Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag wählt entsprechend den vorliegenden Listen jeweils sieben Vertrauens-personen sowie deren Stellvertreter für die Schöffenwahlausschüsse der Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd.
Sachverhalt/Begründung
Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 gewählten Schöffen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2013. Für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 ist es erforderlich, Schöffenwahlausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen aus dem Richter beim Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer.
Im Ostalbkreis sind für die Amtsgerichte Aalen, Ellwangen, Neresheim und Schwäbisch Gmünd jeweils sieben Vertrauenspersonen zu benennen. Für den Fall, dass gewählte Vertrauenspersonen an der Wahrnehmung der Sitzung des Schöffenwahlausschusses verhindert sind, können Stellvertreter gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Stellvertreter an die Stelle der verhinderten Vertrauenspersonen treten. Für die Wählbarkeit der Vertrauensperson gelten die §§ 31 bis §§ 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (siehe Anlage 2).
Die Vertrauenspersonen sind vom Kreistag zu wählen und bis spätestens 30. August 2013 den zuständigen Amtsgerichten mitzuteilen. Gemäß § 40 GVG ist für die Wahl der Vertrauensperson eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistags erforderlich.
Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 30.01.2013 die Vorsitzenden der Kreistagsfraktion gebeten, Vorschläge zur Wahl der Schöffenwahlausschüsse mitzuteilen. Diese Vorschläge sind als Anlage beigefügt.
Die Sitzverteilung erfolgt im Einvernehmen mit den Vertretern der Kreistagsfraktionen. Finanzierung und Folgekosten
--- Anlagen
Vorschlagslisten aus der Mitte des Kreistags Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz
Sichtvermerke
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |