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Vorlage - 190/2012  

 
 
Betreff: Konzeptionsfortschreibung für die Sozialpädagogische Familienhilfe im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
05.12.2012 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Konzeption für die Sozialpädagogische Familienhilfe im Ostalbkreis fortzuschreiben und diese im 1. Halbjahr 2013 dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung vorzulegen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Im Rahmen eines Steuerungs- und Handlungskonzeptes, das in einer gemeinsamen Sitzung des Jugendhilfeausschusses und des Verwaltungs- u. Finanzausschusses am 25.09.2001 beschlossen wurde, ist eine fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe auf den Weg gebracht worden. Es erfolgten Schwerpunktsetzungen mit dem Fachdienst für Familien in Problemlagen (FiP) und dem Ausbau der ambulanten familienorientierten Hilfen.  Im Sinne einer familiennahen Jugendhilfeorientierung, die an die Ressourcen einer Familie anknüpft und die Möglichkeiten im Lebensfeld einbezieht, entwickelte der Geschäftsbereich Jugend und Familie  eine Konzeption zur Sozialpädagogischen Familienhilfe, die dem Jugendhilfeausschuss in der Sitzung am 18.10.2004 vorgestellt wurde.

 

Mit dieser Konzeption wurde die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) von den anderen familienunterstützenden Leistungen abgegrenzt. So sind seither nur noch Fachkräfte mit entsprechendem Studienabschluss für die SPFH zugelassen, geeignete Nichtfachkräfte, ausgebildete Erzieher/-innen und weitere fachnahe Berufsgruppen wurden in einer anderen Hilfeform, den familienunterstützenden Hilfen (FU) zusammen gefasst. Weiter wurden die Bedarfslagen, Ziele und Methoden sowie die Einsatzkriterien der Hilfen eingegrenzt, die Vergütung mit einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinheitlicht und eindeutig festgelegt, sowie Qualitätsanforderungen wie Fortbildung und Supervision benannt.

 

Der Geschäftsbereich Jugend und Familie entwickelte diese Hilfeform schwerpunktmäßig weiter, unter anderem durch einen regelmäßigen fachlichen Austausch mit den Leistungserbringern, um die Konzeption den Erfahrungswerten, neuen Erkenntnissen und den Bedürfnissen der Kinder und Familien anzupassen.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Die rechtlichen Grundlagen der SPFH, die nur im Einverständnis mit der Familie durchgeführt werden kann, ergeben sich aus § 31 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII. Berührt werden u.a. Artikel 6 des Grundgesetzes und Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zu beachten sind im Besonderen die gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderschutz und zum Datenschutz, das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII sowie die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und die Steuerungsverantwortung nach § 36a SGB VIII. Die Hilfe erfolgt auf Antrag der Leistungsberechtigten, in der Regel sind dies die Eltern.

 

 

III. Definition

 

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Begleitung und Betreuung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Rechtzeitig initiiert kann sie zur Vermeidung einer Fremdunterbringung beitragen. Ferner kommt SPFH als nachgehende Hilfe in Betracht, um eine Rückführung von Kindern und Jugendlichen in den elterlichen Haushalt zu unterstützen. Der Ansatz der Hilfe ist mehrdimensional und orientiert sich am gesamten Familiensystem und dessen Netzwerk, und damit nicht ausschließlich am „Problemkind“.

 

 

IV. Ziele und Inhalte:

 

Die SPFH nimmt – als intensivste der ambulanten Hilfen zur Erziehung (neben der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung) – unter den Hilfen zur Erziehung eine besondere Stellung ein: In der SPFH geht es nicht „nur“ um die Schwierigkeiten eines einzelnen Kindes/Jugendlichen, auch wenn der Anlass der Hilfe das nicht gewährleistete Kindeswohl ist. Diese Hilfe bezieht sich grundsätzlich auf die Familie als Ganzes. Die umfassende Hilfe ist ein Angebot an die Familien; die konkrete Ausgestaltung der Hilfe entwickelt sich in der Zusammenarbeit von Familie und Fachkraft und setzt insbesondere an folgenden Problemstellungen an:

 

?         Besondere Krisen und Konfliktsituationen von Eltern und Kindern, die aus vielfältigen Ursachen entstanden sein können, und nicht mehr mit den innerfamiliären Mitteln bewältigt und überwunden werden können,

?         drohende Vernachlässigung oder Misshandlung,

?         Überforderung z.B. alleinerziehender Eltern,

?         Psychische Labilität oder Erkrankung eines Elternteils,

?         Suchtprobleme eines oder beider Elternteile,

?         Partnerschaftsprobleme / Ehekrise.

 

Weitere Aufgabenstellungen können sein:

?         Wiedereingliederung eines Elternteils oder eines Kindes nach längerer Abwesenheit in die Familie,

?         Hilfestellung beim Aufbau einer neuen Familienstruktur,

?         Hilfestellung bei der Eingliederung in ein neues soziales Umfeld,

?         Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensbesonderheiten bei Kindern und Jugendlichen,

?         Begleitung des Rückführungsprozesses eines Kindes aus Fremdunterbringung zurück in die Familie.

 

 

V.  Aktueller Stand im Ostalbkreis

 

Im Ostalbkreis wurde früh das Potenzial dieser Hilfeform erkannt und die Professionalisierung und Ausdifferenzierung voran gebracht. So hat die aufsuchende Hilfe, die mit wenig eigener Infrastruktur auskommt, in einem „Flächenlandkreis“ wie dem Ostalbkreis große Vorteile gegenüber standortgebundenen Hilfen, wie beispielsweise Tagesgruppenerziehung. Das besondere Augenmerk, das im Ostalbkreis dieser Hilfeform geschenkt wurde, führte zu dem heute vorhandenen hochstehenden Qualitätsniveau.

Dem Jugendhilfeausschuss wurden in einer Sitzung am 12.05.2009 strukturelle Veränderungen der Jugendhilfe im Ostalbkreis, u.a. auch bezogen auf die SPFH, vorgestellt. Die Hilfe wird in der Regel für bis zu 18 Monate und bis zu 18 Einsatzstunden im Monat (zzgl. Vor- und Nachbereitung) vereinbart. Sie ist in drei Arbeitsphasen, eine dreimonatige Einführungsphase, eine Hauptarbeitsphase und eine Ablösephase, eingeteilt. In der Ablösephase wird der Leistungsumfang deutlich reduziert. Je nach Einzelfall kann die Hilfedauer verlängert oder verkürzt und der Leistungsumfang erforderlichenfalls auch erhöht werden.

 

Der Ostalbkreis entschied sich im Gegensatz zu anderen Jugendämtern, diese Hilfe nicht selbst, sondern in Zusammenarbeit mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und einigen privaten Leistungsanbietern zu erbringen. Heute arbeitet der Geschäftsbereich Jugend und Familie regelmäßig und intensiv mit vier freien Trägern und vier privaten Anbietern zusammen. Diese Zusammenarbeit und die vereinheitlichte Leistungs- und Entgeltvereinbarungen ermöglichen einen konstruktiven Wettbewerb unter den Leistungserbringern – nicht um den billigsten Preis, sondern um die qualitativ beste Arbeit und um differenzierte Schwerpunktsetzungen.

 

So ist die SPFH heute das „Herzstück“ unter den ambulanten Hilfen und für eine gute Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe im Ostalbkreis bei gleichzeitig moderater Kostenentwicklung von zentraler Bedeutung. Mit der SPFH werden mit Abstand die meisten Familien und junge Menschen erreicht. So waren es in 2011 399 Familien und 834 Kinder und Jugendliche, die mit dieser Hilfe erreicht wurden. Um die dynamische Entwicklung der SPFH in den letzten Jahren zu verdeutlichen: 1998 wurden mit dieser Hilfe noch lediglich 71 Familien und 148 Kinder und Jugendliche unterstützt. Dabei befand sich der Ostalbkreis beim Ausbau der SPFH in den letzten Jahren im Einklang mit der landesweiten Entwicklung. So stiegen die Fallzahlen der SPFH von 2003 bis 2008 landesweit um 73 % an.

 

 

VI.  Weiterentwicklung

 

Um den Stellenwert der SPFH im Gefüge der Hilfen zur Erziehung im Ostalbkreis zu erhalten, wurden im laufenden Jahr 2012 mit den Leistungserbringern die inhaltlichen aber auch die hilfesteuernden Elemente diskutiert. Auch erfordern die Tarifabschlüsse der letzten Jahre eine Preisanpassung, um der gesetzlichen Verpflichtung zu leistungsgerechten Entgelten zu entsprechen und die Leistungsfähigkeit der freien und privaten Träger zu erhalten. Des Weiteren machen gesetzliche Neuerungen durch das Bundeskinderschutzgesetz eine Weiterentwicklung der Konzeption in den Bereichen Kinderschutz und Qualitätsentwicklung erforderlich. So soll zum 01.01.2013 eine neue Leistungs- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen und im I. Quartal nächsten Jahres die Konzeption weiterentwickelt und in einer weiteren Sitzung dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt werden.

 

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist gem. § 31 SGB VIII eine gesetzliche Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers und ist im Kreishaushalt 2013 unter THH 5 mit knapp 2 Mio. € berücksichtigt.

Anlagen

Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel