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Vorlage - 013/2012  

 
 
Betreff: Kommunale Regelung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei Beteiligt:Stabsstelle Rechnungsprüfung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
07.02.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
06.03.2012 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Kommunale_Regelung_De-minimis-Verordnung

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag genehmigt die Allgemeinen Bürgschaftsregelungen für die Gewährung von De-minimis Bürgschaften.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

Nach dem geltenden EU-Recht ist die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen wettbewerbsverzerrend und damit generell verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die staatlichen Beihilfen im Einzelfall von der EU-Kommission genehmigt werden oder unter das so genannten Monti-Paket fallen.

Nach der im Mai 2008 überarbeiteten Fassung der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 107 AEUV (früher Artikel 87) und 108 AEUV (früher Artikel 88) EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.) sind staatliche Beihilfen unschädlich und von der Notifizierungspflicht ausgenommen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

1.     Der Bürgschaftsnehmer darf sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinden.

 

2.     Die Bürgschaft muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein.

 

3.     Der verbürgte Anteil darf 1,5 Mio. € nicht übersteigen und der Verbürgungsanteil beträgt maximal 80 %.

 

4.     Die Schwelle von 1,5 Mio. € kann überschritten werden, wenn der Beihilfewert nach dem Bruttosubventionsäquivalent innerhalb von 3 folgenden Jahren die Grenze von 200.000 € nicht überschreitet. Der Beihilfewert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Staat getragenen Risiko, das abhängig ist von der Ausfallwahrscheinlichkeit und den gezahlten Prämien.

 

5.     Die Prämie muss eine angemessene Risikobewertung berücksichtigen, eine marktübliche Kapitalrendite und Verwaltungskosten beinhalten.

 

6.     Die Bürgschaftsübernahme erfolgt auf der Basis einer generellen Bürgschaftsregelung.

 

 

Allgemeine Bürgschaftsregelung

 

Damit eine gewährte Bürgschaft in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung gelangt, ist es zwingend notwendig, dass ihr eine sogenannte Bürgschaftsregelung zugrunde liegt. Diese muss vom Kreistag des Ostalbkreises erlassen werden.

 

Die Verwaltung hat die Regelung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung der Europäischen Union fallen (Allgemeine Bürgschaftsregelung) gemäß dem Muster der Kommunalen Spitzenverbände formuliert und als Anlage 1 beigelegt. In dieser Regelung sind alle Voraussetzungen enthalten, welche den Ostalbkreis ermächtigt, Bürgschaften als sogenannte transparente Beihilfen übernehmen zu dürfen.

 

Alle Bürgschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und trotzdem gewährt werden sollen, müssen der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Durch die Genehmigung der Allgemeinen Bürgschaftsregelung sind die EU-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von kommunalen Bürgschaften ohne Notifizierungspflicht geschaffen.

Finanzierung und Folgekosten

Finanzierung und Folgekosten

 

keine


Anlagen

 

     

 

 

 

Sichtvermerke

 

     

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Dezernent/in

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Dezernat II

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Kurz

 

 

Landrat

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Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kommunale_Regelung_De-minimis-Verordnung (26 KB)