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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Änderung und Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis ab dem 15.07.2013 Kenntnis. Die Änderungen sind grau hinterlegt. Sachverhalt/Begründung
Mit der Novellierung des Landesgebührenrechts hat der Landesgesetzgeber im Wege der Dezentralisierung die Gebührenhoheit, sofern es sich um Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde handelt, auf die Landratsämter übertragen. Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 325). Demnach erfolgt die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe durch das Landratsamt als staatliche untere Verwaltungsbehörde auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung.
Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach 2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
3. Gebührenkalkulation
Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:
In den Geschäftsbereichen, Forst, Baurecht Naturschutz, Umwelt und Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, Gesundheit, Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung hat sich der Stundensatz erhöht. Dies ist vor allem auf Personalveränderungen sowie veränderte Zeitanteile zurückzuführen. Der Stundensatz in den Geschäftsbereichen Landwirtschaft und Straßenbau hat sich reduziert.
Veränderungen in den Tätigkeitsanteilen im gebührenpflichtigen Bereich sind auf gesetzliche Veränderungen sowie auf die Anpassung der Zeitanteile zurückzuführen.
Gebührenbemessung in dem Bereich Baurecht sowie im Bereich immissionsschutzrechtliche Maßnahmen:
Die Gebühr für die Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen gem. § 49 Abs. 1 LBO (z. B. Einfamilienhäuser, landwirtschaftliche Vorhaben, gewerbliche Bauten etc.) beträgt unverändert 6 ‰ der Baukosten, mind. 150 €.
Die Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG (z. B. Windkraftanlagen höher 50 m, Blockheizkraftwerke größer 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung/Jahr, Biogasanlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 1,2 Mio. Normkubikmeter Rohgas etc.) im förmlichen Verfahren beträgt unverändert je nach Errichtungskosten bis 500.000 €: 6 ‰, mind. 500 €; bis 2.500.000 €: 4 ‰, mind. 3.000 €; über 2.500.000 €: 3 ‰, mind. 10.000 €.
Finanzierung und Folgekosten
Die künftigen jährlichen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Kreishaushaltsplänen entsprechend veranschlagt.
Anlage
Gebührenverzeichnis des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde zum 15.07.2013
Sichtvermerke
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