Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme. Sachverhalt/Begründung
I. Aufgaben der Versorgungsverwaltung
Seit 01.01.2005 werden auf der Grundlage des Verwaltungsstrukturreformgesetzes in Baden-Württemberg die Aufgaben des Versorgungsamtes Ulm und der ehemaligen Landeswohlfahrtsverbände von den Stadt- und Landkreisen durchgeführt.
Im Landratsamt Ostalbkreis sind die übernommenen Aufgaben im Geschäftsbereich Integration und Versorgung zusammengefasst worden. Das Sachgebiet „Versorgung“ hat folgende Aufgaben:
II. Einzelne Leistungsbereiche
1. Behindertenrecht
Das Landratsamt Ostalbkreis hat im Behindertenbereich einen Aktenbestand von rund 47.000 Akten. Für nahezu 27.000 Bewohner/-innen des Ostalbkreises ist eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt, d. h. der Grad der Behinderung liegt zwischen 50 und 100 Prozent. Durchschnittlich sind im Jahr rund 7.000 Anträge zu bearbeiten. Davon sind 2.500 Erstanträge zur Feststellung einer Behinderteneigenschaft.
2. Blindenhilfe
Die Landesblindenhilfe ist eine besondere Sozialleistung für Blinde und stark Sehbehinderte, die einkommensunabhängig gewährt wird.
Die Leistung beträgt monatlich bei Volljährigen 409,03 € und bei Minderjährigen 204,52 €.
Betroffene mit einem geringen Einkommen können nach dem SGB XII unter Anrechnung der Landesblindenhilfe eine aufstockende Hilfe erhalten. Die ergänzende Unterstützung beträgt für Erwachsene 205,06 € und bei Minderjährigen 103,50 €. Am 01.01.2012 haben 390 Empfänger Blindenhilfe nach dem Landesblindenhilfegesetz erhalten. In 31 Fällen wurde ergänzende Hilfe nach dem SGB XII gewährt.
3. Soziales Entschädigungsrecht
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) beinhaltet den Anspruch auf Versorgung und legte mit Inkrafttreten am 01.10.1950 den Grundstein für eine umfassende soziale Absicherung der Opfer des Krieges. Durch ständige Änderungen und Leistungsanpassungen hat sich das BVG im Laufe seiner über 60-jährigen Geschichte zum Leitgesetz des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) entwickelt. Neben dem Personenkreis der Kriegsopfer und deren Hinterbliebene findet das BVG Anwendung auf alle Nebengesetze des Sozialen Entschädigungsrechtes.
Wesentliche Leistungsansprüche nach dem BVG sind laufende Rentenzahlungen an Geschädigte/Hinterbliebene (Grund- und Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich), die Pflegezulage, Heil- und Krankenbehandlung, Kuren, orthopädische Versorgung und Maßnahmen der Rehabilitation sowie die Fürsorgeleistungen.
Anspruchsvoraussetzung nach dem BVG ist eine gesundheitliche Schädigung, hervorgerufen durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung. Einer Schädigung im Sinne des BVG stehen gleich
? ein vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff nach dem Opferentschädigungsgesetz,
? eine Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
? eine Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz,
? ein Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz,
? rechtsstaatswidrige Strafverfolgungsmaßnahmen und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen nach dem Häftlingshilfegesetz bzw. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
Zwischen dem schädigenden Ereignis und der vorliegenden Gesundheitsstörung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (sogenannter Kausalzusa- mmenhang).
Rund 860 Versorgungsberechtigte erhalten laufende Leistungen nach dem BVG. Davon sind 447 Beschädigte, 368 Witwen und 46 Halb-/Vollwaisen.
III. Kriegsopferfürsorge und Opferentschädigungsgesetz als Schwerpunktthemen
1. Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge:
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zur Pflege - Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes - Erholungshilfe - Altenhilfe - Wohnungshilfe - Eingliederungshilfe für Behinderte/Beschädigte - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Entwicklung Zuschussbedarf:
2. Opferentschädigungsgesetz
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten hat die staatliche Gemeinschaft für die Opfer von Straftaten einzustehen.
Das Opferentschädigungsgesetz regelt über die allgemeinen sozialen Sicherungssysteme und die Sozialhilfe hinaus eine eigenständige staatliche Entschädigung.
Als Anspruchsvoraussetzung muss eine Gewalttat vorliegen, das heißt, ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. Als solcher Angriff gelten auch Sexualstraftaten und sexuelle Angriffe gegenüber Minderjährigen.
Sondertatbestände sind Stalking, Mobbing, Vernachlässigung von Kindern bzw. Misshandlung von Schutzbefohlenen, Schockschäden, Schädigung durch Inzest und Menschen-/Frauenhandel.
Anspruchsberechtigt sind die Opfer, die durch das Ereignis/Vorfall eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und die Hinterbliebenen der Opfer, die durch das Gewaltverbrechen bzw. infolge der hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigungen verstorben sind.
Umfang und Höhe der zu erbringenden Leistungen richten sich grundsätzlich nach den geltenden Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Eigentums-/Vermögensschäden werden nicht entschädigt und es wird auch kein Schmerzensgeld gezahlt.
Für den Vollzug des Gesetzes sind in Baden-Württemberg die Versorgungsverwaltungen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Ort der Schädigung liegt. Nach dem Territorialprinzip konnten bisher ausschließlich Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer Gewalttat wurden Ansprüche geltend machen.
Beim Landratsamt Ostalbkreis gehen jährlich 60 - 70 Anträge ein.
40 Opfer erhalten derzeit laufende Zahlungen. Zusätzlich werden an 8 Hinterbliebene Rentenleistungen bezahlt.
Finanzierung und Folgekosten
a) An den Fürsorgeleistungen für die Kriegsbeschädigten und deren Hinterbliebenen sowie für die Anspruchsberechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz hat der Kreis 20 % der Kosten zu tragen. Der Zuschussbedarf wird auch in den nächsten Jahren jeweils ca. 200.000 € betragen.
Die Fürsorgeleistungen an Beschädigte der Nebengesetze OEG, SVG, ZDG, IfSG, SED-Unrechtsbereinigungsgesetz tragen Bund und Land vollständig.
b) Die Versorgungsansprüche an Beschädigte und Familienangehörige/Hinterbliebene nach dem OEG werden ebenfalls zu 100 % von Bund und Land finanziert.
c) Die Erstattung der Personal- und Sachkosten der Kreise erfolgt über den allgemeinen Finanzausgleich.
Sichtvermerke
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