Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis ab dem 15.07.2013 Kenntnis. Die Änderungen sind grau hinterlegt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

  1. Ausgangssituation

 

Mit der Novellierung des Landesgebührenrechts hat der Landesgesetzgeber im Wege der Dezentralisierung die Gebührenhoheit, sofern es sich um Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde handelt, auf die Landratsämter übertragen. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 325). Demnach erfolgt die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach 2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

 

 

  1. Grundsätze der Gebührenbemessung

 

Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

 

  1.  
    •  
  • Kostendeckungsgebot, d. h. Deckung sämtlicher Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligter.
     
  • Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ist zu berücksichtigen. Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen.

 

 

  • Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
    (Äquivalenzprinzip).

 

 

3. Gebührenkalkulation

 

Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:

 

  • Die Festlegung der zu kalkulierenden Gebührentatbestände, die Gebührenart und Gebührenhöhe wurde in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen vorgenommen. Eine Abgrenzung zu den Bereichen, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen und in Selbstverwaltungsangelegenheiten tätig werden, wurde ebenfalls durchgeführt.

 

  • Die Zuordnung der Personalkosten der in den Gebührenbereichen tätigen Mitarbeitern auf die einzelnen Gebührentatbestände wurde von jedem betroffenen Mitarbeiter aufgrund von Aufschrieben über Fallzahlen und Zeitanteilen oder qualifizierten Schätzungen vorgenommen.

 

  • Sach- und Gemeinkosten für Querschnittsbereiche und Steuerung der Gesamtverwaltung (sog. interne Leistungsverrechnung) wurden in einem ersten Schritt nach dem Verhältnis Personalkosten gesamter Geschäftsbereich bzw. Fachbereich zu den Personalkosten für den jeweiligen Gebührenbereich zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde der für den jeweiligen Gebührentatbestand maßgebende Stellenschlüssel anteilig auf die Gebührentatbestände zugeordnet.

 

  • Basis für die Zuordnung der Sach- und Gemeinkosten bildet das Rechnungsergebnis 2011.

 

  • Basis für die Personalkosten bildet die Personalkostenhochrechnung für das Jahr 2013. Grundlage für die Personalkosten der Landesbeamten und Landesbeschäftigten bilden die vom Finanzministerium ermittelten Durchschnittssätze aus der VwV-Kostenfestlegung.

 

 

  1. Ergebnis der Gebührenüberprüfung

 

In den Geschäftsbereichen, Forst, Baurecht Naturschutz, Umwelt und Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung hat sich der Stundensatz erhöht. Dies ist vor allem auf Personalveränderungen sowie veränderte Zeitanteile zurückzuführen.

Der Stundensatz in den Geschäftsbereichen Landwirtschaft und Straßenbau hat sich reduziert.

 

Veränderungen in den Tätigkeitsanteilen im gebührenpflichtigen Bereich sind auf gesetzliche Veränderungen sowie auf die Anpassung der Zeitanteile zurückzuführen.

 

Gebührenbemessung in dem Bereich Baurecht sowie im Bereich immissionsschutzrechtliche Maßnahmen:

 

Die Gebühr für die Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen gem. § 49 Abs. 1 LBO (z. B. Einfamilienhäuser, landwirtschaftliche Vorhaben, gewerbliche Bauten etc.) beträgt unverändert 6 ‰ der Baukosten, mind. 150 €.

 

Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG (z. B. Windkraftanlagen höher 50 m, Blockheizkraftwerke größer 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung/Jahr, Biogasanlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 1,2 Mio. Normkubikmeter Rohgas etc.) im förmlichen Verfahren beträgt unverändert je nach Errichtungskosten bis 500.000 €: 6 ‰, mind. 500 €; bis 2.500.000 €: 4 ‰, mind. 3.000 €; über 2.500.000 €: 3 ‰, mind. 10.000 €.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die künftigen jährlichen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Kreishaushaltsplänen entsprechend veranschlagt.

 

 

 

Anlage

Anlage

 

Gebührenverzeichnis des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde zum 15.07.2013


 

 

 

 

Sichtvermerke

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsbereich

__________________________________________

 

Rettenmeier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenverzeichnis (93 KB)