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Vorlage - 048/2012  

 
 
Betreff: ÖPNV-Anträge aus den Beratungen zum Kreishaushalt 2012
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nahverkehr   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Entscheidung
17.04.2012 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 1 - Kostenermittlungsbogen
Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 2 - Kostenermittlungsbogen - Auszüge RiLi und LSP
Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 3 - Kostenermittlungsbogen - Aufstellung der Erträge

Antrag der Verwaltung

Antrag der Verwaltung

 

I.              Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung stimmt dem vorgeschlagenen Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Ostalbkreis zu.

 

II.              Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt vom Bericht der Landkreisverwaltung zum Konzessionsrecht Kenntnis.

 

III.               Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt vom Bericht der Landkreisverwaltung zur Umsetzung der im Wirtschaftlichkeitsgutachten zum ÖPNV genannten Kontrollen einschließlich der Trennung von Linien- und Reiseverkehrsabrechnung bei den Verkehrsunternehmen Kenntnis.

 

IV.              Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung beschließt, es bei einer Netzwirkung des Ostalb-Abos ab 12:00 Uhr zu belassen.

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

I.              Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans für den Ostalbkreis

 

1.               Anträge der Fraktionen

 

              In den Haushaltsreden der Fraktionen in der Sitzung des Kreistags vom 29. November 2011 finden sich zum Beteiligungsverfahren folgende Aussagen:

 

              CDU: "Die CDU-Kreistagsfraktion beantragt, Kreistag und Bürger frühzeitig in die Aufstellung des Nahverkehrsplanes einzubinden. Es soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die mit Mitgliedern aus allen Fraktionen des Kreistags die Nahverkehrsplanfortschreibung begleitet."

 

              SPD: "Dabei sollte man auch die Bürgerschaft einbeziehen."

 

              B90/GRÜNE: "Es ist gut und richtig auch dazu ein Bürgerforum zu machen, uns aber zu wenig. Während der Planungsphase sind immer wieder Rückkopplungen mit den Nutzern des ÖPNV zu machen. Genauso wie die Busunternehmen und die Bahn beteiligt sind, müssen auch Fahrgäste vertreten sein. Hierzu beantragt unsere Fraktion die Gründung eines Fahrgastforums, welches in die Beratungen zum Nahverkehrsplan eingebunden wird. Mitglieder könnten Vertretungen aus regionalen Fahrgastverbänden und/oder Lokalen Agenda-Gruppen sein. Es spricht auch nichts dagegen, wenn die BusfahrerInnen eine Vertretung hätten."

 

2.               Anforderungsprofil zum Nahverkehrsplan

 

              Die Vorgaben an den Bearbeiter des Nahverkehrsplan ergeben sich aus der Aufforderung des Ostalbkreises zur Abgabe eines Angebots vom 20. Oktober 2011, die im Umweltausschuss beschlossen wurde. Dort heißt es u. a.:

 

              "Ebenfalls erbitten wir Vorschläge, in welcher Form die Beteiligung der laut ÖPNVG einzubindenden Stellen vorgesehen ist. Hingewiesen wird, dass seitens des Ostalbkreises parallel zur Erarbeitung des Nahverkehrsplans ein eintägiges Forum für die Nutzer des Nahverkehrs stattfinden soll, bei dem der beauftragte Gutachter eingebunden wird."

 

3.               Angebot BBG & Partner/Nahverkehrsberatung Südwest

 

              Der Kreistag des Ostalbkreises vergab in seiner Sitzung vom 6. März 2012 die Fortschreibung des Nahverkehrsplans an die Bietergemeinschaft BBG & Partner/Nahverkehrsberatung Südwest. Im Angebot vom 1. Dezember 2011 wird zum Beteiligungsverfahren folgendes ausgeführt. Eine Modifizierung ist im Rahmen der Fixierung des Auftrags möglich.

 

              "Der Landkreis sieht vor, ein eintägiges Forum für die Nutzer des Nahverkehrs zu veranstalten, in das der Gutachter eingebunden werden soll. Die Anbieter bereiten das Forum vor, dokumentieren die Ergebnisse und werten sie in Bezug auf die Frage der Außenwahrnehmung des Nahverkehrs aus. Die Ergebnisse dieses Forums wie auch sonstige der Kreisverwaltung vorliegende Beschwerden und Anregungen werden zusammengefasst und damit die Außenwahrnehmung des ÖPNV dokumentiert und bewertet.

 

              AP 9: Organisation, Aufstellungsverfahren, Termine

              Das Aufstellungsverfahren für den Nahverkehrsplan erfolgt in mehreren Schritten, um den formalen und sachlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Anbieter schlagen hierzu aus den Erfahrungen bei der Aufstellung anderer Nahverkehrspläne die folgende Vorgehensweise vor, die im Falle einer Beauftragung in Abstimmung mit dem Auftraggeber verändert werden kann:

 

              9.1              Vorabbeteiligung der Städte und Gemeinden

 

                            Bei der Aufstellung anderer Nahverkehrspläne unter Beteiligung der Anbieter hat es sich als sinnvoll erwiesen, die Städte und Gemeinden in einer sehr frühen Phase der Erstellung zu informieren und Daten sowie Einschätzungen abzufragen. Inhalte der Abfrage können sein:

 

                            -              Strukturdaten: aktuelle teilortsscharfe Einwohnerdaten, Arbeitsplatzschwerpunkte, sonstige relevante Infrastruktur (große Einkaufszentren, Krankenhäuser, Schwimmbäder, )

 

                            -              Flächennutzungsplanungen

 

                            -              Daten zum Schülerverkehr (soweit nicht bei der Kreisverwaltung vorhanden)

 

                            -              Defizite des ÖPNV aus Sicht der Gemeinde

 

                            Diese Abfrage wird vom Anbieter ausgearbeitet und ausgewertet. Die Abfrage selbst sollte aus formalen Gründen über die Kreisverwaltung abgewickelt werden.

 

              9.2              Verwaltungsinterne Zielfindung, gegebenenfalls ergänzt um eine politische Abstimmung

 

                            Wir raten davon ab, eine regelmäßig tagende Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Politik, der Verkehrsunternehmen und ggf. noch anderer Gruppen zu bilden. Vielmehr sollte eine gestufte Zielfindung erfolgen, bei der die Arbeitsschritte zunächst verwaltungsintern abgestimmt werden. In einem zweiten Schritt kann eine mehrmals tagende Lenkungsgruppe unter Beteiligung politischer Vertreter gebildet werden, um die Vorschläge zu erarbeiten, die eine breite politische Unterstützung erfahren. Soll der Nahverkehrsplan später als wirksames Lenkungsinstrument nutzbar sein, ist bei seiner Aufstellung ein breiter politischer Konsens anzustreben.

 

              9.3              Beteiligung der Verkehrsunternehmen

 

                            Die örtlichen Verkehrsunternehmen sind bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans "zu beteiligen". Diese Beteiligung geht über das formale Anhörungsverfahren zum Nahverkehrsplan hinaus, bedeutet aber nicht Einvernehmen. Auf Grund der unterschiedlichen Interessenslagen von Aufgabenträger und Unternehmen wird vorgeschlagen, die Unternehmen dann einzubinden, wenn verwaltungsseitig Klarheit über die angestrebten Ziele besteht.

 

                            Bei einem ersten Termin soll den Unternehmen das System der Ziele und Rahmenvorgaben vorgestellt werden. Im Nachgang besteht dann die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Bei einem (optionalen) zweiten Termin können die Einwendungen und der Umgang mit diesen nochmals diskutiert werden.

 

                            Wie die Gemeinden, so sollen auch die Verkehrsunternehmen zu Beginn der Bearbeitung abgefragt werden (vgl. AP 4). Hier stehen betriebliche Fragen (Betriebseinrichtungen, Zahl der Fahrzeuge, ) im Vordergrund. Einige dieser Daten wurden zwar im Zusammenhang mit der Untersuchung der Wirtschaftlichkeit im Jahr 2010 bereits abgefragt, die Anbieter haben sich aber verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und auch nur im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu verwenden. Daher soll hier eine neue Abfrage, die auch einen anderen Schwerpunkt besitzt, durchgeführt werden.

 

              9.4              Beschluss Anhörungsentwurf

 

                            Der Anbieter erstellt den Anhörungsentwurf in Zusammenarbeit mit dem Landkreis. Der Entwurf enthält einen Textteil mit Tabellen und Abbildungen sowie einen Anlagenteil mit Karten und sonstigen Anlagen (z. B. detaillierten Analysen). Der Entwurf des Nahverkehrsplans soll dem Kreistag vor dem offiziellen Anhörungsverfahren zum Beschluss vorgelegt werden.

 

              9.5              Offizielles Anhörungsverfahren

 

                            Im offiziellen Anhörungsverfahren ist der Entwurf des Nahverkehrsplans den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorzulegen. Die anzuhörenden Stellen sind insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden, die Nachbarlandkreise, der Regionalverband, die Verkehrsunternehmen und die Verkehrsverbünde, Behindertenverbände etc. Weitere Stellen (z. B. Umweltverbände, Auto- und Verkehrsclubs, IHK, etc.) können angehört werden.

 

                            Die eingehenden Stellungnahmen werden durch den Anbieter ausgewertet. Es wird eine Übersicht erstellt, in der die Stellungnahmen klassifiziert und bewertet werden. Strittige Punkte werden herausgearbeitet und eine Lösung erarbeitet (gemeinsam mit der Verwaltung, ggf. auch im politischen Gremium). Der Nahverkehrsplan wird überarbeitet und die endgültige Version erstellt.

 

4.               Auffassung der Landkreisverwaltung zum vorgeschlagenen Beteiligungsverfahren

 

              Die Landkreisverwaltung unterstützt das vom beauftragten Gutachter vorgeschlagene Beteiligungsverfahren mit den Elementen:

 

              ?              Vorabbeteiligung der Städte und Gemeinden

              ?              Vorabbeteiligung der Verkehrsunternehmen

              ?              verwaltungsinterne Zielfindung

              ?              mehrmals tagende Lenkungsgruppe/Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Kreistagsfraktionen und Verwaltung

              ?              eintägiges 1. Forum für die Nutzer des Nahverkehrs

              ?              Beteiligung der Verkehrsunternehmen (2-stufig)

              ?              offizielles Anhörungsverfahren

              ?              2. Forum für die Nutzer des Nahverkehrs

              ?              Klassifizierung und Bewertung der Stellungnahmen

              ?              Erstellung der endgültige Version Nahverkehrsplan

 

              Es wird vorgeschlagen, dass die Lenkungsgruppe mit von den im Kreistag vertretenen Fraktionen benannten Mitgliedern, dem Landrat oder seiner Stellvertreterin, den zuständigen Mitarbeitern aus dem Geschäftsbereich Nahverkehr und einem Vertreter des beauftragten Gutachters besetzt wird.

 

              Nach Klärung der mit dem Nahverkehrsplan angestrebten Ziele durch die Lenkungsgruppe werden die Vertreter der Verkehrsunternehmen hinzugezogen. Hierbei werden die Stadtverkehrsunternehmen Abt und OVA sowie die Kooperation FahrBus Ostalb berücksichtigt.

 

              Eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, insbesondere der regionalen Fahrgastverbände, lokalen Agenda-Gruppen und Busfahrer erfolgt im Rahmen zweier Foren für die Nutzer des Nahverkehrs. Das (eintägige) 1.  Forum soll einen diskursiven Prozess zur Weiterentwicklung des Nahverkehrs in Gang setzen. Im Rahmen dieses Nahverkehrsforums werden Anforderungen und Wünsche mit der Bevölkerung diskutiert. Diese fließen in den Entwurf des fortgeschriebenen Nahverkehrsplans ein. Nach Erstellung des Entwurfs wird die Öffentlichkeit bei einem 2. Forum darüber informiert, wie die Ergebnisse des 1. Forums bei der Fortschreibung berücksichtigt wurden und es besteht die Möglichkeit zur nochmaligen Stellungnahme.

 

 

II.               Konzessionsrecht

 

1.               Informationen zum Konzessionsrecht

 

              In Deutschland darf grundsätzlich nur derjenige Personen befördern, der im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist.

 

              Die Genehmigung für Buslinien, die ausschließlich im Ostalbkreis betrieben werden oder die im Ostalbkreis ihren Ausgangspunkt haben, erteilt das Landratsamt Ostalbkreis als untere Verwaltungsbehörde.

 

              Ein Verkehrsunternehmer hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn er die in § 13 PBefG festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

 

              Nach § 13 Abs. 1 PBefG (sogenannte subjektive Zulassungsvoraussetzungen) darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

 

              1.              die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,

              2.              keine Unzuverlässigkeit vorliegt,

              3.              der Unternehmer fachlich geeignet ist und

              4.              der Unternehmer seinen Betriebssitz oder seine Niederlassung im Inland hat.

 

              Nach § 13 Abs. 2 und 2 a PBefG (sogenannte objektive Zulassungsvoraussetzungen) ist beim Linienverkehr die Genehmigung zu versagen, wenn

 

              1.              der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich hierfür nicht eignen,

              2.              durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere

                            a)              der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,

                            b)              der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

                            c)              ein vorhandener Unternehmer bereit ist, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist selbst durchzuführen,

              3.              der beantragte Verkehr nicht in Einklang mit dem Nahverkehrsplan steht.

 

              Nach § 13 Abs. 3 PBefG ist es angemessen zu berücksichtigen, wenn ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben wurde (sogenannte Besitzstandklausel).

 

              Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG und § 13 Abs. 3 PBefG genannten Regelungen bewirken, dass neben einem auf einer bestimmten Strecke bereits vorhandenen Unternehmer praktisch kein weiterer Unternehmer auf der gleichen Strecke eine Genehmigung erhalten kann. Zudem wurden bei der Beurteilung der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen in der Vergangenheit nur verkehrliche Belange (z. B. bestehendes Verkehrsangebot) berücksichtigt. Erst im Jahr 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch ein preislicher Vorteil berücksichtigt werden kann.

 

              Genehmigt werden die Linienführung, die Fahrpreise (Tarife), der Fahrplan und die Haltestellen.

 

              Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens acht Jahre. In der Vergangenheit wurden Genehmigungen daher regelmäßig für acht Jahre erteilt. Im Jahr 2011 ist das Landratsamt Ostalbkreis dazu übergegangen, Genehmigungen nur noch für sechs Jahre zu erteilen. Dadurch können Änderungen für zukünftige Genehmigungen, die sich gegebenenfalls aus der Fortschreibung des Nahverkehrsplans ergeben, schneller umgesetzt werden.

 

              Mit Erteilung der Genehmigung bestehen für den Verkehrsunternehmer die Pflichten,

 

              1.              den genehmigten Betrieb aufzunehmen und aufrechtzuerhalten (sogenannte Betriebspflicht),

              2.              Fahrgäste zu befördern (sogenannte Beförderungspflicht) und

              3.              die genehmigten Tarife anzuwenden (sogenannte Tarifpflicht).

 

              Für die Neuerteilung und die Verlängerung einer Genehmigung werden - abhängig von der Linienlänge - Gebühren zwischen 100 € (Mindestgebühr) und 2.440 € (Stadtverkehr einer Großen Kreisstadt) erhoben.

 

2.               Einflussmöglichkeiten der Landkreisverwaltung

 

              Die Landkreisverwaltung ist an die Regelungen des PBefG und des europäischen Beihilferechts gebunden. Im Rechtsrahmen des PBefG können Änderungen im Konzessionsrecht auf zwei Arten herbeigeführt werden: Durch Linienbündelung und durch die Umstellung des derzeitigen Finanzierungssystems auf ein Ausschreibungssystem.

 

              a)              Linienbündelung

 

                            Unter Linienbündelung versteht man das Zusammenfassen mehrerer, bisher selbstständig genehmigter Buslinien in einer Genehmigung.

 

                            Nach § 9 Abs. 2 PBefG kann die Genehmigung für mehrere Linien gebündelt erteilt werden, soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert. Eine der Zielsetzungen ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 PBefG die Integration der Nahverkehrsbedienung. Dieses Ziel wird bei einer Linienbündelung erreicht, da eine linienübergreifende Anschlusssicherheit und ein einheitlicher Marktauftritt geschaffen werden.

 

                            Eine Linienbündelung setzt zudem zwingend voraus, dass alle Genehmigungen eines Bündels zum gleichen Zeitpunkt enden. Denn auf Grund des Bestandsschutzes kann eine genehmigte Linie während der Geltungsdauer der Genehmigung nicht in ein Linienbündel einbezogen werden.

 

                            Bisher sind die Genehmigungen der einzelnen Linien auf acht bzw. sechs Jahre befristet. Durch den unterschiedlichen Zeitpunkt der Antragstellung laufen die Befristungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus.

 

                            Um ein gleichzeitiges Ende zu erreichen, müssen neu erteilte Genehmigungen für einen kürzeren Zeitraum befristet werden (sogenannte Harmonisierung der Laufzeiten). Dies ist zulässig, wenn im Nahverkehrsplan festgeschrieben wurde, dass eine Linienbündelung erfolgen soll und welche Linien in einem Bündel zusammengefasst werden sollen.

 

                            Um eine Linienbündelung vollziehen zu können, sind also drei Schritte notwendig:

 

              -              1. Schritt: Fortschreibung des Nahverkehrsplans mit Beschluss eines Linienbündelungskonzeptes

 

              -              2. Schritt: Harmonisierung der Laufzeiten der einzelnen Genehmigungen

 

              -              3. Schritt: Erteilung der Genehmigung gebündelt für mehrere Linien; bei mehreren Antragstellern erhält derjenige Unternehmer die Genehmigung, der die öffentlichen Verkehrsinteressen am Besten bedient

 

              Folgende Gründe sprechen gegen eine Linienbündelung:

 

              -              Beim Wettbewerb um die Erlangung der Linienbündel sind große Unternehmen ("global player") im Vorteil, weil sie Dumpingpreise bieten können. Dies kann die Existenz der mittelständischen Unternehmen im Ostalbkreis gefährden. Beim nächsten Wettbewerb existieren die mittelständischen Unternehmen unter Umständen nicht mehr. Die großen Unternehmen können dann als Monopolist umso höhere Preise verlangen.

 

              -              Eine Vergabe an große Verkehrsunternehmen kann dazu führen, dass Mitarbeiter entlassen werden und geringere Löhne gezahlt werden.

 

              Folgenden Gründe sprechen für eine Linienbündelung:

 

              -              Linienbündelung dient der wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung. Durch eine verbesserte Umlaufplanung werden Leerkilometer minimiert und Parallelfahrten vermieden. Dies senkt Betriebskosten.

 

              -              Mit der Linienbündelung wird die Verkehrsleistung aus einer Hand erbracht. Damit besteht für den Verkehrsnutzer linienübergreifende Anschlusssicherheit und es kann ein einheitlicher Marktauftritt geschaffen werden.

 

              -              Durch die Zusammenfassung von ertragsstarken und ertragsschwachen Linien wird der eigenwirtschaftliche Betrieb gesichert und es wird sichergestellt, dass nicht nur ertragsstarke Linien von Busunternehmern bedient werden. Somit wird verhindert, dass Gewinne privatisiert und Verluste kommunalisiert werden (sogenannte "Rosinenpickerei").

 

              -              Durch die Linienbündelung werden die Verkehrsunternehmer zur Kooperation angeregt. Denn mehrere Verkehrsunternehmen können sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen, um sich gemeinsam um ein Linienbündel zu bewerben, das einen einzelnen Unternehmer überfordern würde.

 

              -              Linienbündel können mittelstandsfreundlich gestaltet werden, indem kleine Bündel gebildet werden.

 

              b)              Ausschreibung

 

                            Der europäische Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr sieht zwei Möglichkeiten vor, wie die öffentliche Hand Zahlungen an Verkehrsunternehmen leisten kann:

 

                            1.              Im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. l) Verordnung (EG) Nr.1370/2007) und

 

                            2.              im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. i) Verordnung (EG) Nr.1370/2007).

 

                            Derzeit werden die Zahlungen des Ostalbkreises auf Grund des OstalbMobil-Vertrages im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift erbracht. Durch eine allgemeine Vorschrift können Ausgleichsleistungen für die Festsetzung von Höchsttarifen gewährt werden, sofern dies diskriminierungsfrei für alle öffentlichen Personenverkehrsdienste derselben Art im Gebiet der zuständigen Behörde erfolgt. Dies ist der Fall beim OstalbMobil-Vertrag. Dort wird der OstalbMobil-Abgabepreis als Höchsttarif festgesetzt, da gegenüber dem Fahrgast ein Verkehrsunternehmen höchstens den Abgabepreis verlangen darf. Jedes im Ostalbkreis tätige Verkehrsunternehmen erhält einen finanziellen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem kreisweiten Abgabepreis und dem genehmigten Haustarif. Dieser Ausgleich wird diskriminierungsfrei erbracht, weil alle Verkehrsunternehmen gleich behandelt werden. Denn bei allen Unternehmen erfolgt eine Erstattung der Differenz zwischen Haustarif und Abgabepreis.

 

                            Eine Ausschreibung ist bei diesem Modell nicht möglich, weil Zahlungen auf Grund der allgemeinen Vorschrift an alle Verkehrsunternehmen zu gleichen Bedingungen erfolgen. Welches Unternehmen tätig sein kann, richtet sich nach dem oben unter II. 1. dargestellten Genehmigungsrecht.

 

                            Die Durchführung von Ausschreibungen ist nur denkbar, wenn das derzeitige Finanzierungssystem von OstalbMobil aufgegeben und ein bestellorientiertes System eingeführt wird. Bei einem bestellorientierten System definiert der Ostalbkreis die gewünschte Fahrleistung und den von den Fahrgästen zu bezahlenden Preis. Dann werden die Busunternehmer im Rahmen eines Vergabeverfahrens dazu aufgefordert, den Zuschuss zu nennen, den sie zur Erbringung des definierten Angebots benötigen.

 

                            Die Rahmenbedingungen für eine Ausschreibung ergeben sich aus den Regelungen zum öffentlichen Dienstleistungsauftrag in Art. 2 lit. i), 3 Abs. 1 und 4 bis 6 Verordnung (EG) Nr.1370/2007. In Kombination mit einem Linienbündelungskonzept ist es auch möglich, Linienbündel auszuschreiben.

 

 

III.              Umsetzung der im Wirtschaftlichkeitsgutachten zum ÖPNV genannten Kontrollen einschließlich der Trennung von Linien- und Reiseverkehrsabrechnung bei den Verkehrsunternehmen

 

1.               Gesetzliche Grundlagen

 

              Die Zustimmung zu einer Erhöhung der Haustarife erfolgt durch die zuständigen Genehmigungsbehörden beim Regierungspräsidium Stuttgart bzw. beim Landratsamt Ostalbkreis. Gemäß § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.

 

              Ergänzend hierzu sind die Leitlinien des Innenministeriums zur Überprüfung von Anträgen auf Änderung von Beförderungsentgelten nach § 39 PBefG vom 5. Februar 2010 zu beachten. Demnach hat ein Antrag nach § 39 PBefG die Kosten des Unternehmens für das vollständig abgeschlossene Geschäftsjahr auf der Grundlage seines betrieblichen Rechnungswesens und eine abgeleitete Vorkalkulation der Kosten für den Zeitraum, für den die Änderung der Beförderungsentgelte beantragt wird, darzustellen. Ebenso hat das Unternehmen die Erträge für die vorgenannten Zeiträume darzulegen. Dies soll mit einem Kostenermittlungsbogen erfolgen, der von einer zur Hilfe in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz zugelassenen Person zu bestätigen ist. Abweichend vom Kostenermittlungsbogen ist es nach den Leitlinien in der Regel ausreichend, einen Vergleich der Beförderungsentgelte zu verwenden, wenn die beantragte Steigerung des Beförderungsentgeltes nicht über dem Preisanstieg für Verkehrsdienstleistungen nach den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg festgestellten Preisindizes seit der letzten diesem Unternehmen erteilten Zustimmung liegt.

 

2.              Rechtsgutachten von Herrn Rechtsanwalt Fiedler, Kanzlei BBG & Partner, zu § 39 PBefG

 

              Herr Rechtsanwalt Fiedler, Kanzlei BBG & Partner, hat im Auftrag des Landkreises ein Rechtsgutachten erstellt, das die Möglichkeiten der Genehmigungsbehörde, die Kostenstrukturen der Verkehrsunternehmen zu überprüfen und auf die Senkung der Kosten hinzuwirken, untersucht. Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsbehörde grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung bzw. Versagung von Tarifen hat und ein Ermessensgrund auch die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln sei. Das Ziel des Ostalbkreises, den finanziellen Aufwand im Bereich OstalbMobil zu beschränken, stelle somit einen legitimen Abwägungsgrund bei der Tarifgenehmigung dar. Andererseits habe ein Verkehrsunternehmen ein Recht auf auskömmliche Tarife inklusive eines angemessenen Gewinns.

 

              Das Rechtsgutachten beschäftigt sich auch mit den Leitlinien des Innenministeriums und stellt klar, dass Leistungsdaten nach dieser Leitlinien nicht zu erfassen sind, weshalb eine Gegenüberstellung von Kosten und Verkehrsleistungen und eine Beurteilung der Effizienz der Produktionsweise nicht sicher möglich sei.

 

              Zusammenfassend wird festgestellt, dass § 39 PBefG zusammen mit dem Instrument der Tarifprüfung zwar formal die Möglichkeit eröffnet, auf eine Begrenzung der Haustarife hinzuwirken, in der Praxis aber kaum zum Erfolg führen könne. Für eine effektive und dauerhafte Kostenkontrolle bei OstalbMobil solle deshalb das System der genehmigten Haustarife als Verrechnungsbasis überdacht werden. Das Ziel solle dabei sein, die Eigenmotivation der Verkehrsunternehmer zur Begrenzung der Kosten und der Haustarife zu erhöhen.

 

3.              Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde des Ostalbkreises bei einer Prüfung nach § 39 PBefG

 

              Bei der Ermittlung der Kosten sind der Kostenermittlungsbogen mit Erläuterungen und der Ertragsermittlungsbogen zu verwenden (Anlage 1 - 3). Die Genehmigungsbehörde fordert bei einem Verkehrsunternehmen seit dem Jahr 2012 zusätzlich zu den in den Leitlinien des Ministeriums genannten Unterlagen bei einem Antrag auf Zustimmung nach § 39 PBefG folgende Nachweise an:

 

              ?              Vergleich der Beförderungsentgelte vor und nach dem Antrag

              ?              Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr und Vorvorjahr

              ?              aktueller Wagenumlaufplan

              ?              detaillierte Aufstellung der Kosten insbesondere

                            -               Energie, Treib- und Heizstoffe (Rechnungen, Angaben zu Litermenge und zum Durchschnittspreis, gegebenenfalls Angaben zur anteiligen Erstattung der Ökosteuer)

                            -              Reifen (Rechnungen)

                            -              sonstiges Material (Rechnungen)

                            -              Fremdleistungen (Rechnungen)

                            -              Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen/sonstige Versicherungen (Kopien der Versicherungsscheine oder Rechnungen und Angaben, ob die Versicherungen als Vollkasko, Teilkasko oder gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen wurde)

                            -              Gehälter/Löhne (Gehalt-/Lohnabrechnungen)

                            -              Sozialkosten (Belege)

                            -              Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen (Belege)

                            -              Kraftfahrzeugsteuer und Gewerbesteuer (Belege)

                            -              Raum- und Gebäudemieten und Pachten (Kopien der Miet-/Pachtverträge)

                            -              sonstige Kosten (nähere Erläuterungen und Rechnungen/Belege)

                            -              kalkulatorische Abschreibungen/kalkulatorische Zinsen/kalkulatorische Einzelwagnisse/kalkulatorischer Unternehmerlohn (nähere Erläuterung, insbesondere Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals)

                            -              kalkulatorischer Unternehmensgewinn

              ?              Begründung, wenn sich eine der Positionen im Vergleich zum Vorjahr wesentlich erhöht hat

              ?              Aufstellung der Fahrgeldeinnahmen, aus der hervorgeht, wie viele Fahrscheine (getrennt nach Fahrscheinarten) im Jahr in der jeweiligen Zone verkauft wurden und eine Darstellung der gewichteten Erhöhung

              ?              Vorlage der Bewilligungsbescheide für Fahrgelderstattungen nach dem Sozialgesetzbuch IX von Bund/Land/Landkreis

              ?              detaillierte Aufstellung und Vorlage von Belegen beim Unterpunkt "sonstige Erträge"

              ?              Aufstellung der im Linienverkehr eingesetzten Busse einschließlich Kennzeichen, Fahrgestellnummer, aktuellem Kilometerstand mit Stichtagsangabe (Kilometerstand in der letzten Bescheinigung des TÜVs/Kundendienst) sowie Baujahr und Erstzulassung der Fahrzeuge

              ?              Aufstellung über Subunternehmer, jeweils mit Name, Kilometerleistung und bezahlter Vergütung

              ?              Darstellung des Schlüssels, mit welchem die Kosten auf den Linienverkehr zugeordnet wurde

 

              Parallel hierzu ermittelt die Genehmigungsbehörde die Steigerungen des Dieselpreises und der Lohnkosten im Busgewerbe und gleicht diese dann mit den vom Unternehmer vorgelegten Daten ab. Zudem findet ein Vergleich mit den in den Vorjahren vorgelegten Kostenermittlungsbögen statt, um eventuelle Auffälligkeiten nachzuprüfen. Die Anzahl der angegebenen Fahrzeuge im Linienverkehr wird außerdem abgeglichen mit den beim Geschäftsbereich Nahverkehr genehmigten Bussen des selben Unternehmens im Gelegenheitsverkehr. Außerdem wird der vorgelegte Kostenermittlungsbogen mit dem Kostenermittlungsbogen eines anderen Verkehrsunternehmens ähnlicher Größe verglichen.

 

              Der Geschäftsbereich Nahverkehr nahm seit der Gründung von OstalbMobil drei vertiefte Prüfungen nach § 39 PBefG vor. Dafür mussten die Verkehrsunternehmen die oben genannten umfangreichen Unterlagen vorlegen. Die im Kostenermittlungsbogen geltend gemachten Angaben wurden bei Vorortterminen zusammen mit den Firmeninhabern erörtert. Hierbei wurden weitere Unterlagen eingesehen. Die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung haben die Firmen verweigert. Eine rechtliche Grundlage, die Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Erhöhung der Beförderungsentgelte nach § 39 PBefG zur Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung zu verpflichten, gibt es jedoch nicht. Die vertiefte Prüfung hat ergeben, dass die im Kostenermittlungsbogen geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind und grundsätzlich richtig zugeschieden wurden. Insgesamt machten die Buchführungen der Firmen einen sehr korrekten Eindruck. Es wurden zwar bei der Überprüfung des Kostenermittlungsbogens einzelne fragwürdige Punkte festgestellt, diese konnten jedoch von den Unternehmen immer plausibel erläutert werden. Die Prüfung der Beförderungsentgelte hat keinen Grund gegeben, der zu einer Versagung der beantragten Erhöhung führen könnte. Es war nach der Prüfung davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und dass die veranlagten Einnahmen plausibel sind. Demnach bestand ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung. Ein anderes Prüfungsergebnis hätte gegebenenfalls nur erreicht werden können, wenn ein Wirtschaftsprüfer beauftragt worden wäre. Dies war jedoch nicht ohne Risiko, da zahlreiche Unternehmen einen deutlich geringeren kalkulatorischen Unternehmergewinn ansetzten als dies rechtlich zulässig wäre.

 

              Hinsichtlich der Trennungsrechnung konnte der Geschäftsbereich Nahverkehr noch keine praktischen Erkenntnisse gewinnen. Von den drei vertieft geprüften Unternehmen betreiben zwei ausschließlich Linienverkehr. Das dritte Unternehmen erfasst kilometerscharf den Einsatz der Busse im Linien- und Reiseverkehr und konnte deshalb eine Trennungsrechnung vorlegen, die nicht zu beanstanden war.

 

 

IV. Netzöffnung im Rahmen des Ostalb-Abos

 

              Dem Ostalbkreis ist es gelungen, mit 21 Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung darüber zu erzielen, dass Schüler, die ihre Schülermonatskarte auf der Schulwegstrecke im Rahmen des Ostalb-Abos erwerben, an Schultagen ab 12:00 Uhr und an Nichtschultagen rund um die Uhr mit allen Linienbussen bzw. Nahverkehrszügen innerhalb des Ostalbkreises gratis mitfahren dürfen.

 

              Für den Wunsch, die Netzwirkung des Ostalb-Abos an Schultagen ganztägig auszuweiten, hat die Landkreisverwaltung Verständnis. Dies lässt sich jedoch nicht durch den Ostalbkreis alleine bestimmen. Die im Ostalbkreis vorhandenen 21 Verkehrsunternehmen sind private Unternehmen, die nach ihren jeweiligen Beförderungsbestimmungen Verkehrsleistungen im Rahmen des Linienverkehrs anbieten. Diese Verkehrsunternehmen haben bislang triftige Gründe dargelegt, weshalb sie die Schüler mit dem Ostalb-Abo an Schultagen erst nach 12:00 Uhr kostenlos mitfahren lassen. Wenn nämlich Schüler mit dem Ostalb-Abo an Schultagen rund um die Uhr kostenlos mit den Linienbussen mitfahren dürften, würden zahlreiche Schüler nur noch eine Schülermonatskarte von der Einstiegshaltestelle bis zur nächsten Haltestelle bestellen und könnten von dort dann kostenlos weiterfahren. Dies würde bei den Verkehrsunternehmen zu erheblichen Einnahmeausfällen führen. Auch käme es mancherorts zu Kapazitätsengpässen, wenn Schüler während der morgendlichen Stoßzeiten in größerem Umfange kostenlos außerhalb ihrer Schulwegstrecke den Linienbus nutzten, weil die Buskapazitäten in der Regel nur auf die regelmäßige Nutzung ausgerichtet sind.

 

              Bei einer ganztägigen Ausweitung der Netzwirkung des Ostalb-Abos wären alle Schüler im Besitz einer Netzkarte, die sich auf den gesamten Ostalbkreis erstrecken würde. Nach dem derzeitigen OstalbMobil-Tarif würde eine solche Schülernetzkarte für jeden Schüler monatlich mindestens 142,00 € kosten. Bei 11 Schülermonatskarten im Schuljahr ergäben sich 1.562,00 € Schülerbeförderungskosten je Schüler im Schuljahr. Bei 15.000 Fahrschülern ergibt sich eine Kostensumme mit 23,43 Mio. € im Schuljahr. Der Kostenaufwand für Schülermonatskarten würde sich beim Ostalbkreis gegenüber bisher fast verdoppeln.

 

              Der Landkreisverwaltung ist bislang kein Stadt- oder Landkreis in Baden-Württemberg bekannt geworden, in dem die Schüler an Schultagen mit ihrer Schülermonatskarte ganztätig alle Linienbusse und Nahverkehrszüge nutzen können.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

- keine -

 

 

Anlagen

Anlagen

 

3

 

 

 

Sichtvermerke

 

Nahverkehr

__________________________________________

 

Dehner

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Seefried

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 1 - Kostenermittlungsbogen (14 KB)    
Anlage 2 2 Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 2 - Kostenermittlungsbogen - Auszüge RiLi und LSP (48 KB)    
Anlage 3 3 Sitzungsvorlage 048_2012 - Anlage 3 - Kostenermittlungsbogen - Aufstellung der Erträge (24 KB)