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Vorlage - 140/2012  

 
 
Betreff: Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Jugend und Familie   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses Vorberatung
25.09.2012 
Sitzung Gemeinsame Sitzung des Sozialausschusses und des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis
Kostenbeitragstabelle in der Kinderetagespflege

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

Der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege wird zugestimmt.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Tagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln vom Jugendamt. Diese setzen sich zusammen aus:

 

?      den Sachaufwendungen für das Kind, z. B. für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug, ggfs. Fahrtkosten und

?      einer Förderleistung für die Erziehungsaufwendungen der Tagespflegeperson.

 

Darüber hinaus erhalten Tagespflegepersonen erstattet:

 

?      die Beiträge für eine nachgewiesene Unfallversicherung,

?      den hälftigen Beitrag für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. für die gesetzliche Rentenversicherung,

?      den hälftigen Beitrag für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Mit diesen Geldleistungen werden alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten gedeckt. Die Eltern zahlen in diesen Fällen für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gemäß § 90 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen Kostenbeitrag an das Jugendamt.

 

In seiner Sitzung am 10.05.2011 hat der Jugendhilfeausschuss des Ostalbkreises die ab 01.09.2011 geltenden Kostenbeiträge der Eltern für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege beschlossen.

 

Die Kostenbeiträge wurden in gestaffelten Pauschalen festgesetzt.

 

Die Kostenbeitragstabelle ist so konzipiert, dass der Beitrag für Geringverdiener maximal die häusliche Ersparnis umfasst und Familien mit höherem Einkommen Kostenbeiträge leisten, die sich nicht wesentlich von den Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen unterscheiden. Für Kinder unter 3 Jahren (U 3) und über 3 Jahre (Ü 3) gibt es einen einheitlichen Beitrag.

 

Verwaltungsrechtssprechung aus jüngerer Zeit, allerdings bislang nur erstinstanzlich, fordert nun für die Erhebung von Kostenbeiträgen den Erlass einer Satzung mit der Begründung, nur solche würden eine rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten, während Kostenrichtlinien lediglich Verwaltungsvorschriften ohne rechtsgültige Außenwirkung seien.

 

In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt:

 

„Zwar ist § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII; eine zusätzliche landesrechtliche Regelung ist nicht erforderlich.

Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer jedoch, dass die Regelungszuständigkeit an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe weitergegeben wird und nicht durch Verwaltungsvorschriften erfolgen kann.“

 

Der Landkreistag Baden-Württemberg und auch der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zweifeln diese Begründung an, weisen jedoch ergänzend darauf hin, dass es in der Kernfrage selbst durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen gebe. Es bleibe dem jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe überlassen, welcher Rechtsauffassung er sich anschließe. Fachlich hochkompetente Kommentatoren des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, u. a. Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner und Prof. em. Peter-Christian Kunkel, halten eine Satzung für erforderlich.

 

 

II. Verfahrensweise im Ostalbkreis

 

Nach Abstimmung auf Ebene mehrerer Kreisjugendämter in Baden-Württemberg schlägt die Verwaltung vor, eine entsprechende Satzung zu erlassen. Der in Anlage 1 beigefügte Entwurf nimmt Bezug auf die jeweils gültige Kostenbeitragstabelle.

 

Die aktuelle Kostenbeitragstabelle liegt als Anlage 2 der Sitzungsvorlage bei.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

Für die Förderung der Kindertagespflege einschließlich der Strukturförderung des Vereins P.A.T.E., wird der Ostalbkreis im Jahr 2012 ca. 1.400.000 € aufwenden. Die bei Eltern erhobenen Kostenbeiträge betragen im Jahr 2012 ca. 120.000 €.

 

Anlagen

Anlagen

 

- Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis (Anlage 1)

- Kostenbeitragstabelle, gültig ab 01.09.2011 (Anlage 2)

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiterin

__________________________________________

 

Funk

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Ostalbkreis (126 KB)    
Anlage 2 2 Kostenbeitragstabelle in der Kinderetagespflege (14 KB)