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Vorlage - 006/2012  

 
 
Betreff: Auswirkungen der Instrumentenreform auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen des Jobcenter Ostalbkreis in 2012
Status:öffentlich  
Federführend:Jobcenter Ostalbkreis   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Arbeit und Grundsicherung Kenntnisnahme
31.01.2012 
Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Grundsicherung ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung

 

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Eine der wichtigsten Aufgaben der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist es, die Integration Arbeitsloser in das Erwerbsleben zu unterstützen. Mit der Instrumentenreform will die Bundesregierung den Einsatz der Arbeitsmarktinstrumente effektiver und effizienter gestalten. Nach den Anhörungs- und Beratungsverfahren im Bundestag und Bundesrat wurden verschiedene Änderungen beschlossen.

 

Die Regelungen zum Gründungszuschuss, zum Kurzarbeitergeld und zur Insolvenzgeldumlage betreffen ausschließlich das Sozialgesetzbuch III, den Bereich

der Bundesagentur für Arbeit.

 

1.     Das ändert sich in 2012 durch die Instrumentenreform (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt):

 

Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden konsequent an folgenden Zielen ausgerichtet: mehr Dezentralität, höhere Flexibilität, größere Individualität, höhere Qualität, mehr Transparenz. Hierzu werden die Instrumente neu geordnet und die Regelungsdichte reduziert. Die Zahl der Instrumente wird um rund ein Viertel verringert, der Handlungsspielraum wird erweitert. Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, und alle Maßnahmen, die mit einem Gutschein in Anspruch genommen werden können, einer externen Zulassung. Nicht verändert werden die Entgeltersatzleistungen und Teilhabeleistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen. Bei den Unterstützungsleistungen gibt es folgende wesentliche Änderungen:

 

Folgende Änderungen traten am Tag nach Verkündung des Gesetzes (27.12.2011) in Kraft:

 

Gründungszuschuss

 

Der Gründungszuschuss wird vollständig in eine Ermessensleistung umgewandelt. Änderungen gibt es bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Förderdauer: Voraussetzung für die Förderung ist künftig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage). In den ersten sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes geleistet zuzüglich 300 € monatlich als Pauschale für die soziale Absicherung (bisher neun Monate). In den folgenden neun Monaten beträgt der Gründungszuschuss 300 € monatlich (bisher sechs Monate).

 

Kurzarbeitergeld

 

Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen endeten die während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des Jahres 2011. Ausgenommen hiervon ist die Regelung, dass Betriebssicherungsvereinbarungen, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgeschlossen werden, um Arbeitsplätze zu erhalten, sich nicht mindernd auf die Höhe des anschließenden Kurzarbeitergeldes auswirken. Diese Regelung gilt unbefristet.

 

Folgende Änderung trat zum 1. Januar 2012 in Kraft:

 

Insolvenzgeldumlage

 

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Im Jahr 2010 betrug der Umlagesatz noch 0,41 Prozent bezogen auf das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden bemessen werden. Da sich die Wirtschaft positiv entwickelt hat, kam es im Jahr 2010 zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage, so dass im Jahr 2011 keine Umlage erhoben werden musste und der Überschuss aus dem Jahr 2010 im Jahr 2011 nicht vollständig aufgebraucht wurde. Es bleibt daher bei einem niedrigen Umlagesatz für das Jahr 2012 in Höhe von 0,04 Prozent.

 

Folgende Änderungen treten zum 1. April 2012 in Kraft:

 

Aktivierung und berufliche Eingliederung

 

Bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird neben dem Vergabeverfahren ein alternatives Gutscheinverfahren eingeführt (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, AVGS). Damit wird die Möglichkeit der individuellen bedarfsgerechten Unterstützung noch weiter ausgebaut und der qualitätsgesicherte Wettbewerb der Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen gestärkt. Der Vermittlungsgutschein für die Beauftragung privater Arbeitsvermittler wird für alle Arbeitsuchenden als dauerhafte Ermessensleistung in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung integriert. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld gibt es einen Rechtsanspruch auf einen AVGS zur Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit. Die mögliche Dauer einer betriebsnahen Erprobungsphase bei einem Arbeitgeber wird von vier auf bis zu sechs Wochen erhöht. Für Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird die mögliche Dauer dieser Erprobungsphasen auf bis zu zwölf Wochen verlängert.

 

Berufswahl und Berufsausbildung

 

Die Berufseinstiegsbegleitung der Bundesagentur für Arbeit wird aufgrund der ersten positiven Ergebnisse bei hälftiger finanzieller Beteiligung Dritter dauerhaft eingeführt. Sie kann perspektivisch an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden. Die Einstiegsqualifizierung bleibt unverändert als Regelinstrument erhalten. Außerdem wird die anteilige investive Förderung von Jugendwohnheimen ermöglicht.

 

Berufliche Weiterbildung

 

Aufgrund der aktuellen Herausforderungen des demografischen Wandels werden die Förderungsmöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung weiterentwickelt. Die verschiedenen Regelungen werden zusammengefasst. Bei der Förderung der Weiterbildung von älteren Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen wird die Möglichkeit einer anteiligen Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit eröffnet. Befristet auf drei Jahre wird diese Weiterbildungsförderung auch für Beschäftigte unter 45 Jahren ermöglicht. Der Arbeitgeber muss mindestens 50 Prozent der Kosten übernehmen.

 

Für den Rechtskreis SGB II wird eine Möglichkeit geschaffen, gezielt Weiterbildungsmaßnahmen einzukaufen. Für arbeitsmarktfernere Personengruppen, die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bildungsgutschein haben, wird damit der Zugang zu beruflicher Weiterbildung erleichtert.

 

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

 

Die Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vereinheitlicht und gestrafft. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt die Förderhöchstdauer von 36 Monaten beim Eingliederungszuschuss für weitere drei Jahre bis zum Ende des Jahres 2014 erhalten. Des Weiteren gelten unverändert erweiterte Fördertatbestände für Menschen mit Behinderung. Zur Vermeidung von Förderlücken werden die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, zum Eingliederungszuschuss für Ältere sowie zum Vermittlungsgutschein bis zum 31. März 2012 verlängert.

 

Öffentlich geförderte Beschäftigung

 

Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands­entschädigung (§ 16d SGB II) und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Beide Instrumente sind nachrangig zur Pflichtleistung der Vermittlung sowie zu den Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen. § 16d SGB II wurde neu formuliert und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen in den neuen Absätzen 1 – 8 ausführlich festgelegt.

 

Die Erstattung von Trägeraufwendungen wird begrenzt auf den Aufwand, der unmittelbar mit der Ausübung der Arbeiten verbunden ist. Die Übernahme von Kosten für sonstige Maßnahmen (z.B. für Qualifizierungen) als Bestandteil der Arbeits­gelegenheit wird ausgeschlossen. Bewerbertraining, Qualifizierung, Profiling und sozialpädagogische Betreuung können nur auf Grundlage der hierfür vorgesehenen Instrumente des SGB II und SGB III, insbesondere § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III, gefördert werden.

 

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums nur maximal 2 Jahre in Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden. Eine Förderung von AGH in der Entgeltvariante ist durch die Neuregelung des § 16d SGB II ab 1. April 2012 nicht mehr möglich und wird durch die neue Eingliederungsleistung „Förderung von Arbeitsverhältnissen“ gem. § 16e SGB II (bisher Beschäftigungszuschuss BEZ) ersetzt.

 

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

 

Die bisherige Regelung zu Darlehen/Zuschüssen für Selbständige im Leistungsbezug des SGB II (§ 16c SGB II) wird um die Möglichkeit ergänzt, gezielt Beratung und Kenntnisvermittlung zu fördern. Inbegriffen ist sowohl die Möglichkeit der Förderung von Coaching als auch der Begleitung bei der Unternehmensabwicklung (z.B. zur Vermeidung von Ver- oder Überschuldung).

 

Freie Förderung

 

Bei der freien Förderung wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen vollständig aufgehoben. Die Jobcenter haben damit eine weitere Möglichkeit, flexibel auf die komplexen Problemlagen der betroffenen Menschen einzugehen. Für die Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II) und die Freie Förderung (§ 16f SGB II) wird ein gemeinsames Budget von 20 Prozent der örtlichen Eingliederungsmittel vorgesehen. Die Jobcenter können flexibel entscheiden, zu welchem Anteil sie die Mittel für welches Instrument einsetzen.

 

2.     Auswirkungen auf die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Jobcenters Ostalbkreis in 2012

 

Auswirkungen auf die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Jobcenters Ostalbkreis haben insbesondere die Neuregelungen zur öffentlich geförderten Beschäftigung im Bereich Arbeitsgelegenheiten (AGH).

 

Im Ostalbkreis werden AGH von Kommunen (z.B. Aufsicht in Bibliotheken, zusätzliche Betreuung in Kindergärten oder Sonderschulen), sozialen Institutionen und Vereinen (z. B. zusätzliche Betreuung älterer Menschen, Mithilfe in Tafelläden), sowie bei Beschäftigungsträgern angeboten. Die Beschäftigungsträger bieten Arbeitsmöglich­keiten in Projekten an, die speziell zur Beschäftigung von besonders arbeitsmarkt­fernen Langzeitarbeitslosen eingerichtet wurden, wie z. B. Möbellager, Second Hand Shop. Sie bieten bisher neben der Arbeitsanleitung auch sozialpädagogische Be­treuung und einfache Qualifizierungen wie Bewerbungstraining oder Sprachtraining an. Träger von Arbeitsgelegenheiten erhalten je nach Aufwand eine Maßnahmekostenpauschale.

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, ändert die Rahmenbedingungen für AGH einschneidend. Die AGH dürfen künftig keine sozialpädagogische Betreuung und keine Qualifizierung (z.B. Bewerbertraining, Staplerschein, EDV-Kurse) mehr enthalten. Die unmittelbar in Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlichen Kosten (wie z.B. Anleitungspersonal, Mieten, Sachkosten)  können jedoch nach wie vor finanziert werden.

 

Notwendige Qualifizierungen und sozialpädagogische Betreuung mussten daher außerhalb von AGH in den Bereich „Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung“ verlagert werden. Diese Maßnahmen unterliegen dem Wettbewerbs­recht und wurden mit Zustimmung der kommunalen Seite der Trägerversammlung des Jobcenters Ostalbkreis bereits zur Ausschreibung gebracht. Insbesondere betraf dies Arbeitsgelegenheiten, die einen besonders hohen Anteil an sozialpädagogischer Betreuung haben (z. B. das Sportprojekt in Schwäbisch Gmünd und El Paso für Jugendliche, PeP – persönliche Entwicklungsperspektiven für Erwachsene).

 

Das Jobcenter Ostalbkreis hat deshalb zunächst alle bestehenden AGH bis zum 31.03.12 verlängert. Dies gibt den Trägern Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen und neue Konzepte zu entwickeln.

 

Die übrigen Änderungen in den Bereichen

        Aktivierung und berufliche Eingliederung

        Berufswahl und Berufsausbildung

        Berufliche Weiterbildung

        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

        Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

        Freie Förderung

 

haben weniger einschneidende Folgen für das Jobcenter Ostalbkreis in 2012. Es müssen zunächst Erfahrungen mit diesen flexibleren Instrumenten gemacht werden um die tatsächlichen Auswirkungen bewerten zu können.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Finanzierung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen erfolgt zu 100% aus Bundesmitteln (Eingliederungstitel).

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

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Koch

 

 

Sozialdezernent

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Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

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Pavel