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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt:/ Der Kreistag beschließt:
Der Änderung der Satzung des Ostalbkreises über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten (SBKS) wird mit Wirkung zum 1. September 2012 zugestimmt.
Sachverhalt/Begründung
I. Gemeinschaftsschule als neue eigene Schulart
Mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 24. April 2012 wurde die Gemeinschaftsschule als neue eigene Schulart eingeführt (§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 8 a Schulgesetz). In Folge dessen ist es notwendig, die entsprechenden Regelungen über Eigenanteile in der Satzung des Ostalbkreises über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten (SBKS) zu ergänzen.
Nach Auffassung des Landkreistags und auch der Landkreisverwaltung erscheint es sachgerecht, die Gemeinschaftsschulen wie Freie Waldorfschulen zu behandeln.
Bei der vorgeschlagenen Neufassung wird gegenüber bisher noch Folgendes geändert:
A) Die Satzung wird gegenüber bisher übersichtlicher formuliert, so dass sich die Bestimmungen einfacher handhaben lassen.
B) Die Zuständigkeit zur Erhebung des Eigenanteils ist bisher in § 7 a) der SBKS geregelt und erfolgt nunmehr in § 6 Abs. 2 der SBKS.
C) In § 6 Abs. 4 wurde zur Klarstellung nach dem Wort "Familie" das Wort "Patchworkfamilie" hinzugefügt.
D) Ebenso wird zur Klarstellung § 6 Abs. 4 dahingehend ergänzt, dass bei der Familienermäßigung Eigenanteile für berufliche Teilzeitschüler einschließlich Schüler mit Blockunterricht unberücksichtigt bleiben. Die vorgeschlagene Satzungsergänzung entspricht der bisherigen Handhabung.
Die Kreisverwaltung schlägt vor, § 6 der SBKS, in welchem die Eigenanteile geregelt sind, wie folgt neu zu fassen:
§ 6 Eigenanteilspflicht
(1) Zur Deckung der notwendigen Beförderungskosten ist je Beförderungsmonat ein Eigenanteil zu entrichten und zwar in Höhe von
1. 0,00 € für Schüler der
a) Grundschulen b) Freien Waldorfschulen Klassen 1 - 4 c) Gemeinschaftsschulen Klassen 1 - 4 d) Sonderschulen Klassen 1 - 4 oder eine der Grundschule vergleichbaren Schuldauer
2. 25,50 € für Schüler der
a) Hauptschulen b) Werkrealschulen Klassen 5 - 9 c) Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen.
3. 35,00 € für Schüler der
a) Freien Waldorfschulen ab Klasse 5 b) Gemeinschaftsschulen ab Klasse 5 c) Werkrealschulen Klasse 10 d) Realschulen e) Gymnasien f) Vollzeitschulen in Berufsschulzentren g) Vollzeitschulen in Privatschulen, sofern sie nicht unter Ziffer 1 oder Ziffer 2 fallen
4. 50,00 € für Berufliche Teilzeitschüler einschließlich Schüler mit Blockunterricht
(2) Zuständig zur Erhebung des Eigenanteils ist der Schulträger. Der Schulträger kann das Verkehrsunternehmen mit dem Einzug der Eigenanteile beauftragen.
(3) Schuldner sind die Schüler und deren Unterhaltsverpflichtete. Sie gelten als Gesamtschuldner.
(4) Die in Absatz 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens 2 Kinder einer Familie/Patchworkfamilie zu entrichten und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil. Die Eigenanteile nach Absatz 1 Ziffer 4 bleiben dabei unberücksichtigt.
(5) Der Eigenanteil entsteht jeweils zum Beginn des Beförderungsmonats und wird auch zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
(6) Lassen sich Eigenanteile im Bankeinzugsverfahren nicht einziehen, obwohl eine Bankeinzugsermächtigung vorgelegen hat, hat der Schüler oder dessen Unterhaltsverpflichteter die Kosten zu tragen, die auf Grund des gescheiterten Bankeinzugs entstanden sind.
II. Neufassung der Erlassregelung in § 7 SBKS
Nach der bisherigen Satzungsregelung kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil in besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsverpflichteten und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, ganz oder teilweise erlassen.
Nunmehr können nach dem neuen Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes (BuT) für Leistungsberechtigte nach SGB II ("Arbeitssuchende") oder SGB XII ("Hilfe zum Lebensunterhalt") auch Aufwendungen für die Schülerbeförderung übernommen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kosten nicht von Dritten übernommen werden. Um die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach dem BuT zu schaffen, muss die Satzung des Ostalbkreises dahingehend geändert werden, dass Anspruchsberechtigte nach dem BuT keinen Anspruch auf Erlass haben. Entsprechendes gilt für Schüler, denen die Schülerbeförderungskosten nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erstattet werden.
Die Kreisverwaltung schlägt vor, § 7 der Satzung wie folgt neu zu beschließen:
§ 7 Erlass
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltsverpflichteten und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann das Landratsamt auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen.
(2) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz.
Auf Grund der neuen Satzungsregelung dürfte sich die Zahl der Erlassfälle erheblich reduzieren. Bisher hat der jeweilige Schulträger über den Erlassantrag entschieden. Bei Privatschulen war ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Künftig werden nach dem neuen Wortlaut des § 7 SBKS alle Erlassanträge durch das Landratsamt entschieden.
III. Ersatzlose Streichung des bisherigen § 7 a)
Der bisherige Wortlaut des § 7 a) lautet:
Zuständigkeiten
(1) Zuständig zur Erhebung des Eigenanteils nach § 6 Abs. 1 und zum Erlass nach § 7 ist der Schulträger. Der Schulträger kann das Verkehrsunternehmen mit dem Einzug der Eigenanteile beauftragen. (2) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule unverzüglich mit einer Stellungnahme dem Landratsamt vorzulegen.
Dieser § kann ersatzlos gestrichen werden, da
a) nunmehr in § 6 Abs. 2 geregelt wird, dass zur Erhebung des Eigenanteils der Schulträger zuständig ist.
b) in § 7 Abs. 1 geregelt ist, dass für den Erlass des Eigenanteils nunmehr das Landratsamt zuständig ist, so dass die bisherige Zuständigkeit des Schulträgers entfällt. Privatschulen müssen bei einem Erlass nunmehr auch nicht mehr die Zustimmung des Landratsamts einholen, da künftig auch bei den Privatschulen das Landratsamt über den Erlassantrag entscheidet.
IV. Inkrafttreten
Es wird ein Inkrafttreten zum 1. September 2012 vorgeschlagen. Finanzierung und Folgekosten
Durch den Wegfall des Erlassanspruchs für Anspruchsberechtigte nach dem BuT ergeben sich beim Haushalt Schülerbeförderung Mehreinnahmen bei den Eigenanteilen in Höhe von rund 200.000,00 € jährlich. Dem stehen jedoch entsprechende Ausgaben für Leistungen nach dem BuT im Sozialhaushalt gegenüber, die jedoch dem Landkreis vom Bund erstattet werden.
Anlagen
1
Sichtvermerke
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