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Vorlage - 172/2012  

 
 
Betreff: Auswirkungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
16.10.2012 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Anlage 1 - Stellungnahme zum Thesenpapier Wertstofferfassung

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt die Auswirkungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetztes zur Kenntnis.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist am 01. Juni 2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2008 umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Gleichzeitig soll durch die Übernahme EU-rechtlicher Begriffe und Definitionen sowie durch die Präzisierung zentraler Reglungen die Anwendung des Gesetzes erleichtert werden.

 

Das Gesetz enthält eine Reihe von neuen gesetzlichen Vorgaben, die sich auch auf die Abfallwirtschaft im Ostalbkreis auswirken können. Viele Vorgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz allerdings nur grundsätzlich formuliert und müssen durch weitere Rechtsvorschriften konkretisiert werden. Dies gilt insbesondere für die bundeseinheitliche Wertstofferfassung und die getrennte Bioabfallsammlung, deren weitere Ausgestaltung in einem Wertstoffgesetz und einer Novelle der Bioabfallverordnung geregelt werden sollen. Die Auswirkungen auf die kommunale Abfallwirtschaft können daher heute noch nicht abschließend beurteilt werden.

 

 

Zentrale Inhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und eventuelle Auswirkungen auf den Ostalbkreis:

 

 

1.     Fünfstufige Abfallhierarchie und grundsätzlicher Vorrang der stofflichen Verwertung:

 

Die bisher 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) wurde durch eine 5-stufige Abfallhierarchie ersetzt. Die neue Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling (stoffliche Verwertung), sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung) und Abfallbeseitigung fest. Die grundsätzliche vorrangige stoffliche Verwertung wird allerdings relativiert, wenn der zur Verwertung vorgesehene Abfall einen Heizwert von mind. 11.000 kJ/kg hat. Dann wird die energetische Verwertung als gleichrangig angesehen. Die Kreislaufwirtschaft wird somit konsequent auf die Abfallvermeidung und das Recycling ausgerichtet.

 

 

2.     Verbesserung der Ressourceneffizienz - Verstärkung des Recyclings

 

Um die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern, wurden die Vorgaben für das Recycling verstärkt. Über die Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie hinaus soll bis 2020 für Siedlungsabfälle insgesamt eine Recyclingquote von mindestens 65 % erreicht werden. Ziel ist es, das hohe Ressourcenpotenzial der werthaltigen Abfälle effizienter zu erschließen. Im Ostalbkreis wurde im Jahr 2011 bereits eine Recyclingquote von 71,2 % für Haushaltsabfälle erreicht. Damit erfüllt der Ostalbkreis schon heute die geforderte Recyclingquote.

 

 

3.     Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle ab 2015:

 

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist ab dem 01.01.2015 eine getrennte Sammlung von Bioabfällen vorgeschrieben. Für den Ostalbkreis besteht aufgrund des bereits bestehenden getrennten Erfassungs- und Verwertungssystems in Form der wöchentlichen Bioabfallsammlung mittels Biobeuteln vorerst kein weiterer Handlungsbedarf.

 

 

4.     Pflicht zur getrennten Sammlung von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen ab 2015:

 

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist künftig eine bundeseinheitliche Wertstofferfassung durch die Einführung einer Wertstofftonne vorgesehen. Durch ein ergänzendes Wertstoffgesetz soll dies künftig konkret geregelt werden. Die kommunale Abfallwirtschaft befürchtet derzeit, dass die Regierung die Wertstofferfassung unter maßgeblicher Beteiligung der privaten Systeme reglementieren will. Die kommunalen Vertreter der Abfallwirtschaft in Baden-Württemberg haben bereits ein ausführliches Positionspapier erarbeitet, das sich mit der Initiative des Bundesumweltministers zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Wertstofferfassung auseinandersetzt und setzen sich damit für eine kommunale Wertstofferfassung ein.

 

Außer für Kunststoffabfälle, die nicht zu den Verpackungsabfällen gehören, besteht für den Ostalbkreis aufgrund seines bisherigen Sammel- und Verwertungssystems kein zwingender Handlungsbedarf. Hinsichtlich dieser stoffgleichen Nichtverpackungen, die gemeinsam mit den Verpackungsabfällen erfasst werden sollen, sollte zunächst das geplante Wertstoffgesetz mit seinen künftigen Vorgaben auch zur Zuständigkeit (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Privatwirtschaft) abgewartet werden.

 

 

5.     Gewerbliche Sammlung von Wertstoffen - Eingeschränkte Zulässigkeit von gewerblichen und gemeinnützigen Wertstoffsammlungen:

 

Durch die steigende Nachfrage nach Rohstoffen sind die Erlöse für bestimmte Wertstoffe in den letzten Jahren stark angestiegen. Werthaltige Abfälle werden deshalb zunehmend von privaten Unternehmen bei den privaten Haushalten gesammelt. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hat dies zur Folge, dass ihnen immer weniger werthaltige Abfälle überlassen werden, mit denen Erlöse erzielt werden können, die den Abfallgebührenzahlern wieder zu Gute kommen.

 

Wie bisher unterliegen die in privaten Haushaltungen anfallenden Abfälle der Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE). Nach dem Widerstand der Mehrheit der Bundesländer, sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nun vor, dass gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Wertstoffen (v.a. Altkleider, Altschuhe, Altpapier und Altmetall) bei privaten Haushalten nur zulässig sind, wenn diese wesentlich leistungsfähiger sind, als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotene Sammlung. Gewerbliche Sammlungen sind überdies nur zulässig, wenn ihnen kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Wenn die Funktionsfähigkeit, Planungssicherheit oder Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, kann eine gewerbliche Sammlung untersagt werden. Dadurch werden ressourceneffiziente, haushaltsnahe kommunale Sammlungen und hochwertige kommunale Erfassungssysteme besonders geschützt.

 

Erstmals müssen gewerbliche oder gemeinnützige Sammler ihre Sammlungen drei Monate vor der beabsichtigten Durchführung bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzeigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den angezeigten Sammlungen Stellung nehmen. Soweit bereits ein kommunales Sammelsystem für die von der angezeigten Sammlung betroffene Wertstofffraktion vorhanden oder konkret geplant ist, muss der gewerbliche Sammler nachweisen, dass seine Sammlung „wesentlich leistungsfähiger“ ist als das kommunale Sammelsystem. Andernfalls ist die gewerbliche Sammlung unzulässig. Gegenüber gemeinnützigen Sammlungen können vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine „überwiegenden öffentlichen Interessen“ geltend gemacht werden. Fehlende, unvollständige oder nicht rechtzeitig erbrachte Anzeigen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000,- € geahndet werden kann.

 

Da der Ostalbkreis für die Wertstofffraktion Altkleider kein eigenes Sammelsystem vorhält, können die Sammlungen -sofern die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorliegen- durchgeführt werden. Für die Wertstofffraktionen Altpapier und Altmetall werden vom Ostalbkreis hingegen bereits flächendeckende, haushaltsnahe Sammelsysteme vorgehalten. Eingehende Anzeigen hierüber werden untersagt, wenn diese nicht als wesentlich leistungsfähiger einzustufen sind.

 

Im Ostalbkreis werden heute durch die gesammelten Wertstoffe etwa 1,2 Mio. pro Jahr erlöst, die direkt in die Abfallgebührenkalkulation einfließen.

 

Die Frage nach den Regelungen der gewerblichen Sammlung war im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder Gegenstand vieler Diskussionen. Mit den gesetzlichen Regelungen bleibt für gewerbliche Sammlungen nun grundsätzlich kein Raum, wenn entsprechende Sammlungen von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bzw. den beauftragten Dritten durchgeführt werden. Damit wird den örE erstmals eine Möglichkeit eingeräumt, dem Rosinenpickenbei besonders ertragreichen Sammelbereichen einen Riegel vorzuschieben.

 

 

6.     Pflichtenübertragung - Beleihung:

 

Der Ostalbkreis hat die Entsorgungszuständigkeit von Gewerbeabfällen sowie von Erdaushub und Bauschutt im Jahr 2008 im Rahmen einer Beleihung bis Ende 2015 an die GOA übertragen. Durch diese Pflichtenübertragung hat der Ostalbkreis auch das Risiko von Einnahmeausfällen durch Wegbrechen von Gewerbeabfällen auf die GOA übertragen. In den Übergangsvorschriften des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird ermöglicht, bestehende Beleihungen weiter zu verlängern. Erstmalige, neue Pflichtenübertragungen sind dagegen künftig nicht mehr möglich.

 

 

7.     Weitere Informationen:

 

-         Die private Entsorgungsbranche sieht sich beim neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz gegenüber den Kommunen und deren Entsorgungsbetrieben stark benachteiligt. Sowohl der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), als auch der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (BVSE) kritisieren die Weichenstellungen des Gesetzes. Die Verbände sehen in dem Gesetz eine Einschränkung des Wettbewerbs gegen europäisches Recht. Darüber hinaus seien zentrale Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie nicht umgesetzt worden. Der BDE hat daher inzwischen zwei Beschwerden gegen die Neuordnung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der EU-Kommission eingereicht. Es bleibt abzuwarten, wie die EU-Kommission die Beschwerden beurteilt.

 

-         Zu begrüßen ist die im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten eingefügte Regelung, dass die Erfassung von Elektroaltgeräten ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist. Diese Vorschrift stärkt die Position des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beim Vorgehen gegen illegale Elektroschrottsammlungen, z.B. gegen die Plünderung von im Rahmen der Elektrogeräteabfuhr bereitgestellten Altgeräten und ist zudem bußgeldbewährt.

 

-         Das Umweltministerium Baden-Württemberg arbeitet derzeit an der Aktualisierung des Landesabfallplans um diesen an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz anzupassen. Damit sollen u.a. Zielvorgaben für die Abfallwirtschaftskonzepte der Stadt- und Landkreise gegeben werden.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

-

 

 


Anlagen

 

- Stellungnahme der kommunalen Vertreter zum Thesenpapier des BMU zur Fortent-

  wicklung der haushaltsnahen Wertstofferfassung

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereich

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Hauber                                          Schneider

 

 

Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Stellungnahme zum Thesenpapier Wertstofferfassung (2900 KB)