Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Die Neuregelungen zur Organisation des SGB II sehen mit § 48a SGB II Vergleiche von Kennzahlen vor, um die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern zu können. Die Kennzahlen wurden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt und in die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II beschrieben.
II. Inhalte des Kennzahlenvergleiches
Die Leistungsfähigkeit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in Bezug auf drei Ziele gemessen:
Verringerung der Hilfebedürftigkeit Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
Für jedes Ziel ist eine Kennzahl definiert, mit der die Leistungsfähigkeit in Bezug auf dieses Ziel festgestellt werden kann. Um der Komplexität der Leistungserbringung im SGB II gerecht zu werden, bedarf es darüber hinaus Ergänzungsgrößen, die weitere Informationen liefern und zudem Erklärungsansätze für konkrete Kennzahlenergebnisse bieten.
Der Kennzahlenvergleich beruht auf den von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten.
Die Kennzahlen nach § 48a SGB II beruhen auf statistischen Grundlagen. Sie werden monatlich auf der Homepage www.sgb2.info des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) veröffentlicht und sind revidiert, d.h., die Daten werden nach 3-monatiger Wartezeit zur Verfügung gestellt.
Kennzahl K1 – Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (LLU) - ohne Unterkunft und Heizung
Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit zwischen dem Berichtsmonat und dem entsprechenden Kalendermonat des Vorjahres.
Summe der LLU im Bezugsmonat Summe der LLU im Bezugsmonat des Vorjahres
Die LLU umfassen: - Regelleistungen - Sozialgeld - Mehrbedarfe - Einmalleistungen
Leistungskürzungen infolge von Sanktionen werden nicht berücksichtigt.
Kennzahl K2 – Integrationsquote
Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen 12 Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb).
Summe der Integrationen in den vergangenen 12 Monaten Durchschnitt. Bestand an eLb in den vergangenen 12 Vormonaten
Als Integrationen zählen: - Neuaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - Wechsel von einem geringfügigen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - Wechsel des Arbeitgebers (Job-2-Job) - Nahtloser Übergang von einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in ein neues befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber - Übergang von Jugendlichen an der ersten (Schule – Ausbildung) und der zweiten Schwelle (Ausbildung – Arbeit) - Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Praktikums, einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung bzw. einer selbstständigen Nebenbeschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit
Der Nenner ist deutlich höher als bisher, da alle eLb – unabhängig von Profillage und Kundenstatus – enthalten sind.
Enthalten sind Personengruppen, die bisher vermittlerisch nicht im Fokus standen, u. a. erwerbstätige Alg II-Bezieher, Personen mit Ausnahmetatbeständen nach § 10 SGB II, unverheiratete Kinder mit bedarfsdeckendem Einkommen, die mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben.
Kennzahl K3 – Veränderung des Bestandes an Langzeitleistungsbeziehern (LZB)
Gemessen wird die Veränderung der LZB im Bezugsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Zahl der LZB im Bezugsmonat Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres
LZB ist, wer zum Stichtag Leistungen in einer BG bezieht, erwerbsfähig ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der vergangenen 24 Monate (730 Tage) mindestens 21 Monate (638 Tage) leistungsberechtigt nach dem SGB II war.
Als Zeiten des Nichtleistungsbezugs gilt jede Unterbrechung, z. B. durch die Erwirtschaftung von Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der gesamten BG (Bedarfsgemeinschaft) beendet oder der Bezug von Leistungen, die einen Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließen (z. B. BAföG).
Anlagen
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Sichtvermerke
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