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Vorlage - 070/2013  

 
 
Betreff: Wahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
18.06.2013 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

1.     Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018.
 

2.     Die Verwaltung wird beauftragt, das Auflegungsverfahren nach § 35 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) durchzuführen und die Vorschlagslisten mit den ggf. eingegangenen Einsprüchen bei den Amtsgerichten einzureichen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2009 - 2013 gewählten Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2013.

 

Mit Erlass des Präsidenten des Landgerichts Ellwangen vom 08.03.2013 wurde die Zahl der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen für die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wie folgt festgesetzt:

 

Jugendkammer (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

 

Amtsgerichtsbezirk

 

 

Jugendkammerhauptschöffen

 

Jugendhilfsschöffen

 

Aalen

2

 

Ellwangen

2

16

Neresheim

2

 

Schwäbisch Gmünd

2

 

 

 

Gemeinsames Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Ellwangen (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

 

Amtsgerichtsbezirk

 

 

Jugendhauptschöffen

 

Jugendhilfsschöffen

 

Aalen

4

 

Ellwangen

2

10

Neresheim

2

 

 

 

Jugendschöffengericht Schwäbisch Gmünd (jeweils zur Hälfte Frauen und Männer)

 

 

Amtsgerichtsbezirk

 

 

Jugendhauptschöffen

 

Jugendhilfsschöffen

 

Schwäbisch Gmünd

10

10

 

Die Vorschlagsliste für Jugendschöffen ist gemäß § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfeausschuss aufzustellen und einzureichen. Der Jugendhilfeausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen und mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

 

Die Vorschlagsliste soll nach § 36 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Personen für die Vorschlagsliste ist darauf zu achten, dass diese für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Urteilsvermögen, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - körperliche Eignung.

 

In die Vorschlagslisten dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

 

 

Zum Amt eines Schöffen unfähig sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz:

 

?         Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
 

?         Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

 

Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:

 

?         Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
 

?         Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
 

?         Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
 

?         Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
 

?         Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
 

?         Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

 

Auf die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten weiteren Personenkreise, die im Hinblick auf ihr Amt oder ihre berufliche Betätigung nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, wird hingewiesen.

 

 

Ablehnungsberechtigt sind nach § 35 Gerichtsverfassungsgesetz neben Mitgliedern der Parlamente und Angehörigen bestimmter Berufsgruppen unter anderem:


 

?         Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
 

?         Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
 

?         Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
 

?         Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

Bezugnehmend auf die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2014 - 2018 vom 27.11.2012, wurden die Städte und Gemeinden im Ostalbkreis gebeten, bis spätestens 10. Mai 2013 geeignete Frauen und Männer für das Amt der Jugendschöffen zu benennen.

 

Die eingegangenen Vorschläge wurden in Vorschlagslisten der einzelnen Amtsgerichtsbezirke zusammengefasst.  Die Vorschlagslisten werden vorgelegt mit der Empfehlung, diese als jeweiligen Vorschlag zu beschließen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 Satz 2 JGG).

 

Die Vorschlagslisten sind gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht im Jugendamt aufzulegen, was bis spätestens 12.07.2013 abgeschlossen sein soll. Die Vorschlagslisten nebst etwaiger Einsprüche sind bis spätestens 02. August 2013 an die Amtsgerichte zu übersenden.

 

Die Wahl der Schöffen aus der Vorschlagsliste erfolgt durch einen Wahlausschuss beim Amtsgericht bis spätestens 30. September 2013.

 

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

entfällt

 

 


Anlagen

 

Vorschlagslisten

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel