Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Fortschreibung der Konzeption und Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung für die Sozialpädagogische Familienhilfe wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Konzeptionen für die weiteren ambulanten Hilfen zur Erziehung „Familienorientierte Unterstützungshilfe“, „Erziehungsbeistandschaft“ sowie ambulante Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, analog fortzuschreiben.
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation
Im Ostalbkreis wurde in den letzten Jahren eine fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe auf den Weg gebracht, mit einer Schwerpunktsetzung durch den Fachdienst Familien in Problemlagen (FiP) und den Ausbau der ambulanten familienorientierten Hilfen. Im Sinne einer familiennahen Jugendhilfe, die an die Ressourcen einer Familie anknüpft und die Möglichkeiten im Lebensfeld einbezieht, entwickelte der Geschäftsbereich Jugend und Familie (damals noch Kreisjugendamt) eine Konzeption zur Sozialpädagogischen Familienhilfe, die der Jugendhilfeausschuss am 18.10.2004 beschlossen hat.
Mit dieser Konzeption wurde die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) von den anderen familienunterstützenden Leistungen abgegrenzt. So sind seither nur noch Fachkräfte mit entsprechendem Studienabschluss für die SPFH zugelassen, geeignete Nichtfachkräfte, ausgebildete Erzieher/-innen und weitere fachnahe Berufsgruppen wurden in einer anderen Hilfeform, der familienorientierten Unterstützungshilfe (FU), zusammengefasst. Weiter wurden die Bedarfslagen, Ziele und Methoden sowie die Einsatzkriterien der Hilfe eingegrenzt, die Vergütung mit Hilfe einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinheitlicht sowie in ersten Schritten Qualitätsanforderungen wie Fortbildung und Supervision benannt.
In der Jugendhilfeausschusssitzung am 05.12.2012 wurde die SPFH im Ostalbkreis ausführlich vorgestellt und die Verwaltung beauftragt, die Konzeption auch unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen und der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen fortzuschreiben.
II. Veränderte rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der SPFH als eine Form der Hilfe zur Erziehung ergeben sich aus § 31 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in Verbindung mit § 27 SGB VIII. Darüber sind weitere rechtliche Grundlagen aus dem SGB VIII, dem Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch von Bedeutung.
So wurden durch das Bundeskinderschutzgesetz einige Gesetzesänderungen mit direkter Wirkung für die ambulanten Hilfen zur Erziehung eingeführt. Hier in aller Kürze die wesentliche Änderungen:
? In § 8 SGB VIII wurde die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen deutlich stärker gewichtet, z.B. haben Kinder und Jugendliche nun Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis der Eltern. ? § 8a SGB VIII wurde neu gefasst und der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert und eine klarere Aufgabenzuordnung zwischen Jugendamt und Leistungserbringern vorgenommen. ? Nach § 79a SGB VIII haben Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität von Jugendhilfeleistungen anzuwenden, weiterzuentwickeln und regemäßig zu überprüfen. ? Ebenfalls nach § 79a SGB VIII sind Qualitätsmerkmale zu definieren für die Sicherung der Rechte von Kinder und Jugendlichen und deren Schutz vor Gewalt.
III. Konzeption des Ostalbkreises
Die aktuelle Konzeption für SPFH des Ostalbkreises aus dem Jahr 2004 beinhaltet bereits wesentliche Qualitätsmerkmale zur qualifizierten Leistungserbringung und hat zur außerordentlichen Leistungsfähigkeit der ambulanten Hilfen zur Erziehung im Ostalbkreis wesentlich beigetragen. Im Ostalbkreis wird diese Hilfe in Zusammenarbeit mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und einigen privatwirtschaftlichen Leistungsanbietern erbracht. Heute arbeitet der Geschäftsbereich Jugend und Familie regelmäßig und intensiv mit vier freien Trägern und vier privatwirtschaftlichen Anbietern zusammen.
Um den hohen Stellenwert der SPFH im Gefüge der Hilfen zur Erziehung im Ostalbkreis zu erhalten, wurden in 2012 mit den Leistungserbringern die inhaltlichen aber auch die hilfesteuernden Elemente diskutiert. Auch erfordern die Tarifabschlüsse der letzten Jahre eine moderate Preisanpassung, um der gesetzlichen Verpflichtung zu leistungsgerechten Entgelten zu entsprechen und die Leistungsfähigkeit der freien und privatwirtschaftlichen Träger zu erhalten. Die veränderten Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, die mit Wirkung ab 01.01.2013 abgeschlossen wurden, sowie die oben aufgezeigten gesetzlichen Neuerungen, machen die Weiterentwicklung der Konzeption für die SPFH wie auch für weitere ambulante Hilfen erforderlich.
In einem ersten Schritt wurde daher die Konzeption für die SPFH, die mit Abstand das Schwergewicht unter den ambulanten Hilfen zur Erziehung darstellt, überarbeitet und mit den Leistungserbringern abgestimmt. Die Konzeptionen für die weiteren ambulanten Hilfen zur Erziehung werden analog fortgeschrieben.
Finanzierung und Folgekosten
Die SPFH ist gem. § 31 SGB VIII eine gesetzliche Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers und ist im Kreishaushalt 2013 unter THH5 36 30 mit knapp 2 Mio. Euro berücksichtigt.
Anlagen
? Konzeption und Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung für die Sozialpädagogische Familienhilfe ? Muster Leistungs- u. Entgeltvereinbarung
Sichtvermerke
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