Bürgerinformationssystem

Vorlage - 191/2012  

 
 
Betreff: Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2013 und Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:GOA
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
30.11.2012 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
18.12.2012 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Gebührenkalkulation 2013
UA 30112012 - Anlage 2
Abfallwirtschaftssatzung_2013_-_Entwurf_-_Anlage_3

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

I.              Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1.              Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2.              Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 wird zugestimmt.

 

3.      Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

4.      Die Gebührensätze für Hausmüll (§ 29 AWS), hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 AWS), Bioabfälle und wöchentlich eingesammelte Grünabfälle (§ 31 AWS), für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 AWS) sowie der Sprintertarif für die Abholung von Sperrmüll bleiben unverändert.

 

5.      Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 4,00 % festgelegt.
 

6.      Die Berechnungsmethode und die Verzinsung der Nachsorgerücklage werden, so wie sie in der Gebührenkalkulation enthalten sind, akzeptiert. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem derzeit vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) ebenfalls keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 4 % verzinst. Die geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2013 wird auf 749.190,52 € festgelegt.
 

7.      Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden 1.524.869,00 € dem Abfallgebührenhaushalt als Einnahme zugeführt.
 

8.      Im Hausmüllbereich wird kein Fehlbetrag abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2009 in Höhe von 21.824,65 € komplett und der Fehlbetrag aus dem Jahr 2010 zu einem Teil von 1.539,35 € abgedeckt.

 

 

II. Der Entwurf der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.

 

 

 

 

Anmerkung

Dem Antrag der Verwaltung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung am 30. November 2012 einstimmig zugestimmt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Beibehaltung der Abfallgebühren für das Jahr 2013

 

Um die Abfallgebühren nach der Gebührensenkung im Jahr 2012 um rd. 8,65 % im Jahr 2013 stabil zu halten, wurde in der Gebührenkalkulation aus dem Hausmüllbereich kein Fehlbetrag zur Abdeckung einbezogen. Lediglich im Bereich Erdaushub und Bauschutt wird ein Fehlbetrag in Höhe von 23.364,00 abgedeckt. Für das Jahr 2012 zeichnet sich ein neutrales Ergebnis ab, so dass zu den noch abzudeckenden Fehlbeträgen aus Vorjahren in Höhe von 1,14 Mio. im nächsten Jahr voraussichtlich kein weiterer belastender Fehlbetrag hinzukommt. Die Abdeckung der restlichen Fehlbeträge in Höhe von 1,14 Mio. (aus 2009: 271.000 ; aus 2010: 11.000 und aus 2011: 856.000 ) ist dann in den Folgejahren vorzunehmen.

 

Die Abfallmengen des Jahres 2013 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen geplant.

 

Die Gebührenkalkulation 2013 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2013 einbezogen:

 

a)        Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt ebenfalls wie in den Vorjahren nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz von 4 %. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

b)        Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,8 Mio. aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (4 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

              Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2013 beträgt:

 

              - für die Hausmülldeponien                       17.263.501,13

              - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen                 1.275.631,84

 

c)         Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Vorgaben des Kooperationsvertrags geplant. Die Erhöhung des Entgelts für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich von rund 18,9 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr (18,1 Mio. ) ist im Wesentlichen auf die allgemeinen Preissteigerungsrate zurückzuführen. Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 1,5 Mio. als Einnahme zugeführt.
 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2013 mit rund 22,2 Mio.  fast gleich hohe über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr mit rund 22,0 Mio. . Ergeben sich Wenigerkosten führt dies zu einer anteiligen Abdeckung bestehender Fehlbeträge. Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleichbleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2013 ab. Eine Änderung der Gebühren ist somit nach der Planung nicht erforderlich.

 

 

II. Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 15.12.2009/25.10.2011 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2010/01.01.2012 in Kraft getreten.

 

Veranlasst durch die Novellierung des deutschen Abfallrechts und das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetztes am 01.06.2012 wurde die Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Es wurden Unstimmigkeiten bereinigt und die neuesten Rechtssprechungen eingearbeitet. Es ist daher erforderlich, die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises (AWS) an die Mustersatzung anzupassen. Großteils handelt es sich um rein redaktionelle Änderungen. So wird beispielsweise der Begriff „Wertstoffzentrum“ wird durch den Begriff „Wertstoffhof“ ersetzt. Diese Formulierung entspricht eher dem gängigen Sprachgebrauch.

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben aus § 9 Abs. 3 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Nachtspeicheröfen i.S. des § 3 Abs. 3 ElektroG aus privaten Haushaltungen kostenlos an mindestens einer kommunalen Sammelstelle anzunehmen und diese (sofern keine Eigenvermarktung vorliegt) an die Hersteller zu übergeben. Das bedeutet, dass Nachtspeicheröfen künftig auf dem

E-Schrott-Umschlagplatz der Entsorgungsanlage Ellert angenommen werden müssen. Aus diesem Grund entfällt die bisherige Reglung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 f).

 

Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichsten Satzungsänderungen. Die neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung (Anlage 3) soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

 

 

Weitere wesentliche Änderungen:

 

?      Vorspann zur AWS

 

Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen.

 

?      § 1 Abs. 1 und 2 AWS (Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung)

 

Die bisher 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) wurde im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bekanntlich durch eine 5-stufige Abfallhierarchie ersetzt. Die neue fünfstufige Abfallhierarchie legt die Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u. a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Der Satzungstext wird daher an den Wortlaut des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetztes angepasst.

 

?      § 2 Abs.1, § 3, § 4 Abs. 1 u. 4, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 u. 3, § 11, § 12 Abs. 2 AWS (Überlassungspflicht)

 

Das Überlassen von Abfällen ist bundesgesetzlich nun in § 17 KrwG, die Verpflichtung zur Entsorgung von Abfällen in § 20 Abs. 1 KrWG geregelt. Die Rechtsgrundlagen werden daher entsprechend angepasst.

 

?      § 2 Abs. 2 AWS (Entsorgungspflicht)

 

Der Landkreis hat die Entsorgungspflicht für die in seinem Gebiet angefallenen und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle im Jahr 2008 auf die GOA übertragen. Die Übertragung der Entsorgungspflicht ist bundesgesetzlich nun in § 72 Abs.1 KrWG geregelt. Die Rechtsgrundlage wird entsprechend ergänzt.

 

?      § 4 Abs. 2 und 4 AWS (Anschluss- und Benutzungszwang)

 

Hier wurde eine sprachliche Anpassung an die neue Gesetzesformulierung vorgenommen. Anstatt von „Transporteuren“ wird im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz nun von „Beförderern“ gesprochen.

 

In Abs. 4 wird der Wortlaut des § 17 KrWG übernommen.

 

?      § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 1 c), § 35 Abs. 4 AWS

 

Dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 AWS unterliegen sowohl Berechtigte als auch Verpflichtete. Die o.g. Bestimmungen werden daher um den Begriff „Berechtigte“ ergänzt.

 

?      § 6 AWS (Abfallarten)

 

Die Definition von Landschaftspflegeabfällen, Baustellenabfällen und Straßenaufbruch wurden entsprechend der Mustersatzung neu aufgenommen.

 

?      § 7 Abs. 4 AWS (Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten)

 

Satz 2 wurde entsprechend der Mustersatzung ergänzt. Damit erfolgt eine Konkretisierung und Anpassung auf die geänderten Rechtsgrundlagen im KrWG.

 

?      § 9 Abs. 5 AWS (Bereitstellung der Abfälle)

 

Die Regelung wird entsprechend der Mustersatzung übernommen. Dass der Landkreis den Bereitstellungsort bestimmen kann, ist zusätzlich in § 14 Abs. 5 AWS und § 15 Abs. 1 AWS geregelt. Aufgrund der sonstigen Reglungen in § 9 ist dieser zusätzliche Absatz hier systematisch besser zugeordnet.

 

?      § 10 AWS (Getrenntes Erfassen von Abfällen zur Verwertung (Wertstoffen) und Grünabfällen)

 

In Abs. 2 ist geregelt, in welcher Form Papier und Kartonagen (auch soweit sie Verkaufverpackungen sind) erfasst werden. Nachdem Altpapier und Kartonagen auch durch die Blaue Tonne erfasst werden, wird diese Form der Altpapiererfassung ergänzt.

 

In Abs. 3 ist das Erfassungssystem von Grünabfall geregelt. Das bereits vorhandene Bringsystem für Grünabfälle auf den Wertstoffhöfen und bei den Grünabfallcontainern wird entsprechend ergänzt.

 

?      § 13 Abs. 3 AWS (Müllgemeinschaft)

 

Die Bildung einer Müllgemeinschaft wird bisher bereits nur auf schriftlichen Antrag und mit Unterschrift von allen Berechtigten bzw. Verpflichteten durchgeführt. Diese Formvorschriften und der Hinweis, dass die übrigen Berechtigten und Verpflichteten als Gesamtschuldner haften, werden daher lediglich zur Konkretisierung eingefügt.

 

?      § 14 Abs. 5 und 7 AWS (Abfuhr von Abfällen)

 

Nach der Entleerung sind die Müllgroßbehälter für Restmüll unverzüglich wieder zu entfernen. Diese Konkretisierung soll dazu dienen, dass von bereits entleerten Abfallgefäßen keine Behinderungen oder Gefährdungen ausgehen.

 

Absatz 7 wird entsprechend der Mustersatzung auch um den Fall ergänzt, dass Abfallgefäße an eine jederzeit erreichbare Stelle zu bringen sind, wenn das Sammelfahrzeug Straßen, Wege oder Teile davon nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anfahren kann. Diese Regelung kommt vor allem bei Baustellen zum Tragen.

 

?      § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS (Benutzungsgebühren, Leerungsgebühren)

 

Die Leerungsgebühr wird bisher bereits nach dem Behältervolumen und der Anzahl der erfolgten Leerungen der Abfallgefäße bemessen. Der Zusatz „nach dem Behältervolumen“ wird daher lediglich zur Konkretisierung eingefügt.

 

 

Alle übrigen Änderungen können der beiliegenden Anlage 2 entnommen werden. Sie enthält eine Gegenüberstellung des alten und neuen Satzungstextes, wobei die neu gefassten Textpassagen durch Unterstreichung hervorgehoben wurden. Auf Textpassagen, die ersatzlos entfallen sind, wird auf der jeweiligen Seite unten hingewiesen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2013

2. Gegenüberstellung alte Fassung/neue Fassung der Abfallwirtschaftssatzung

2. Entwurf der neuen Abfallwirtschaftssatzung

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich

__________________________________________

 

Hauber                                          Schneider

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gebührenkalkulation 2013 (86 KB)    
Anlage 3 2 UA 30112012 - Anlage 2 (8637 KB)    
Anlage 2 3 Abfallwirtschaftssatzung_2013_-_Entwurf_-_Anlage_3 (170 KB)