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Vorlage - 165/2011  

 
 
Betreff: Delegationssatzung für die Ausführung des Bildungs- und Teilhabepakets im Rahmen des Bundeskindergeldgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Kenntnisnahme
08.12.2011 
Sitzung des Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Kenntnisnahme
20.12.2011 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Vereinbarung zur Kostenerstattung für die Durchführung von Aufgaben nach § 6b Bundeskindergelgesetz im OAK
Satzung zur Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 6 Bundeskindergeldgesetz

Antrag der Verwaltung:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt/der Kreistag beschließt:

 

1.  Für die Durchführung von Aufgaben nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wird der Stadt Schwäbisch Gmünd die Zuständigkeit für ihren Bereich mit Wirkung zum 01.01.2011 durch Satzung übertragen.
 

2.  Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes Baden-Württemberg.

 

Sachverhalt/Begründung

Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Zum 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neubemessung der Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Um den besonderen Bedarfen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rechnung zu tragen, wurden in beiden o. a. Gesetzen Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt. Diese Leistungen erhalten auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, für die Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird (§ 6 b des Bundeskindergeldgesetz - BKGG). Die Zuständigkeitsübertragung für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz erfolgte durch den Bundesgesetzgeber lediglich auf die Länder, die ihrerseits die zuständigen Stellen zu bestimmen haben.

 

Das Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozial­gesetzbuch ist im Entwurf vorhanden. Die Gesetzesvorlage befindet sich aktuell in der parlamentarischen Beratung. Mit der Verkündung des Gesetzes wird Anfang Dezember 2011 gerechnet.

 

Nach § 7 des Gesetzes werden die Stadt- und Landkreise zuständige Stellen auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz.

 

In § 9 wird die Möglichkeit geschaffen, diesen Aufgabenbereich auf kreisangehörige Städte und Gemeinden zu delegieren. Dies muss durch Satzung erfolgen. Die Verantwortung für die Aufgabendurchführung bleibt dennoch grundsätzlich beim Landkreis.

 

 

II. Situation im Ostalbkreis

 

Die Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd ist bereits im Frühjahr 2011 mit der Bitte auf die Landkreisverwaltung zugegangen, die Aufgaben nach § 6 b Bundeskindergeld­gesetz für die Leistungsberechtigten aus dem Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd übertragen zu bekommen. Der Antrag musste zurückgestellt werden, weil bis vor Kurzem nicht eindeutig klar war, ob das Land die Aufgabendelegation zulassen wird. Im Vorgriff auf die jetzt anstehende gesetzliche Regelung und die daraus resultierende Delegationsoption, werden seit Sommer 2011 Anträge auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 6 b BKGG für die Leistungsberechtigten aus dem Stadtgebiet Schwäbisch Gmünd von der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd in enger Abstimmung mit dem Landratsamt bearbeitet.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Aufgaben zu delegieren und hat dazu den in Anlage beigefügten Satzungsentwurf erstellt (Anlage 1).

 

Der Sozialausschuss der Stadt Schwäbisch Gmünd wird in seiner Sitzung am 30.11.2011 die Aufgabendelegation beraten. Dabei ist von einer Zustimmung auszugehen.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz leistet der Bund eine Kostenerstattung, die jedoch nicht kostendeckend ist. Die Bestimmung der Stadt- und Landkreise als zuständige Stellen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe im Bereich des Wohngeldes und des Kindergeldzuschlags stellt eine Übertragung einer neuen Aufgabe im Sinne von Art. 71 Abs. 3 der Landesverfassung dar. Deshalb fordern die Kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg vom Land eine kostendeckende Ausgleichsregelung. Das Land dagegen verweist auf die erhöhte Beteiligungsquote des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung, mit der auch für die Verwaltungskosten bei den Bildungs- und Teilhabeleistungen im Bereich des Wohngeldes und des Kinderzuschlages ein Ausgleich geschaffen werden sollte.

 

Derzeit ist davon auszugehen, dass es bis 2013 bei dieser unbefriedigenden Situation bleiben wird. Ab dem Jahr 2013 erfolgt eine Revision der Beteiligungsquote des Bundes anhand der tatsächlichen Ausgaben der kommunalen Träger für die Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Dem Ostalbkreis stehen im Jahr 2011 42.500 € als Verwaltungskostenersatz zur Verfügung. Dieser Betrag soll nach dem Verhältnis der Antragsteller beim Ostalbkreis und bei der Stadt Schwäbisch Gmünd aufgeteilt werden. Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen dem Ostalbkreis und der Stadt Schwäbisch Gmünd geregelt werden (Anlage 2).


Anlagen

 

- Satzungsentwurf (Anlage 1)

- Entwurf einer Kostenerstattungsvereinbarung (Anlage 2)

 

 

 

Sichtvermerke

 

Geschäftsbereichsleiter

__________________________________________

 

Traub

 

 

Dezernent/in

__________________________________________

 

Rettenmaier

 

 

Dezernat II

__________________________________________

 

Kurz

 

 

Landrat

__________________________________________

 

Pavel

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vereinbarung zur Kostenerstattung für die Durchführung von Aufgaben nach § 6b Bundeskindergelgesetz im OAK (21 KB)    
Anlage 2 2 Satzung zur Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach § 6 Bundeskindergeldgesetz (21 KB)