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Vorlage - 007/2012  

 
 
Betreff: Besetzung des Beirats des Jobcenter Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis Beteiligt:D e z e r n a t V
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Vorberatung
31.01.2012 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
06.03.2012 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Geschäftsordnung des Beirats des Jobcenters Ostalbkreis.doc

Antrag der Verwaltung:

 

Der Ausschuss des Kreistags für Arbeit und Grundsicherung empfiehlt/der Kreistag beschließt:

 

In den Beirat des Jobcenters Ostalbkreis werden folgende Mitglieder berufen:

 

Für die IHK Ostwürttemberg - Herr Peter Gring

Vertreter Herr Markus Schmid

Für die Kreishandwerkerschaft Ostalb - Herr Edgar Horn

Vertreter Herr Michael Bader

Für den Deutschen Gewerkschaftsbund, DGB, Kreisverband Ostalb - Herr Philipp Jacks

Vertreter Herr Josef Mischko

Für die Liga der freien Wohlfahrtspflege im Ostalbkreis - Frau Sylvia Caspari

Vertreter Herr Gunter Schäfer

Für die Agentur für Arbeit Aalen - Herr Peter Baur

Vertreter Herr Ralf Steeg

Für das Landratsamt Ostalbkreis - Herr Landrat Klaus Pavel

Vertreter Herr Josef Rettenmaier

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

 

 

II. Chronologie des Beirats im Jobcenter Ostalbkreis

 

24.09.09

Die Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im Ostalbkreis (abo) beschließt einen Beirat für die abo einzurichten. Dies geschieht nach einer Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit in der „SGB II–Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II“. Danach sollen die regionalen Arbeitsmarktpartner bei der Einrichtung von AGH in Form von Beiräten oder vergleichbaren Beteiligungsformen einbezogen werden.

 

03.12.09

In der ersten Sitzung des Beirates wird die Geschäftsordnung beschlossen. Die Anträge auf AGH für das Jahr 2010 werden durch den Beirat auf Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität der Arbeitsfelder geprüft.

 

28.10.10

In der zweiten Sitzung des Beirates werden die Aufgaben des Beirats um die Beratung bzgl. des Projektes „Bürgerarbeit“ und die Prüfung der Bürgerarbeitsstellen ergänzt und der § 1 der Geschäftsordnung wird entsprechend geändert.

 

17.03.11

Im Rahmen der Reform des SGB II ab 01.01.2011 wird der Beirat ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium gem. § 18d SGB II. Die Mitglieder werden deshalb in der dritten Sitzung neu berufen. Die Zusammensetzung des Beirats blieb unverändert.

 

 


III. Der Beirat des Jobcenters Ostalbkreis in 2012

 

Ab 2012 ist der zugelassene kommunale Träger Ostalbkreis für die Bildung eines Beirates und die Berufung seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 18d Satz 6 SGB II). Dem Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung und dem Kreistag wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Mitglieder des bisherigen Beirates auch in der neuen Zuständigkeit zu bestätigen und in den Beirat zu berufen.

 

Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

 

 

-              des Ostalbkreises

-              der IHK Ostwürttemberg

-              der Kreishandwerkerschaft Ostalb

-              des Deutschen Gewerkschaftsbundes, DGB, Kreisverband Ostalb

-              der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Ostalbkreis

-              der Agentur für Arbeit Aalen

 

 

Der Beirat gibt sich auf Grundlage des § 18d SGB II eine Geschäftsordnung

(siehe Anlage).

 

Die erste Sitzung des neu berufenen Beirats findet am 16. März 2012 statt. Die Geschäftsordnung soll in dieser Sitzung beraten und beschlossen werden.


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Geschäftsordnung des Beirates des Jobcenter Ostalbkreis (Entwurf)

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

__________________________________________

 

Koch

 

 

Sozialdezernent

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geschäftsordnung des Beirats des Jobcenters Ostalbkreis.doc (33 KB)