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Antrag der Verwaltung
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt/der Kreistag beschließt
die beigefügte Neufassung der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis mit der ab 01.08.2013 gültigen Kostenbeitragstabelle.
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Tagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln vom Jugendamt. Damit werden alle aus der Betreuung resultierenden Kosten gedeckt. Die Eltern zahlen in diesen Fällen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen Kostenbeitrag an das Jugendamt.
Nachdem die Verwaltungsrechtsprechung aus jüngster Zeit für die Erhebung von Kostenbeiträgen den Erlass einer Satzung forderte, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 09.10.2012 die Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis beschlossen.
II. Verfahrensvereinfachungen und Neuregelung der Kostenbe-
Mit gemeinsamem Rundschreiben der Kommunalen Landesverbände vom 15.04.2013 wurde den Jugendämtern eine Entbürokratisierung der Abrechnungsmodalitäten für die laufende Geldleistung an Tagespflegepersonen und die Kostenbeteiligung für abgebende Eltern in der Kindertagespflege empfohlen. Ausschlaggebend dafür waren und sind die komplizierten und komplexen Verfahrensvorgänge, die von allen beteiligten Stellen hohen Aufwand erfordern.
Kernpunkt des neu vorgeschlagenen Verfahrens ist die Ermittlung des durchschnittlichen Betreuungsbedarfs für einen Monat und die daran anknüpfende Feststellung der Geldleistung an die Tagespflegeperson und der Kostenbeteiligung der Eltern für ein ganzes Jahr.
Der Kostenbeitrag der Eltern soll künftig einkommensunabhängig pro Betreuungsstunde erhoben werden. Eltern, denen der Kostenbeitrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zu hoch erscheint, können - wie bei den Kostenbeiträgen für Kindertageseinrichtungen -, einen Antrag auf Übernahme bzw. Erlass des Kostenbeitrags beim Geschäftsbereich Jugend und Familie stellen.
Die Höhe der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege orientiert sich an den Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Zugrunde gelegt wurden dabei die landesweiten gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2013/2014 und 2014/2015. Ausgegangen wird dabei von den durchschnittlichen Kosten für den Platz eines Kindes unter drei Jahren in einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten in einem Kindergarten. Die Zahl der Kinder ist in der beigefügten Kostenbeitragstabelle berücksichtigt.
Durch die einkommensunabhängige Festsetzung der Kostenbeiträge, in Anlehnung an die landesweiten Empfehlungen für Elternbeiträge in Tageseinrichtungen, ist die gewünschte Harmonisierung zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtungen auch kostenmäßig erreicht. Zudem wird damit dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung getragen.
III. Erlass von Kostenbeiträgen
Eltern und Alleinerziehende haben weiterhin die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 90 Abs. 3 SGB VIII einen Antrag auf Durchführung einer jugendhilferechtlichen Berechnung beim Geschäftsbereich Jugend und Familie zu stellen, mit der geprüft wird, ob unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation ein teilweiser oder vollständiger Erlass des Kostenbeitrags möglich ist.
IV. Übergangsregelung
Bei einer Reihe von aktuellen Betreuungsverhältnissen, vor allem bei Schulkindern, hat der Geschäftsbereich Jugend und Familie Leistungen bis zum 30.09.2013 bewilligt. In diesen Fällen soll eine Übergangsfrist bis 30.09.2013 gelten und die neuen Kostenbeiträge erst zum 01.10.2013 festgesetzt werden.
In Folge der oben genannten Anpassungen muss die Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege neu gefasst werden. Finanzierung und Folgekosten
Für die Förderung der Kindertagespflege einschließlich der Strukturförderung des Vereins P.A.T.E. hat der Ostalbkreis im Kreishaushalt 2013 1.420.000 Euro eingestellt. Die Kostenbeiträge der Eltern wurden mit 97.000 Euro kalkuliert. Vom Land Baden-Württemberg erhält der Landkreis nach § 29c Finanzausgleichsgesetz 582.206 Euro zur Förderung der Kindertagespflege.
Anlagen
- Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis - Kostenbeitragstabelle ab 01.08.2013
Sichtvermerke
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